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Eben als wie seiner eigenen und als nach alles ein Guth wäre 164./<br />

ohn alle Ein- und Wiederred zubedienen, die Unterhaltung de-<br />

rer Weg und Strassen aber, solle je und Überall der An-<br />

stösser zu leiden und zu tragen haben. Wie dann auch derjenige<br />

Grund oder Boden Zinss so auf ein oder anderem stukh Guth steht<br />

und hafftet von demjenigen zu leiden und abzuführen ist ------------<br />

welcher selbiges stuk – Guth besizt und innen hat.<br />

3.tio / Sollen jedwederem Theil, die jhme zudienende Documenta<br />

Brief und Schrifften, samt einem Urbari zu Handen gestellt,<br />

gemeinschafftliche Sachen und Documenta aber, als worzu jedem<br />

Theil gleiches Recht gebühret und verbleibet, dem Inhaber<br />

des Schlosses Weinstein in der Verwahr gelassen werden; mit<br />

dem Beding jedoch, das solches dem anderen Theil so oft er solch-<br />

es ihme ohne alle Wiederred zu Inspicieren, oder dieselbe<br />

irgendwo zu producieren benöthiget, oder willens wäre, solches<br />

Ihme ohne alle Wiederred ausgefolget werden, wie Er dann be-<br />

füeget ist, von allem Copias zu nehmen, oder auf seine Kösten<br />

nemmen zulassen: So solle auch<br />

4.to Bey gemachter Abtheylung und Unterschriebener Specification<br />

derer Güeteren etc: was so wohl zu Weinstein als Sonnenberg<br />

gehören solle, sein ohnabänderliches verbleiben haben, also und der<br />

gestallten, dass wan auch gleich in dem Anschlag und Ansezen<br />

des eint oder anderen stuckh Guts ein Fähler oder anderer Error<br />

Calculi unterLoffen wäre, solches es treffe auch gleich an<br />

so vil es wolle, in dem Loos keine Änderung oder Wieder-<br />

Aufhebung nach sich ziehen, sonderen jede Parthey das Schloss<br />

oder die zwey Haüsser, was Ihme in dem Loos zugefallen ist,<br />

absolute und gänzlichen eigen verbleiben, und nur der Error<br />

Calculi allein dem leidenden Theil nach der billichkeit ver-<br />

güetet werden. Wan auch<br />

5.to / Irgenwo ein stüklein Feld, Wisswachs, Reben etc. sich her-<br />

für thäte, so keinem Theil zugetheilet, oder in keinen Compe-<br />

tum gekommen wäre, so solle solches beiden Partheyen gemein-<br />

schafftlichen zugehören, und also entweder in gleiche Theil ge-<br />

theilt, oder aber gegen Ersaz des Betrags einem allein über<br />

Lassen werden.<br />

6.to / So dann solle jedwederem Theil sein habendes und bey seinem<br />

Theil befindtliches Brennholz zudienen, das übrige, als Pfäte-<br />

nen /: aussert dem Holz zu Spindlen und was zum Torgel ge-<br />

braucht werden kann, und zu dem selben aufbehalten werden<br />

mus, gemeinschafftlich bleiben oder vertheilt werden.<br />

7.mo/ Der Garten ganz zu dem Schloss gehören und nicht ge-<br />

theilt werden. So dann solle<br />

8.vo / Die Krafft des Briefs De Ao. 1677 zustehende Weidgangs<br />

Urbar Schloss Weinstein SG Seite 164 von 187

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