Bademeisterfall
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Fall: „Die ungewollte Dusche“<br />
Durch die heißen Temperaturen angeregt, löst der stets<br />
zu Scherzen aufgelegte A im Freibad eine Dusche aus,<br />
als Bademeister B mit üppiger Sonnenbrille und knapper<br />
Badehose bekleidet unter ihr hindurch patrouilliert. B,<br />
seine Hose und seine Brille sind patschnass. B versteht<br />
keinen Spaß und stellt Strafantrag.<br />
Wie lautet Ihre „routinemäßige“ Fallfrage?<br />
Wie haben sich die im Sachverhalt vorkommenden Personen strafbar<br />
gemacht?<br />
Wer kommt hier (nur) ernsthaft in Betracht?<br />
Nur der A. Am Beckenrand patrouillieren ist eindeutig nicht strafbar.<br />
Welche im Sachverhalt geschilderten Verhaltensweisen kommen als<br />
Anknüpfungspunkte für eine gutachterliche Prüfung in Betracht?<br />
Nur das Auslösen der Dusche durch den A.<br />
Auf welchen – möglicherweise verwirklichten – Straftatbestand<br />
stellen Sie zunächst ab?<br />
Körperverletzung, § 223 StGB<br />
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A. Strafbarkeit nach § 223 I StGB<br />
A könnte sich, indem er, als B unter ihr hindurch lief, die Dusche<br />
auslöste, wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht<br />
haben.<br />
(Wie würden Sie dann innerhalb des Gutachtens „weiterprüfen“?)<br />
Dann müsste B im Sinne von § 223 I StGB körperlich misshandelt oder<br />
an der Gesundheit geschädigt worden sein.<br />
(Definition:)<br />
Eine körperliche Misshandlung liegt vor bei<br />
jeder substanzverletzenden Einwirkung<br />
und bei jeder üblen unangemessenen Behandlung, durch die das<br />
körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.<br />
Hier hat A die Dusche ausgelöst und so B durchnässt. B ist dadurch in<br />
seiner körperlichen Substanz nicht verletzt worden.<br />
Indem B durchnässt worden ist,<br />
ist er allerdings einer üblen unangemessenen Behandlung<br />
unterzogen worden.<br />
Fraglich ist jedoch, ob er hierdurch auch in einem nicht erheblichen<br />
Maße in seinem körperlichen Wohlbefinden verletzt worden ist.<br />
Hierfür ist eine Beeinträchtigung von einigem Gewicht erforderlich.<br />
Wenn man bei sommerlichen Temperaturen - zumal als<br />
Bademeister und nur mit einer Badehose bekleidet – nass wird, so<br />
fühlt man sich höchstens sehr unwesentlich weniger wohl. Der<br />
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Bademeister wurde daher jedenfalls nicht in erheblichem Maße in<br />
seinem körperlichen Wohlbefinden verletzt.<br />
Damit stellt das Auslösen der Dusche durch A keine körperliche<br />
Misshandlung im Sinne des § 223 I StGB dar.<br />
Es könnte eine Gesundheitsschädigung des B gegeben sein. Eine<br />
Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder<br />
Aufrechterhalten eines pathologischen Zustands; dies ist ein Zustand,<br />
der nachteilig vom Normalzustand abweicht.<br />
Durch die Dusche ist der Gesundheitszustand des B, zumal er sich zum<br />
Beispiel nicht erkältet hat, auch nicht nachteilig verändert worden.<br />
Somit liegt auch keine Gesundheitsschädigung vor.<br />
A hat sich somit, indem er die Dusche auslöste, unter der B hindurch<br />
ging, nicht wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht.<br />
B. Strafbarkeit nach § 303 I StGB<br />
A könnte sich, indem er die Dusche auslöste, unter der B hindurch ging,<br />
und dabei dessen Badehose und Sonnenbrille nass wurden, wegen<br />
Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht haben.<br />
Dann müsste eine fremde Sache beschädigt oder zerstört worden sein.<br />
[Hierzu müssten die Badehose und die Sonnenbrille Sachen im Sinne<br />
des § 303 I StGB sein. - darf hier auch weggelassen werden] Sachen<br />
sind alle körperlichen Gegenstände. Sowohl die Sonnenbrille, als auch<br />
die Badehose des B sind Objekte, die aus Materie bestehen. Somit<br />
handelt es sich bei der Brille und der Hose um Sachen.<br />
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[Die Badehose und der Sonnenbrille müssten auch fremd sein.]<br />
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters<br />
steht und nicht herrenlos ist. Die Badehose und die Sonnenbrille<br />
gehören nicht dem A, sondern dem B. Folglich sind sie für den A fremde<br />
Sachen.<br />
Schließlich müsste eine Beschädigung oder Zerstörung gegeben sein.<br />
Eine Beschädigung der Sache liegt vor, wenn diese in ihrer Substanz<br />
verletzt worden ist oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht<br />
nur unerheblich beeinträchtigt worden ist. Hier sind die Sonnenbrille und<br />
die Hose nass geworden. Der bestimmungsgemäße Gebrauch einer<br />
Sonnenbrille besteht im Sonnenschutz von Augen und Augenpartie des<br />
menschlichen Gesichtes. Eine nasse Sonnenbrille kann gegebenenfalls<br />
abgewischt werden. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der<br />
bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Brille des B liegt demzufolge<br />
nicht vor.<br />
Entsprechendes gilt auch für die Hose, die an dem heißen Tag schnell<br />
trocknen wird.<br />
Zerstörung ist eine so weit gehende Beschädigung einer Sache, so dass<br />
ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird. Hose und Brille sind<br />
noch voll brauchbar, folglich erst recht nicht zerstört.<br />
A hat sich damit auch nicht wegen Sachbeschädigung nach § 303 I<br />
StGB strafbar gemacht, indem er die Dusche über B auslöste.<br />
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