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Eben als wie seiner eigenen und als nach alles ein Guth wäre 164./<br />
ohn alle Ein- und Wiederred zubedienen, die Unterhaltung de-<br />
rer Weg und Strassen aber, solle je und Überall der An-<br />
stösser zu leiden und zu tragen haben. Wie dann auch derjenige<br />
Grund oder Boden Zinss so auf ein oder anderem stukh Guth steht<br />
und hafftet von demjenigen zu leiden und abzuführen ist ------------<br />
welcher selbiges stuk – Guth besizt und innen hat.<br />
3.tio / Sollen jedwederem Theil, die jhme zudienende Documenta<br />
Brief und Schrifften, samt einem Urbari zu Handen gestellt,<br />
gemeinschafftliche Sachen und Documenta aber, als worzu jedem<br />
Theil gleiches Recht gebühret und verbleibet, dem Inhaber<br />
des Schlosses Weinstein in der Verwahr gelassen werden; mit<br />
dem Beding jedoch, das solches dem anderen Theil so oft er solch-<br />
es ihme ohne alle Wiederred zu Inspicieren, oder dieselbe<br />
irgendwo zu producieren benöthiget, oder willens wäre, solches<br />
Ihme ohne alle Wiederred ausgefolget werden, wie Er dann be-<br />
füeget ist, von allem Copias zu nehmen, oder auf seine Kösten<br />
nemmen zulassen: So solle auch<br />
4.to Bey gemachter Abtheylung und Unterschriebener Specification<br />
derer Güeteren etc: was so wohl zu Weinstein als Sonnenberg<br />
gehören solle, sein ohnabänderliches verbleiben haben, also und der<br />
gestallten, dass wan auch gleich in dem Anschlag und Ansezen<br />
des eint oder anderen stuckh Guts ein Fähler oder anderer Error<br />
Calculi unterLoffen wäre, solches es treffe auch gleich an<br />
so vil es wolle, in dem Loos keine Änderung oder Wieder-<br />
Aufhebung nach sich ziehen, sonderen jede Parthey das Schloss<br />
oder die zwey Haüsser, was Ihme in dem Loos zugefallen ist,<br />
absolute und gänzlichen eigen verbleiben, und nur der Error<br />
Calculi allein dem leidenden Theil nach der billichkeit ver-<br />
güetet werden. Wan auch<br />
5.to / Irgenwo ein stüklein Feld, Wisswachs, Reben etc. sich her-<br />
für thäte, so keinem Theil zugetheilet, oder in keinen Compe-<br />
tum gekommen wäre, so solle solches beiden Partheyen gemein-<br />
schafftlichen zugehören, und also entweder in gleiche Theil ge-<br />
theilt, oder aber gegen Ersaz des Betrags einem allein über<br />
Lassen werden.<br />
6.to / So dann solle jedwederem Theil sein habendes und bey seinem<br />
Theil befindtliches Brennholz zudienen, das übrige, als Pfäte-<br />
nen /: aussert dem Holz zu Spindlen und was zum Torgel ge-<br />
braucht werden kann, und zu dem selben aufbehalten werden<br />
mus, gemeinschafftlich bleiben oder vertheilt werden.<br />
7.mo/ Der Garten ganz zu dem Schloss gehören und nicht ge-<br />
theilt werden. So dann solle<br />
8.vo / Die Krafft des Briefs De Ao. 1677 zustehende Weidgangs<br />
Urbar Schloss Weinstein SG Seite 164 von 187