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an sich erkaufft, von denselben Laut habenden Sigel und Briefen, von 83./<br />
dem ewigen Verspruch ledig gemacht, Seithero aber habe Er ynnert Vier-<br />
zig oder 50. Jahren, etwelche Stukh und Güter an diesenm Siz stossende,<br />
die ungefähr fl.2000 werth, bald eines und bald das anderestukweis<br />
an sich erkauft, bezahlet, und bis dato ruhig besessen, und weilen Er<br />
bey seinem nun mehr erreichten hohen Alter über seine Sachen zu<br />
Disponiren gewillet, wollte Er auch diese bedeüte neülich erkauffte<br />
Stukh Güther gern des ewigen Verspruchs gelediget und befreyet<br />
haben, und damit dieselbe Stukh samt dem Haubt-Siz einer Natur<br />
und vom Spruch entaüssert wurden, wäre desswegen sein Dienst<br />
fleissige Bitt, wir ihnen inseinem Begehren von Hohen Obrigkeiten<br />
wegen gnädig willfahren wollten, das wolle Er gleich wie seine<br />
Vorfahren, für eine sondere Gnad halten, und es Zubeschulden(?) beflis-<br />
sen sein. Wen nur wir besagtem Herren Hochreutener Vor-<br />
bringen angehört, den alten Brief De ao.1592 abgelesen, und<br />
die Bewandtnuss der Sachen erdauert, haben wir befunden, dieses<br />
kein Haubtwessen, sonder von geringer Importanz annexa, und<br />
zu dem HaubtSiz Weinstein bvon 50. Jahrenhero hinzukaufte, und<br />
bisdahin ruhwig und ohne Intrag besessene Stükh zu sein.<br />
So haben Anstatt und im Nammen unserer allerseits gnädigen<br />
Herren und Oberen wir Ihme Willfahrt, und diese Stukh Güeter<br />
Glich wie den Haubtsiz Weinstein bestattiget und Beyneben des<br />
Ewigen Verspruchs samt und sonders gesicheret und gelediget, also<br />
Und dergestallten, dass Er Hr>: Schlaprizy und seine Erben diesel-<br />
bigen Jnhaben, Besizen und Nuzen mögen, nach ihrem gefallen<br />
ohnverhindert des ewigen Verspruchs, und sonst menigliches;<br />
jedoch aus keiner Gerechtigkeit, Sonder von Seiner Herren Hoch-<br />
reüthener Bitt wegen, und seinem Herren Schwäher und seinen<br />
Angehörigen zu sonderen Ehren, unddem vilgedachten Ver-<br />
spruch in all anderweg ohne Schaden und Nachtheil.<br />
Und dessen zu Urkund, so hat der Edel und Vest, unser<br />
Respective Lieber und getreüer Landvogt der Grafschaft<br />
Baden im Ergöw, Joh: Jacob Blumer des Raths zu Glarus sein eigen<br />
Insigel im Nammen unser aller ofentlich gehenkt an diesem Brief:<br />
der geben ist d. 28.ten. January. Ao. 1662.<br />
Urbar Schloss Weinstein SG Seite 83 von 187