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an sich erkaufft, von denselben Laut habenden Sigel und Briefen, von 83./<br />

dem ewigen Verspruch ledig gemacht, Seithero aber habe Er ynnert Vier-<br />

zig oder 50. Jahren, etwelche Stukh und Güter an diesenm Siz stossende,<br />

die ungefähr fl.2000 werth, bald eines und bald das anderestukweis<br />

an sich erkauft, bezahlet, und bis dato ruhig besessen, und weilen Er<br />

bey seinem nun mehr erreichten hohen Alter über seine Sachen zu<br />

Disponiren gewillet, wollte Er auch diese bedeüte neülich erkauffte<br />

Stukh Güther gern des ewigen Verspruchs gelediget und befreyet<br />

haben, und damit dieselbe Stukh samt dem Haubt-Siz einer Natur<br />

und vom Spruch entaüssert wurden, wäre desswegen sein Dienst<br />

fleissige Bitt, wir ihnen inseinem Begehren von Hohen Obrigkeiten<br />

wegen gnädig willfahren wollten, das wolle Er gleich wie seine<br />

Vorfahren, für eine sondere Gnad halten, und es Zubeschulden(?) beflis-<br />

sen sein. Wen nur wir besagtem Herren Hochreutener Vor-<br />

bringen angehört, den alten Brief De ao.1592 abgelesen, und<br />

die Bewandtnuss der Sachen erdauert, haben wir befunden, dieses<br />

kein Haubtwessen, sonder von geringer Importanz annexa, und<br />

zu dem HaubtSiz Weinstein bvon 50. Jahrenhero hinzukaufte, und<br />

bisdahin ruhwig und ohne Intrag besessene Stükh zu sein.<br />

So haben Anstatt und im Nammen unserer allerseits gnädigen<br />

Herren und Oberen wir Ihme Willfahrt, und diese Stukh Güeter<br />

Glich wie den Haubtsiz Weinstein bestattiget und Beyneben des<br />

Ewigen Verspruchs samt und sonders gesicheret und gelediget, also<br />

Und dergestallten, dass Er Hr>: Schlaprizy und seine Erben diesel-<br />

bigen Jnhaben, Besizen und Nuzen mögen, nach ihrem gefallen<br />

ohnverhindert des ewigen Verspruchs, und sonst menigliches;<br />

jedoch aus keiner Gerechtigkeit, Sonder von Seiner Herren Hoch-<br />

reüthener Bitt wegen, und seinem Herren Schwäher und seinen<br />

Angehörigen zu sonderen Ehren, unddem vilgedachten Ver-<br />

spruch in all anderweg ohne Schaden und Nachtheil.<br />

Und dessen zu Urkund, so hat der Edel und Vest, unser<br />

Respective Lieber und getreüer Landvogt der Grafschaft<br />

Baden im Ergöw, Joh: Jacob Blumer des Raths zu Glarus sein eigen<br />

Insigel im Nammen unser aller ofentlich gehenkt an diesem Brief:<br />

der geben ist d. 28.ten. January. Ao. 1662.<br />

Urbar Schloss Weinstein SG Seite 83 von 187

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