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Hrn: Hs:Heinrich Högger seeligen Burger und wohlbestellt gewessner Kauf- 74./<br />

herr in gemelter Stadt St.Gallen, und Besizer des Hauses Weinstein im<br />

Hof Marpach dem Rheinthal, namlichen so gib ich erst gemelter Geörg Meyer<br />

dem wohlermelten Raths:Herren Felsen, im Nammen der wohl ermelten<br />

Vogtfrauen, für Sie alle ihre Erben und Nachkommen, als namlichen, mein<br />

eigen Stukh Guth Höw und Opswax ob Marpach im forderen Moss genant<br />

und gelegen, Stosst der Fahr-Strass nach bey auf an den Verkaüfer<br />

selbsten, für ganz ledig und Los, ausgenommen ist auf gemeltem Guth ein<br />

ausgedingter Fries-Biren-Baum, so Johanes Grubers seel: Kinderen zu<br />

gehörig, und dann mit seinen habenden Rechten wie Hof und Landes Recht<br />

ist, und Hofguth zu Marpach und ist hierüber der aufrechte und redliche<br />

Kauf und Marth ergangen und vollführt worden, benantlichen umb zwey<br />

hundert Gulden , alles guter Münz, und dis unserer Landeswährung, dero<br />

wir von dem Wohlgemelten Junker Kaüfer vollkommen zu genügen<br />

gänzlich vernügt, und wohl bezahlt worden bin, welches Kaufgelt<br />

ich an meinen den allerbesten Nuz angewendt und kehrt habe, darumb<br />

so versprich ich vor mich meine Erben und Nachkommen, der gedachten Frau<br />

Kaüferin, allen ihren Erben und Nachkommen diesers verkauffte und<br />

übergebne Guth , Höw und Opswax, ganz quit , für ganz frey ledig eigen<br />

dan wie vorstadt, darumb recht währen und kräfftige Tröster zu sein<br />

nun hinathin gegen Mäniglich wie Hof und Landtsrecht ist, ich entzieh<br />

und übergib den gemelten Kauf, aller seiner Rechten und Gerechtig-<br />

keiten , auch aller Eigenschafft und Zugehörungen besiz nuz und Niessung<br />

daran gegen wolgemelten der Frauw Kaüferen allen ihren Erben und<br />

Nachkommen nun hinathin ewiglich; Ich glaub und versprich, meine Erben<br />

und Nachkommen und vor mich disse Verkaufs Verschribung ihres Einhalts<br />

wahr vest und stätt zu halten , nach des Hofs Marpachs Braüch und<br />

Rechten gemäss, getreülich und ohngefährlich. Und dessen alles zu wahren<br />

und vesten Urkund, so hab ich erstgemelter Geörg Meyer, mit allem<br />

Fleis gebetten und erbetten, den Ehrenvesten, Frommen, fürnehmen<br />

fürsichtigen und weisen Hrn: Hrn: Hs.Jacob Kobelt, der Zeit HofAmman<br />

zu Marpach im Rheinthal, dass Er sein eigen Ampts Secret Insigel<br />

ofentlich für mich meine Erben und Nachkommen an den Brief gehenkt hat<br />

jedoch ihme Hrn: Amman und seinenErben, in allweg ohne Schaden.<br />

.Der geben ist, den 17. Tag Weinmoneth Ao. 1688.ten Jahrs.<br />

NB Mit dieser Unterschrifft bezeüget man den Inhaberen diss<br />

Kauffs Briefs, dass der Verkaüfer Geörg Meyer, diesen im<br />

Brief gemelten ausgedingten Biren Baums, dess Johanes Gru-<br />

bers seel: Kinderen abgekaufft, und das Gelt darfür ihrem<br />

Vogt Geörg Ender erlegt und bezahlt, dass allso die Kinder<br />

kein Anspruch dess Baums mehr haben, sonderen jezt und zu allen<br />

Zeiten, der Frau Höggeren, oder Jnhabern des Guth, eigenthümlich zu-<br />

gehört, so geben und beschehen am Obstehenden dess Briefs Tag<br />

und Jahr.<br />

Urbar Schloss Weinstein SG Seite 74 von 187

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