Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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70 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Artikel 5 (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung. (2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft. (3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens. Artikel 6 (1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. (2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in spanischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. Für die Regierung des Königreichs Belgien Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Für die Regierung des Königreichs Spanien

22.9.2000 71 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Für die Regierung der Französischen Republik Für die Regierung der Italienischen Republik Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

22.9.2000 71<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Für die Regierung <strong>der</strong> Französischen Republik<br />

Für die Regierung <strong>der</strong> Italienischen Republik<br />

Für die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg<br />

Für die Regierung <strong>des</strong> Königreichs <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande

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