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GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK Vis-á-vis von „Porsche Innsbruck“ in dem frequentiertesten Gewerbegebiet des Innsbrucker Westens, steht eine Shop-/ Verkaufsfläche mit dazugehörigen Büroräumen, Lagerhalle und Parkplätzen zur Vermietung, mit deren Vermittlung wir exklusiv beauftragt sind. ó Der Shop / Verkaufsraum bietet eine Fläche von ca. 56 m 2 mit südseitiger Vollverglasung. ó Die Lager/Gewerbefläche ist mit einem 4,15 Meter hohen Rolltor ausgestattet, wodurch sich die Zulieferung / Bewirtschaftung (auch durch LKWs) wesentlich erleichtert. Zudem wird die Halle mittels Warmluftradiatoren beheizt, bietet eine Raumhöhe von ca. 5,6 Metern und ist daher auch als Hochregallager nutzbar. ó Die Büroräume bieten eine Fläche von ca. 8,5 m 2 , 10m 2 und 21,4 m 2 . ó Zusätzlich stehen bis zu 6 Parkplätze direkt vor dem Gebäude zur Verfügung. ó Ein Aufenthaltsraum mit Teeküche, und die Toiletten sind gemeinschaftlich mit dem Vermieter zu nutzen. Die Preisangaben in der unten stehenden Tabelle sind exkl. Betriebskosten (abhängig von der Branche bzw. Art der Nutzung) und zzgl. MwSt. zu verstehen. Die Miete wird in Form einer Untervermietung stattfinden. ó 6 Parkplätze pro Stk. EUR 30,- ó 1 Geschäftslokal (ca, 56 m 2 ) pauschal EUR 600,- ó 1-3 Büros pro m 2 EUR 10,- ó 1 Halle pro m 2 EUR 5,- Für weitere Informationen und Besichtigungen stehen wir gerne zur Verfügung. STARMAX IMMOBILIEN SERVICE Dipl.-Kfm. Jens THOMAS beh. konz. Immobilienmakler Maria-Theresien-Straße 6 / 1. Stock A-6020 Innsbruck, Austria T:+43-512-5809-20 F: -21 M: +43-676-944 25 82 thomas@starmax-immobilien.at www.starmax-immobilien.at

GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK<br />

Vis-á-vis von „Porsche Innsbruck“ <strong>in</strong> dem frequentiertesten Gewerbegebiet des<br />

Innsbrucker Westens, steht e<strong>in</strong>e Shop-/ Verkaufsfläche mit dazugehörigen<br />

Büroräumen, Lagerhalle und Parkplätzen zur Vermietung, mit deren Vermittlung wir<br />

exklusiv beauftragt s<strong>in</strong>d.<br />

ó Der Shop / Verkaufsraum bietet e<strong>in</strong>e Fläche von ca. 56 m 2 mit südseitiger<br />

Vollverglasung.<br />

ó Die Lager/Gewerbefläche ist mit e<strong>in</strong>em 4,15 Meter hohen Rolltor ausgestattet,<br />

wodurch sich die Zulieferung / Bewirtschaftung (auch durch LKWs) wesentlich<br />

erleichtert. Zudem wird die Halle mittels Warmluftradiatoren beheizt, bietet<br />

e<strong>in</strong>e Raumhöhe von ca. 5,6 Metern und ist daher auch als Hochregallager<br />

nutzbar.<br />

ó Die Büroräume bieten e<strong>in</strong>e Fläche von ca. 8,5 m 2 , 10m 2 und 21,4 m 2 .<br />

ó Zusätzlich stehen bis zu 6 Parkplätze direkt vor dem Gebäude zur Verfügung.<br />

ó E<strong>in</strong> Aufenthaltsraum mit Teeküche, und die Toiletten s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>schaftlich<br />

mit dem Vermieter zu nutzen.<br />

Die Preisangaben <strong>in</strong> der unten stehenden Tabelle s<strong>in</strong>d exkl. Betriebskosten<br />

(abhängig von der Branche bzw. Art der Nutzung) und zzgl. MwSt. zu verstehen. Die<br />

