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Kaufbrief 89./<br />
Umb die Recht einer Wasserleite eines Brunnens<br />
zu dem Haus Weinstein zu Marpach<br />
im Rheinthal<br />
Ich Uly Meyer Burger zu Altstätten, wohnhafft zu Marpach, genambt<br />
auf dem Moss im Rheinthal, bekenn ofentlich und thun kundt jedermännig-<br />
lich mit diesem Brief, wie das der Edle Ehrenveste usw. Jr. Jacob Schlap-<br />
rizi , dieser Zeit Sekel Mr. und des Raths zu St.Gallen, von der Gemeind<br />
Rebstein einen Wasser Brunnen, zu dem Hauss Weinstein erkaufft theils<br />
xxxxx auch von etlichen die Recht zur Wasserleite denselben durch die Güther<br />
zu führen, an sich gebracht, an selbigen Orthen wie des Hans Meyers<br />
seel: Erben auf Mass mit einem Stukh Guth auch anstössig ligende zu<br />
Fazenloo, stosst an Jr. Christoph Gmünders seel: Erben und an Uly<br />
Schmitter Jörgen Sohn, selbigetwegen obgesagter Junkher uns ge-<br />
meine Erben ersucht, wan es möglich, ihme von anderen Ehren Personen<br />
die Wasserleite als ein Rechtsamme zugeeignet werde, damit Er oder<br />
Besizer des Haus Weinstein desse sicher, und solchen zugeniessen haben<br />
hierauf so geben obgemelte gemeine Erben, dem Wolermelten Jun-<br />
ker Sekelmeister durch unser das obgenante Guth die Recht zur<br />
Wasserleite die Tüchel dardurch zuführen. Dessgleichen wan über kurz<br />
oder Lange Zeit wäre von nöthen die Tüchel zu saüberen, oder wan<br />
sonst etwas Mangel durch Abgang des Brunnens solte gespührt wer-<br />
den , es wäre im Jahr zu welchen Zeiten es beschehen solte, dass<br />
gemelter Junkher seine Erben und Besizer des Haus Weinstein ohn<br />
verhinderlich , nach ihrem belieben und wolgefallen darzu schauen,<br />
die Teüchel aufzunemmen recht haben sollen, jezt und zu ewigen<br />
Zeiten, doch mit Vorbehalt unser der Erben , wan etwas dergleichen<br />
wegen des Brunnens solte gearbeitet werden zu Sommerszeit, das<br />
solches uns den Erben oder Besizer des Guths wüssenhafft gemacht<br />
werden solle: damit wan etwas Grass vorhanden, das solches ohne<br />
verschlapfen köne vorgenommen werden usw. anstat und für die gege-<br />
bene Recht gibt obermelter Junkher uns den gemeinen Erben an ba-<br />
rem Gelt fünf Ducaten: selbiges wir empfangen, und an unseren Fro-<br />
men und Nuzen gewandt, darum wir wohl vernügt. Darum so<br />
versprechen wir gemeine Erben und für unsere Nachkommen obgemelten<br />
Junkher seinen Erben und Nachkommen solche Recht nit mehr an uns zu ziehen<br />
selbige willig hingeben usw. auch was hierin verschriben steht wahr vest<br />
und ohne Gefahr zu halten. Und dessen zu wahrem Urkund, hab<br />
ich erstermelter Uly Meyer im Nammen gemeiner Erben mit Ernst<br />
erbetten den Ehrsammen usw. Hrn: Geörg Hammerer Ambtmann im Hof<br />
Marpach dass Er sein eigen Jnsigel an diesen Brief gehenkt, der<br />
geben worden auf Martiny, als man zehlt 1661. Jahr bff. àC:ta 89.<br />
(Randvermerk nach Textzeile 13: )<br />
NB dieser brief nuzet / nichts mehr, weilen / das Guth zum Sonnenberg /<br />
Kaufft worden, und / anjezo zum Leiten, die / Recht selbsten haben.<br />
Urbar Schloss Weinstein SG Seite 89 von 187