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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 9<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

EINLEITENDER VERMERK<br />

1. Nach Artikel 1 Absatz 2 <strong>des</strong> <strong>Beschlusses</strong> <strong>des</strong> <strong>Rates</strong> Nr. 1999/435 vom 20. Mai 1999 ( 1 ) wird <strong>der</strong><br />

<strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong> gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht,<br />

jedoch mit Ausnahme <strong>der</strong> Bestimmungen, die in Artikel 2 dieses Artikels angeführt sind,<br />

sowie jener Bestimmungen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Annahme dieses <strong>Beschlusses</strong> vom <strong>Schengen</strong>-Exekutivausschuss<br />

als „vertraulich“ eingestuft sind.<br />

In Artikel 2 <strong>des</strong> besagten <strong>Beschlusses</strong> wird präzisiert, dass es nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, dass <strong>der</strong> Rat gemäß<br />

den einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge eine Rechtsgrundlage für diejenigen zum <strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong><br />

gehörenden Bestimmungen und Beschlüsse festlegt, die in Anhang B dieses <strong>Beschlusses</strong> aufgeführt<br />

sind.<br />

Die vorliegende Veröffentlichung umfasst demnach die Bestimmungen und Beschlüsse, die Teil dieses<br />

<strong>Besitzstand</strong>es sind und für die <strong>der</strong> Rat in seinem Beschluss Nr. 1999/436 vom 20. Mai 1999 ( 2 ) die<br />

Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge festgelegt hat.<br />

2. Diese Sammlung enthält zudem die zum <strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong> gehörenden Bestimmungen und<br />

Beschlüsse zum <strong>Schengen</strong>er Informationssystem (SIS), die im Beschluss <strong>des</strong> <strong>Rates</strong> zur Festlegung <strong>der</strong><br />

Rechtsgrundlagen nach Maßgabe <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge mit dem Vermerk<br />

„z. E.“ gekennzeichnet sind.<br />

3. Die vorliegende Veröffentlichung entspricht dem <strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong> zu jenem Zeitpunkt, an dem er<br />

durch Inkrafttreten <strong>des</strong> Vertrags von Amsterdam (am 1. Mai 1999) in den Rahmen <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union einbezogen wurde. Da <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong> Informationen enthält, die von den betreffenden<br />

Staaten übermittelt wurden — z. B. zu ihrer Visumpolitik gegenüber Angehörigen von Drittstaaten,<br />

die nicht auf <strong>der</strong> gemeinsamen Liste <strong>der</strong> Drittstaaten stehen, <strong>der</strong>en Angehörige zum Überschreiten<br />

<strong>der</strong> Außengrenzen ein Visum benötigen —, wird empfohlen, bei den zuständigen Stellen <strong>der</strong> Kommission<br />

o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Generalsekretariats <strong>des</strong> <strong>Rates</strong> Informationen über die ggf. seit 1. Mai 1999 erfolgten<br />

Än<strong>der</strong>ungen einzuholen.<br />

4. Zum Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung <strong>des</strong> am 14. Juni 1985 in <strong>Schengen</strong><br />

unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen<br />

Grenzen ist anzumerken, dass alle darin enthaltenen Bestimmungen in die vorliegende Veröffentlichung<br />

aufgenommen wurden, um diese übersichtlicher zu gestalten. In Bezug auf die kursiv<br />

gesetzten Bestimmungen hat <strong>der</strong> Rat allerdings beschlossen, dass es nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, für sie eine<br />

Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge festzulegen.<br />

5. Um die Einsicht in den Teil <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong>es, <strong>der</strong> die Beschlüsse und Erklärungen <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />

Exekutivausschusses enthält, zu erleichtern, wurden diese Texte in <strong>der</strong> vorliegenden Veröffentlichung<br />

nach Sachgebieten geglie<strong>der</strong>t. Zu diesem Zweck wurde zwischen den Beschlüssen und Erklärungen<br />

unterschieden, die sich jeweils auf folgende Bereiche beziehen:<br />

— „horizontale“ Fragen,<br />

— Aufhebung <strong>der</strong> Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr,<br />

— polizeiliche Zusammenarbeit,<br />

— justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen,<br />

— SIS.<br />

( 1 ) Beschluss <strong>des</strong> <strong>Rates</strong> zur Bestimmung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong>s zwecks Festlegung <strong>der</strong> Rechtsgrundlagen für jede<br />

Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen <strong>Besitzstand</strong> bilden, nach Maßgabe <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Vertrags zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und <strong>des</strong> Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176<br />

vom 10.7.1999, S. 1).<br />

( 2 ) Beschluss <strong>des</strong> <strong>Rates</strong> zur Festlegung <strong>der</strong> Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den<br />

<strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong> bilden, nach Maßgabe <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong> Vertrags zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft und <strong>des</strong> Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17).

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