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Nachdeme man bey Auffsezung der Verglichs Puncten nicht 169./<br />
alle etwan sich ereignende Jnconvenientzen vorher sehen könen, die Er-<br />
fahrung aber seitdemme aber gezeiget, dass die zu Unterhaltung des gemein-<br />
schafftlichen Torgels, laut dem 12.t(en). articuls der Verglichs Puncten<br />
dem jedes Jahr dass Torgelrecht geniessenden Theil zu erkante Un-<br />
kösten die so nöthige Unterhaltung des Torgels und des darin sich befin-<br />
denden Geschiers ehender gehinderet als beförderet werde: Also haben<br />
zu Verhüttung alles hieraus entstehenden Verdrusses und Schadens die<br />
beidseitige Posesseres des Torgels sich gütig dahin verglichen,<br />
hinführo alle jeden Herbst bey dem Torgel zu machende Unkosten<br />
gemeinschafftlich zu tragen und zu verrechnen und damit jedwederer<br />
Theil zu besorgung des Weins jemanden in dem Torgel habe, so<br />
solle derjenige Theil so den Trogel Meister nicht gibt, befüegt sein<br />
an dessen Statt einen Torgel-Knecht oder Gömler zu halten,<br />
als welcher über das Trucken mit dem Torgelmeister gewissen<br />
und wexels weis von dem das Torgel Recht nicht geniessenden<br />
Theil bezahlt werden solle der jedes Jahr fallende Torgelwein,<br />
Entlich zu abstattung des alljährlichen Regels an jewilligen Pfarr-<br />
Herren zu Marpach in einem Eimer weissen und einem Eimer<br />
rothen Wein bestehende angewendet, der Überrest aber in zwey<br />
gleicheTheil getheilet und von jeglichem Theil die Helffte bezogen<br />
werden solle, als welches hinführo beidseitig zu observieren wir<br />
uns eigenhendig unterschrieben. Weinstein d(en) 29.t(en) 8bris. 1739.<br />
Heinrich Zollikofer.<br />
Urbar Schloss Weinstein SG Seite 169 von 187