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oder so genanteTreib und Trats Gerechtigkeit auf 2. Stuck Haubt Vieh 165./<br />
getheilet werden und jeder hinkünfftig ein Stuck auszuschlagen berech-<br />
tiget sein.<br />
9./ Solle der ganze Truetter an dem Torgel zu dem Theil des<br />
Sonnenbergs gehören.<br />
10./ Dass kleine Wissbläzlin oder Bödemli hinder dem Torgel<br />
soll ebenfalls zu dem Sonnenberg dienen und eigen sein; da herent-<br />
gen.<br />
11./ Dass was für den vorderen Theil des Torgels stehet bey<br />
dem Schloss bleiben solle, gleich wie auch die underschlagene halbe Bö<br />
den des Torgels gegen dem Schloss, sollen samt der Werkstatt;<br />
der undere Theil aber samt der Obs Kammer zu dem Sonnenberg dienen;<br />
also solle herentgegen<br />
12./ der Torgel selbst samt aller Jn- und Zugehörde nach Spe-<br />
cificiertem Jnventario gemeinschafftlich verbleiben; Die nöthi-<br />
gen reparations Kösten sollen zu gleichen Theilen getragen werden;<br />
und das Torgel Recht einer nach dem anderen allezeit ein Jahr<br />
Lang geniessen, dargegen aber derselbe die bei dem Truckhen sel-<br />
bigen Herbst darüber gehende Kösten Tragen, und hiemit der Po-<br />
sessor des Weinsteins dieses Jahr den Anfang zu machen hat.<br />
Beynebens solle auch alle Zeit demjenigen der selbiges Jahr<br />
das Torgelrecht geniesset frey stehen, den Anfang zumachen, oder<br />
es, dem dem anderen zu Cedieren. Übrigens aber solle allzeit ein<br />
Truck um den anderen gemacht werden, und wan ein Parthey<br />
mit einem Truck fertig ist, der andere Theil auch einen Trukh<br />
vor sich vor nemmen dorfen Auf welche Art dann auch bis zu End des<br />
ganzen Trucks wechselweis Continuiert werden solle.<br />
Durch vorstehend verglichene Puncten nun hat man zwahren<br />
getrachtet, all vorgesehenen zweifelhafften Dingen abzuhelffen und<br />
denen besorglichen Differenzien vorzubiegen, weilen aber eine<br />
absolute unmöglichkeit ist, all dasjenige zu penetrieren und<br />
einzusehen was in künfftigen Zeiten sich vor Zwistigkeiten ereignen<br />
könnten; Als haben beyde Partheyen sich wohlbedächtlichen dahin<br />
verstanden verobligiert und gegen ein anderen verbunden, dass<br />
wan über kurz oder Lang, wegen dieser Güeter, dero Gerechtsammen<br />
oder sonsten oder auch wegen obiger Puncten, und dero Auslegung<br />
selbsten jrgend einiger Anstoss oder Zwistigkeit sich ergeben solte,<br />
man vor allen Dingen trachten und sich eiferigst bearbeiten wolle,<br />
all diesesin Gütte und einigkeit der Billichkeit nach under sich selb-<br />
sten abzuthun und bey zulegen. Im widrigen Fall aber und so<br />
ein güetlicher Verglich under jhnen allein nicht Plaz und Statt-<br />
finden wollte, Sie alsdann ohne einander da oder dorthen vor die<br />
Obrigkeit zuziehen und mit Verdruss und Unkosten zu plagen<br />
und zu vexieren, zwey Freünde oder ehrliche der Sachen wohl ver-<br />
Urbar Schloss Weinstein SG Seite 165 von 187