Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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84 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Artikel 6 (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung. (2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Griechische Republik. Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist. (3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens. Artikel 7 (1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache. (2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in griechischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift Für die Regierung des Königreichs Belgien Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Für die Regierung der Griechischen Republik Für die Regierung des Königreichs Spanien
22.9.2000 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Für die Regierung der Französischen Republik Für die Regierung der Italienischen Republik Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Für die Regierung des Königreichs der Niederlande Für die Regierung der Portugiesischen Republik
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DE<br />
Artikel 6<br />
(1) Dieses Übereinkommen bedarf <strong>der</strong> Ratifikation, Annahme<br />
o<strong>der</strong> Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunden<br />
werden bei <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums<br />
Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.<br />
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />
Monats nach Hinterlegung <strong>der</strong> Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong><br />
Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen<br />
von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Griechische<br />
Republik.<br />
Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag <strong>des</strong><br />
zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeo<strong>der</strong><br />
Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen<br />
gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong> vorhergehenden Absatzes in Kraft<br />
getreten ist.<br />
(3) Die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg notifiziert<br />
allen Vertragsparteien das Datum <strong>des</strong> Inkrafttretens.<br />
Artikel 7<br />
(1) Die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg übermittelt<br />
<strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift<br />
<strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer,<br />
nie<strong>der</strong>ländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.<br />
(2) Der Wortlaut <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 in griechischer<br />
Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen<br />
verbindlich wie <strong>der</strong> Wortlaut <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 in deutscher,<br />
französischer, italienischer, nie<strong>der</strong>ländischer, portugiesischer und<br />
spanischer Sprache.<br />
Zu Urkund <strong>des</strong>sen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.<br />
Geschehen zu Madrid am sechsten November neunzehnhun<strong>der</strong>tzweiundneunzig in deutscher, französischer,<br />
griechischer, italienischer, nie<strong>der</strong>ländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei je<strong>der</strong> Wortlaut<br />
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg<br />
hinterlegt wird; diese übermittelt je<strong>der</strong> Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift<br />
Für die Regierung <strong>des</strong> Königreichs Belgien<br />
Für die Regierung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
Für die Regierung <strong>der</strong> Griechischen Republik<br />
Für die Regierung <strong>des</strong> Königreichs Spanien