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06.10.2013 Aufrufe

Kaufbrief 88./ Wegen eines Wasserbrunnen zu dem Haus Weinstein zu Marpach im Rheinthal. Ao. 1661 . Zu wüssen sey jeder männiglich mit diesem Brief, wie dass der Edle Ehrenveste usw. Jr: Jacob Schlaprizy dieser Zeit Sekelmeister und des Raths zu St.Gallen in Willens und Vorhabens gewessen, ein mehr und bas flüssigen Wasserbrunnen, als Er vor diesem bey dem Haus Wein- stein gehabt zu erkauffen , bey diesem Vorhaben des gemelten Junkers haben sich die Ehrsammen und Weysen Herren, als HofAmman Jörg Hammerer und Amman Hans Rohner, auch Mr: Ülle Kehl Bekh dieser Zeit Dorfs- verwalter , und abgeordnete von der Gemeind Rebstein im Rheinthal, bey obgesagtem Junker angemeldt, welcher massen ein ehrsame Gemeind aus guter Nachbarschafft ins Willens und Vorhabens seye, mit einem und nit wenigem Brunnen den Junkher zu erstättigen, So dan selbiger Wasser- fluss ligende in gedachter Gemeind Holz , genant das Hard am Egg, ob dem Blattaker und mit Namen der kühle Brunnen, bey diesem aber denselbingen zuverkaufen, hat sich Joseph Graf, selbiger Zeit Müller in Rebstein beschwären wollen, wegen seines Schadens und Abgangs der Mühle, laut seiner in handen habenden Rechten. Demnach aber diese beyde Partheyen, als die Gemeind und gedachter Müller sich verglichen, den vorgedachten Brunnen gegen gesagtem Junkher zu verkauffen, Da- rumb entzwüschen dem gedachten Jr. Sekelmeister, auch einer ganzen Gemeind und des Joseph Grafen Müller, einen aufrechten redlichen, steten Vesten jmmerwehrenden und ewigen Kauf ergangen und beschehen. Namlich das ermelte Junkher diesen Brunnen wie bräuchig, nach seinem Nuzen einfahen möge, und auch so weit die Gemeind Anstössig, durch ihren Boden ohn- verhinderlich des gemelten Junkhern seinen Erben und Nachkommen , oder welche das Haus Weinstein besizen möchten, durch zuführen die Recht haben sollen, jezt und zu ewigen Zeiten, jedoch mit der Gemeind Vorbehalt, das ihnen durch Holz Hauwen kein Schaden zugefügt werde, so wohl auch dass Sie wie von Alters her ohnverhinderlich zu allen Zeiten den Holzweg brauchen und fahren mögend usw. Darum so ist der Kauf ergangen, nemlich um fl 100. bahr- Gelt, und zween Saum Wein der Gemeind für ihren Trunkh: die fl 100. belangende solle die Gemeind ein, und der Müller zwen Theil zu empfangen haben, wie dann die Gemeind und Müller von gesagtem Junkher, als dem Erkaüfer also bahrlich ausgericht ganz und gar vernügt und vollkommen bezahlt sind wor- den , darob Sie wohl vernügt. Hierauf so verspricht eine ganze Gemeind , desgleichen der Müller, für sich ihre Erben und Nachkommen diese Verschreibung des verkaufften Brunnen gesagtem Junkher und seinen Erben für alle unge- legenheiten , so durch den selben Brunnen aus der Gemeind hinweg und durch zuführen entstehen möchte, auch denselben nit mehr an sich zu ziehen usw. und ist hiemit jedem Theil ein gleichlautender Brief zugestellt worden usw. Zu wahrem Urkund dessen hat ermelte Gemeind u. besagt Müller mit Ernst erbetten, den Ehrsamen Hrn. Geörg Hammerer Hofamann des Hofs Mar- pach, dass Er sein eigen Amts Insigel an diesen Brief gehenkt usw. Der geben auf Martiny. Ao.1661. bff. Cta. 88. (Randvermerk nach Textzeile 14: ) Betrifft den Brunnen so / auf dem Sonnenberg / und Weinstein Laufft / und von der Gemeind / Rebstein Kaufft worden / H fl 100. Urbar Schloss Weinstein SG Seite 88 von 187