Miete wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Untervermietung stattf<strong>in</strong>den.<br />

ó 6 Parkplätze pro Stk. EUR 30,-<br />

ó 1 Geschäftslokal (ca, 56 m 2 ) pauschal EUR 600,-<br />

ó 1-3 Büros pro m 2 EUR 10,-<br />

ó 1 Halle pro m 2 EUR 5,-<br />

Für weitere Informationen und Besichtigungen stehen wir gerne zur Verfügung.<br />

STARMAX IMMOBILIEN SERVICE<br />

Dipl.-Kfm. Jens THOMAS<br />

beh. konz. Immobilienmakler<br />

Maria-Theresien-Straße 6 / 1. Stock<br />

A-6020 Innsbruck, Austria<br />

T:+43-512-5809-20 F: -21<br />

M: +43-676-944 25 82<br />

thomas@starmax-immobilien.at<br />

www.starmax-immobilien.at


GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK


GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK


GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK


GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK


GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK<br />

GRUNDRISS SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜROEINHEITEN<br />

Geschäft / Shop<br />

Büroe<strong>in</strong>heiten<br />

Geme<strong>in</strong>. Fläche


GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO,<br />

LAGERHALLE UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK<br />

GRUNDRISS HALLE<br />

Büro<br />

Mögliche<br />

Hallenfläche<br />

Rolltor


LAGEPLAN<br />

GEWERBEOBJEKT IN FREQUENZLAGE<br />

SHOP /VERKAUFSFLÄCHE, BÜRO, LAGERHALLE<br />

UND PARKPLÄTZE<br />

EXLGASSE 37, A-6020 INNSBRUCK


e<strong>in</strong>es Schriftstückes, das e<strong>in</strong>e Vertragserklärung auch nur e<strong>in</strong>er Partei erhält, mit e<strong>in</strong>em Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.<br />

NEBENKOSTENÜBERSICHT<br />

und weitere Informationen für Miete/Vermietung von Immobilien<br />

I. VERGEBÜHRUNG DES MIETVERTRAGES (§ 33 TP GebG):<br />

1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietz<strong>in</strong>ses (<strong>in</strong>kl. USt.) höchstens das 18fache des Jahreswertes,<br />

bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes.<br />

Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. <strong>in</strong> dessen Vertretung z.B. der Makler, Hautverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet,<br />

die Gebühr selbst zu berechnen und auszuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile,<br />

die überwiegend Wohnzwecken dienen, s<strong>in</strong>d die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.<br />

II. VERTRAGSERRICHTUNGSKOSTEN nach Vere<strong>in</strong>barung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenrichters.<br />

III. VERMITTLUNGSPROVISION:<br />

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietz<strong>in</strong>s herangezogen. Dieser besteht aus:<br />

• Haupt- oder Untermietz<strong>in</strong>s,<br />

• anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,<br />

• Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),<br />

• allfälliges Entgelt für mitvermietete E<strong>in</strong>richtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.<br />

A) Vermittlung durch Immobilienmakler der<br />

nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, <strong>in</strong><br />

dem sich der Mietgegenstand bef<strong>in</strong>det<br />

Höchstprovision zuzüglich 20% USt. bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen,<br />

E<strong>in</strong>familienhäuser und Geschäftsräume aller Art<br />

Vertragsdauer Vermieter Mieter<br />

• Unbestimmte Zeit /<br />

3 BMM (5% der Abgeltung) 3 BMM<br />

Frist mehr als 3 Jahre<br />

• Frist genau 3 Jahre 3 BMM (5% der Abgeltung)<br />

--<br />

2 BMM<br />

• Bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre<br />

oder unbestimmte Zeit<br />

Ergänzung auf 3 BMM<br />

Geschäftsräume sowie Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen (wie beispielsweise Ferienwohnungen oder<br />

Wohnungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>- und Zweifamilienhäusern) können beliebig befristet werden. Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 BMM als Provision mit dem Mieter<br />

vere<strong>in</strong>bart werden, beträgt sie m<strong>in</strong>destens 2, aber höchstens 3 Jahre, so s<strong>in</strong>d 2 Bruttomonatsmietz<strong>in</strong>se zulässig.Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung<br />

auf drei BMM. Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

B) Untermietverträge über e<strong>in</strong>zelne<br />

Wohnräume unabhängig v.d. Dauer<br />

1 BMM 1 BMM<br />

C) Vermittlung durch Immobilienmakler, der Höchstprovision zuzüglich 20% USt. bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen.<br />

gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, <strong>in</strong><br />

dem sich der Mietgegenstand bef<strong>in</strong>det<br />

(auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist).<br />

Vertragdauer Vermieter Mieter<br />

• Unbestimmte Zeit / Frist 3 oder mehr Jahre 2 BMM (5% der Abgeltung) 2 BMM<br />

Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und<br />

Untermietverträge über e<strong>in</strong>zelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des<br />

betreffenden Gebäudes ist (s. oben A.)<br />

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht <strong>in</strong> dem Bruttomietz<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>zurechnen.<br />

Die Heizkosten s<strong>in</strong>d ebenso wenig mite<strong>in</strong>zurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an e<strong>in</strong>er Wohnung handelt,<br />

bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietz<strong>in</strong>ses nicht frei vere<strong>in</strong>bart werden darf (angemessener Mietz<strong>in</strong>s, Richtwertmietz<strong>in</strong>s).<br />

E<strong>in</strong>e Provision für besondere Abgeltungen <strong>in</strong> der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vermieter vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

IV. GRUNDLAGEN DER MAKLERPROVISION § 6 Abs 1,3 und 4; § 7 Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz<br />

§6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung e<strong>in</strong>er Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße<br />

verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit e<strong>in</strong>em Dritten zustande kommt.<br />

(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund se<strong>in</strong>er Tätigkeit zwar nicht das vertragsmäßig zu vermittelnde Geschäft,<br />

wohl aber e<strong>in</strong> diesem nach se<strong>in</strong>em Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.<br />

(4) Dem Makler steht ke<strong>in</strong>e Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäftes wird. Dies gilt auch, wenn das mit Dritten geschlossene Geschäft<br />

wirtschaftlich e<strong>in</strong>em Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei e<strong>in</strong>em sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Nahverhältnis zwischen<br />

dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers bee<strong>in</strong>trächtigen könnte, hat der Makler nur dann<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis h<strong>in</strong>weist.<br />

§7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>en Vorschuss.<br />

§10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.<br />

BESONDERE PROVISIONSVEREINBARUNGEN<br />

§15 (1) E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne e<strong>in</strong>en dem Makler<br />

zurechenbaren Vermittlungserfolg e<strong>in</strong>en Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vere<strong>in</strong>barten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass<br />

1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem<br />

bisherigen Verhandlungsverlauf e<strong>in</strong>en für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt<br />

2. mit dem Makler vermittelten Dritten e<strong>in</strong> anderes als e<strong>in</strong> zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts<br />

<strong>in</strong> den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt,<br />

3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit e<strong>in</strong>er anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser<br />

die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten,<br />

sondern mit e<strong>in</strong>er anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder<br />

4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil e<strong>in</strong> gesetzl. oder e<strong>in</strong> vertragl. Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder E<strong>in</strong>trittsrecht ausgeübt wird.<br />

(2) E<strong>in</strong>e solche Leistung kann bei e<strong>in</strong>em Alle<strong>in</strong>vermittlungsauftrag weiters für den Fall vere<strong>in</strong>bart werden, dass<br />

1. der Alle<strong>in</strong>vermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird<br />

2. das Geschäft während der Dauer des Alle<strong>in</strong>vermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung e<strong>in</strong>es anderen vom<br />

Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder<br />

3. das Geschäft während der Dauer des Alle<strong>in</strong>vermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung e<strong>in</strong>es anderen vom<br />

Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.<br />

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im S<strong>in</strong>n des § 1336 ABGB<br />

E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.


