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Kaufbrief 89./<br />

Umb die Recht einer Wasserleite eines Brunnens<br />

zu dem Haus Weinstein zu Marpach<br />

im Rheinthal<br />

Ich Uly Meyer Burger zu Altstätten, wohnhafft zu Marpach, genambt<br />

auf dem Moss im Rheinthal, bekenn ofentlich und thun kundt jedermännig-<br />

lich mit diesem Brief, wie das der Edle Ehrenveste usw. Jr. Jacob Schlap-<br />

rizi , dieser Zeit Sekel Mr. und des Raths zu St.Gallen, von der Gemeind<br />

Rebstein einen Wasser Brunnen, zu dem Hauss Weinstein erkaufft theils<br />

xxxxx auch von etlichen die Recht zur Wasserleite denselben durch die Güther<br />

zu führen, an sich gebracht, an selbigen Orthen wie des Hans Meyers<br />

seel: Erben auf Mass mit einem Stukh Guth auch anstössig ligende zu<br />

Fazenloo, stosst an Jr. Christoph Gmünders seel: Erben und an Uly<br />

Schmitter Jörgen Sohn, selbigetwegen obgesagter Junkher uns ge-<br />

meine Erben ersucht, wan es möglich, ihme von anderen Ehren Personen<br />

die Wasserleite als ein Rechtsamme zugeeignet werde, damit Er oder<br />

Besizer des Haus Weinstein desse sicher, und solchen zugeniessen haben<br />

hierauf so geben obgemelte gemeine Erben, dem Wolermelten Jun-<br />

ker Sekelmeister durch unser das obgenante Guth die Recht zur<br />

Wasserleite die Tüchel dardurch zuführen. Dessgleichen wan über kurz<br />

oder Lange Zeit wäre von nöthen die Tüchel zu saüberen, oder wan<br />

sonst etwas Mangel durch Abgang des Brunnens solte gespührt wer-<br />

den , es wäre im Jahr zu welchen Zeiten es beschehen solte, dass<br />

gemelter Junkher seine Erben und Besizer des Haus Weinstein ohn<br />

verhinderlich , nach ihrem belieben und wolgefallen darzu schauen,<br />

die Teüchel aufzunemmen recht haben sollen, jezt und zu ewigen<br />

Zeiten, doch mit Vorbehalt unser der Erben , wan etwas dergleichen<br />

wegen des Brunnens solte gearbeitet werden zu Sommerszeit, das<br />

solches uns den Erben oder Besizer des Guths wüssenhafft gemacht<br />

werden solle: damit wan etwas Grass vorhanden, das solches ohne<br />

verschlapfen köne vorgenommen werden usw. anstat und für die gege-<br />

bene Recht gibt obermelter Junkher uns den gemeinen Erben an ba-<br />

rem Gelt fünf Ducaten: selbiges wir empfangen, und an unseren Fro-<br />

men und Nuzen gewandt, darum wir wohl vernügt. Darum so<br />

versprechen wir gemeine Erben und für unsere Nachkommen obgemelten<br />

Junkher seinen Erben und Nachkommen solche Recht nit mehr an uns zu ziehen<br />

selbige willig hingeben usw. auch was hierin verschriben steht wahr vest<br />

und ohne Gefahr zu halten. Und dessen zu wahrem Urkund, hab<br />

ich erstermelter Uly Meyer im Nammen gemeiner Erben mit Ernst<br />

erbetten den Ehrsammen usw. Hrn: Geörg Hammerer Ambtmann im Hof<br />

Marpach dass Er sein eigen Jnsigel an diesen Brief gehenkt, der<br />

geben worden auf Martiny, als man zehlt 1661. Jahr bff. àC:ta 89.<br />

(Randvermerk nach Textzeile 13: )<br />

NB dieser brief nuzet / nichts mehr, weilen / das Guth zum Sonnenberg /<br />

Kaufft worden, und / anjezo zum Leiten, die / Recht selbsten haben.<br />

Urbar Schloss Weinstein SG Seite 89 von 187

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