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oder so genanteTreib und Trats Gerechtigkeit auf 2. Stuck Haubt Vieh 165./<br />

getheilet werden und jeder hinkünfftig ein Stuck auszuschlagen berech-<br />

tiget sein.<br />

9./ Solle der ganze Truetter an dem Torgel zu dem Theil des<br />

Sonnenbergs gehören.<br />

10./ Dass kleine Wissbläzlin oder Bödemli hinder dem Torgel<br />

soll ebenfalls zu dem Sonnenberg dienen und eigen sein; da herent-<br />

gen.<br />

11./ Dass was für den vorderen Theil des Torgels stehet bey<br />

dem Schloss bleiben solle, gleich wie auch die underschlagene halbe Bö<br />

den des Torgels gegen dem Schloss, sollen samt der Werkstatt;<br />

der undere Theil aber samt der Obs Kammer zu dem Sonnenberg dienen;<br />

also solle herentgegen<br />

12./ der Torgel selbst samt aller Jn- und Zugehörde nach Spe-<br />

cificiertem Jnventario gemeinschafftlich verbleiben; Die nöthi-<br />

gen reparations Kösten sollen zu gleichen Theilen getragen werden;<br />

und das Torgel Recht einer nach dem anderen allezeit ein Jahr<br />

Lang geniessen, dargegen aber derselbe die bei dem Truckhen sel-<br />

bigen Herbst darüber gehende Kösten Tragen, und hiemit der Po-<br />

sessor des Weinsteins dieses Jahr den Anfang zu machen hat.<br />

Beynebens solle auch alle Zeit demjenigen der selbiges Jahr<br />

das Torgelrecht geniesset frey stehen, den Anfang zumachen, oder<br />

es, dem dem anderen zu Cedieren. Übrigens aber solle allzeit ein<br />

Truck um den anderen gemacht werden, und wan ein Parthey<br />

mit einem Truck fertig ist, der andere Theil auch einen Trukh<br />

vor sich vor nemmen dorfen Auf welche Art dann auch bis zu End des<br />

ganzen Trucks wechselweis Continuiert werden solle.<br />

Durch vorstehend verglichene Puncten nun hat man zwahren<br />

getrachtet, all vorgesehenen zweifelhafften Dingen abzuhelffen und<br />

denen besorglichen Differenzien vorzubiegen, weilen aber eine<br />

absolute unmöglichkeit ist, all dasjenige zu penetrieren und<br />

einzusehen was in künfftigen Zeiten sich vor Zwistigkeiten ereignen<br />

könnten; Als haben beyde Partheyen sich wohlbedächtlichen dahin<br />

verstanden verobligiert und gegen ein anderen verbunden, dass<br />

wan über kurz oder Lang, wegen dieser Güeter, dero Gerechtsammen<br />

oder sonsten oder auch wegen obiger Puncten, und dero Auslegung<br />

selbsten jrgend einiger Anstoss oder Zwistigkeit sich ergeben solte,<br />

man vor allen Dingen trachten und sich eiferigst bearbeiten wolle,<br />

all diesesin Gütte und einigkeit der Billichkeit nach under sich selb-<br />

sten abzuthun und bey zulegen. Im widrigen Fall aber und so<br />

ein güetlicher Verglich under jhnen allein nicht Plaz und Statt-<br />

finden wollte, Sie alsdann ohne einander da oder dorthen vor die<br />

Obrigkeit zuziehen und mit Verdruss und Unkosten zu plagen<br />

und zu vexieren, zwey Freünde oder ehrliche der Sachen wohl ver-<br />

Urbar Schloss Weinstein SG Seite 165 von 187

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