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Kauff Verschreibung 4./<br />

Um ein Ackher mit samt des Obswachs<br />

ob dem Schloss und Haus Weinstein, ob<br />

Marpach im Rheinthal pr. fl. 455.<br />

Ich Jörg Manshuober, alt Sekelmeister, Hoffmann zu Marpach, wohn-<br />

hafft zu Rebstein im Rheinthal, Bekenn, vergeich offentlich, und thun kund<br />

jedermänniglichen mit diesem Brief für mich all meine Erben und Nachkommen<br />

dass ich mit vorgehabtem Rath und zeitlicher Vorbetrachtung, meines beseren<br />

Nuzen wegen, einen aufrechten, redlichen, stäten, vesten immerwerenden,<br />

ewigen durchgeheten Kauf verkaufft und zu kauffen gebenhab in krafft dieses<br />

Briefs, dadurch dieser redlich Kauf allerbest Krafft und Macht haben soll<br />

und mag ohne mänigliches Wiedertheilen und Absprechen, dem Hochgeachten,<br />

Edlen, Frommen, Ehrenvesten, Fürsichtigen und Wohlweisen Junkher Sekelmeister<br />

Jacob Schlaprizy, Burger und des Raths zu St.Gallen, allen seinen Erben und<br />

Nachkommen; Nemlich meinen eignen Acker mit samt dem daruf stehenden Obst-<br />

wachs, alles bey und aneinanderen gelegen, zu Marpach oberhalb dem Schloss<br />

Weinstein, oben an dem PaurenHaus, wie dann alles in seinem Cräis und<br />

Markhen begriefen ist. Stosst Erstlich an des Junkher Sekelmeisters<br />

des Kaüfers selbsten seinen Acker, hinaus, undden aussen an Johanes Graf,<br />

und an gedachten Junkher Sekelmeisters Erdgrub, und an Ulrich Fortern,<br />

und dann underthalb herin an Amman Hans Rohner, und an Hans Halter, dann<br />

underhalb und Inderthalb daran, an mehrwohlgedachten Junkher Sekel-<br />

Meister selbsten, usw. solches für frey, ledig und los, unverkümmeret und<br />

unbeschwert, ausgenommen die Gass,so Ussen, durch den Ackher gaht, und<br />

ein Fusswegly daruf soll der Acker tragen und in Ehren haben. Wo aber<br />

Johanes Graf anstosst ist er schuldig die halben Gass in Ehren zu haben, und dann<br />

aber durch diesen Acker, ist Er schuldig ein Fusswegly zu haben und<br />

tragen, sonst gegen Mäniglich Unbekümmert, und ist ein frey-Lehen von<br />

dem Fürstlichen Gotts-Hauss St:Gallen. Darumb so ist der aufrecht und red-<br />

lich Kauf bescheen, gethun und durchgehet vollführt worden: Nemlich um<br />

Vierhundert fünfzig und fünf Guldy, Rechter guter, unser Eydgnössischer<br />

Landwehrung, welche an meinen Besseren Nuz und Frommen, kommen, ange-<br />

wendt und kehrt worden sind, deren ich also bahrlichen entricht, ausgericht und<br />

wohl bezahlt worden, an mein guten Willen und Vergnügen.Darumb versprich<br />

Ich für mich, all meine Erben und Nachkommen, dem Junkher Sekelmeister Kaüfer<br />

seinen Erben und Nachkommen nachmahlen, frey, quit, ledig, eigen Unverkümmert,<br />

wie obsteht, recht währen gut Anred und kräfftig Tröster zu sein, nun hie-<br />

nathin gegen Männiglich, wo Sie dessen bedörfen wurden, nach LandsBrauch<br />

und Rechten, und nach dem Rechten des Hoffs Marpach, dass Sie jederzeitig<br />

wohl habend daran sind, also sollen und mögen nun fürohin, wohlgemelter<br />

Jr: Sekelmeister als Kaüfer, sowohl hernach seine Erben und Nachkommen<br />

zu diesem Kauf stahn, denselben für eigenthümlich zu ihren Handen nemmen,<br />

dasselbe besezen, entsezen, mit allen ihren inhabend Früchten, gewohn-<br />

heiten, guten Herkommen, Rechten und Gerechtigkeiten, auch aller und jeder des<br />

Kaufs eigenschaften, wie ich und meine Vorfahren solches jngehabt, genuzet<br />

und genossen haben, also auch nuzen, niessen und brauchen mögen, auch darmit<br />

schaffen, Handlen und thun mögen, thun und Lassen, in allweg, als mit anderem<br />

(Randvermerke nach Textzeile 12):<br />

1685. / NB Seider sind Rings / herumb, alle Anstösser /<br />

so in diesem bff begri- / . fen zum Hauss Wein- / stein kommen.<br />

Ligt im grossen Acker / auf Weinstein ob dem / Bauren Hauss.<br />

fl 55. F Nuzt davon / der Baur auf Weinstein<br />

fl 400. G der Baur auf / der Rutelen<br />

fl 455<br />

Urbar Schloss Weinstein SG Seite 4 von 187

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