V. KONSUMENTENSCHUTZBESTIMMUNGEN<br />

§ 30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt e<strong>in</strong>es ordentlichen<br />

Immobilienmaklers e<strong>in</strong>e schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler e<strong>in</strong>schreitet und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss<br />

des zu vermittelten Geschäfts voraussichtlich erwachsenen Kosten, e<strong>in</strong>schließlich der Vermittlungsprovision, ausweist.<br />

Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf e<strong>in</strong> allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im S<strong>in</strong>n<br />

des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist h<strong>in</strong>zuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig se<strong>in</strong> kann,<br />

hat diese Übersicht auch e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht<br />

entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten<br />

Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.<br />

Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche E<strong>in</strong>willigung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig<br />

se<strong>in</strong>. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für e<strong>in</strong>e Partei des zu vermittelten Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.<br />

VI. RÜCKTRITTSRECHTE<br />

1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG<br />

E<strong>in</strong> Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und se<strong>in</strong>e Vertragserklärung<br />

• am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,<br />

• se<strong>in</strong>e Erklärung auf den Erwerb e<strong>in</strong>es Bestandsrechts (<strong>in</strong>sbes. Mietrechts), e<strong>in</strong>es sonst. Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar<br />

• an e<strong>in</strong>er Wohnung, an e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>familienwohnhaus oder Liegenschaft, die zum Bau e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>familienwohnhauses geeignet ist, und dies<br />

• zur Deckung des dr<strong>in</strong>genden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder e<strong>in</strong>es nahen Angehörigen dienen soll;<br />

kann b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche schriftlich se<strong>in</strong>en Rücktritt erklären.<br />

Die Frist beg<strong>in</strong>nt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher e<strong>in</strong>e Zweitschrift der Vertragserklärung und e<strong>in</strong>e Rücktrittsbelehrung erhalten hat,<br />

dh Entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist,<br />

zu diesem späteren Zeitpunkt.<br />

Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens e<strong>in</strong>en Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.<br />

Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Angelds, Reugelds oder e<strong>in</strong>er Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.<br />

2. Rücktrittsrecht bei „Haustürengeschäften“ nach § 3 KSchG<br />

E<strong>in</strong> Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und se<strong>in</strong>e Vertragserklärung<br />

• weder <strong>in</strong> den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,<br />

• noch die Geschäftsverb<strong>in</strong>dung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat<br />

kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche schriftlich se<strong>in</strong>en Rücktritt erklären.<br />

Die Frist beg<strong>in</strong>nt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher e<strong>in</strong>e „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers,<br />

die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und e<strong>in</strong>e Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.<br />

Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst e<strong>in</strong>en Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung.<br />

Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund e<strong>in</strong>es Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verb<strong>in</strong>dung auf, so hat der Verbraucher<br />

selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde – ke<strong>in</strong> Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.<br />

3. Rücktrittsrecht bei Nichte<strong>in</strong>tritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)<br />

Der Verbraucher kann von se<strong>in</strong>em Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn<br />

• ohne se<strong>in</strong>e Veranlassung<br />

• maßgebliche Umstände,<br />

• die nicht vom Unternehmer als wahrsche<strong>in</strong>lich dargestellt wurden,<br />

• nicht oder <strong>in</strong> erheblich ger<strong>in</strong>gerem Ausmaß e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d.<br />

Maßgebliche Umstände s<strong>in</strong>d<br />

• die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung e<strong>in</strong>es Dritten,<br />

• steuerliche Vorteile,<br />

• e<strong>in</strong>e öffentliche Förderung oder die Aussicht auf e<strong>in</strong>en Kredit.<br />

Die Rücktrittsfrist beträgt e<strong>in</strong>e Woche ab Erkennbarkeit des Nichte<strong>in</strong>tritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde.<br />

Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls e<strong>in</strong>en Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.<br />

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:<br />

• Wissen oder Wissen müssen des Verbrauchers über den Nichte<strong>in</strong>tritt bei den Vertragsverhandlungen.<br />

• Im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).<br />

• Angemessene Vertragsanpassung<br />

starmax – immobilien, maria theresien strasse 6, 6020 <strong>in</strong>nsbruck, austria

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