Kaufbrief 88./<br />

Wegen eines Wasserbrunnen zu dem Haus Weinstein<br />

zu Marpach im Rheinthal.<br />

Ao. 1661 .<br />

Zu wüssen sey jeder männiglich mit diesem Brief, wie dass der Edle<br />

Ehrenveste usw. Jr: Jacob Schlaprizy dieser Zeit Sekelmeister und<br />

des Raths zu St.Gallen in Willens und Vorhabens gewessen, ein mehr<br />

und bas flüssigen Wasserbrunnen, als Er vor diesem bey dem Haus Wein-<br />

stein gehabt zu erkauffen , bey diesem Vorhaben des gemelten Junkers<br />

haben sich die Ehrsammen und Weysen Herren, als HofAmman Jörg Hammerer<br />

und Amman Hans Rohner, auch Mr: Ülle Kehl Bekh dieser Zeit Dorfs-<br />

verwalter , und abgeordnete von der Gemeind Rebstein im Rheinthal,<br />

bey obgesagtem Junker angemeldt, welcher massen ein ehrsame Gemeind<br />

aus guter Nachbarschafft ins Willens und Vorhabens seye, mit einem und<br />

nit wenigem Brunnen den Junkher zu erstättigen, So dan selbiger Wasser-<br />

fluss ligende in gedachter Gemeind Holz , genant das Hard am Egg, ob<br />

dem Blattaker und mit Namen der kühle Brunnen, bey diesem aber<br />

denselbingen zuverkaufen, hat sich Joseph Graf, selbiger Zeit Müller<br />

in Rebstein beschwären wollen, wegen seines Schadens und Abgangs der<br />

Mühle, laut seiner in handen habenden Rechten. Demnach aber diese<br />

beyde Partheyen, als die Gemeind und gedachter Müller sich verglichen,<br />

den vorgedachten Brunnen gegen gesagtem Junkher zu verkauffen, Da-<br />

rumb entzwüschen dem gedachten Jr. Sekelmeister, auch einer ganzen Gemeind<br />

und des Joseph Grafen Müller, einen aufrechten redlichen, steten Vesten<br />

jmmerwehrenden und ewigen Kauf ergangen und beschehen. Namlich das<br />

ermelte Junkher diesen Brunnen wie bräuchig, nach seinem Nuzen einfahen<br />

möge, und auch so weit die Gemeind Anstössig, durch ihren Boden ohn-<br />

verhinderlich des gemelten Junkhern seinen Erben und Nachkommen , oder<br />

welche das Haus Weinstein besizen möchten, durch zuführen die Recht<br />

haben sollen, jezt und zu ewigen Zeiten, jedoch mit der Gemeind Vorbehalt, das<br />

ihnen durch Holz Hauwen kein Schaden zugefügt werde, so wohl auch dass Sie<br />

wie von Alters her ohnverhinderlich zu allen Zeiten den Holzweg brauchen<br />

und fahren mögend usw. Darum so ist der Kauf ergangen, nemlich um fl 100. bahr-<br />

Gelt, und zween Saum Wein der Gemeind für ihren Trunkh: die fl 100. belangende<br />

solle die Gemeind ein, und der Müller zwen Theil zu empfangen haben, wie dann<br />

die Gemeind und Müller von gesagtem Junkher, als dem Erkaüfer also<br />

bahrlich ausgericht ganz und gar vernügt und vollkommen bezahlt sind wor-<br />

den , darob Sie wohl vernügt. Hierauf so verspricht eine ganze Gemeind ,<br />

desgleichen der Müller, für sich ihre Erben und Nachkommen diese Verschreibung<br />

des verkaufften Brunnen gesagtem Junkher und seinen Erben für alle unge-<br />

legenheiten , so durch den selben Brunnen aus der Gemeind hinweg und durch<br />

zuführen entstehen möchte, auch denselben nit mehr an sich zu ziehen usw.<br />

und ist hiemit jedem Theil ein gleichlautender Brief zugestellt worden usw.<br />

Zu wahrem Urkund dessen hat ermelte Gemeind u. besagt Müller mit<br />

Ernst erbetten, den Ehrsamen Hrn. Geörg Hammerer Hofamann des Hofs Mar-<br />

pach, dass Er sein eigen Amts Insigel an diesen Brief gehenkt usw.<br />

Der geben auf Martiny. Ao.1661. bff. Cta. 88.<br />

(Randvermerk nach Textzeile 14: )<br />

Betrifft den Brunnen so / auf dem Sonnenberg / und Weinstein Laufft /<br />

und von der Gemeind / Rebstein Kaufft worden / H fl 100.<br />

Urbar Schloss Weinstein SG Seite 88 von 187

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