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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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70 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Artikel 5<br />

(1) Dieses Übereinkommen bedarf <strong>der</strong> Ratifikation, Annahme<br />

o<strong>der</strong> Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunden<br />

werden bei <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums<br />

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.<br />

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />

Monats nach Hinterlegung <strong>der</strong> Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong><br />

Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten <strong>des</strong><br />

Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens<br />

beim Inkrafttreten <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990. Für die Italienische<br />

Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />

Monats nach Hinterlegung <strong>der</strong> Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong><br />

Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens<br />

zwischen den an<strong>der</strong>en Vertragsparteien in Kraft.<br />

(3) Die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg notifiziert<br />

allen Vertragsparteien das Datum <strong>des</strong> Inkrafttretens.<br />

Artikel 6<br />

(1) Die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg übermittelt<br />

<strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong> Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift <strong>des</strong><br />

Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer<br />

und nie<strong>der</strong>ländischer Sprache.<br />

(2) Der Wortlaut <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 in spanischer<br />

Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen<br />

verbindlich wie <strong>der</strong> Wortlaut <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 in deutscher,<br />

französischer, italienischer und nie<strong>der</strong>ländischer Sprache.<br />

Zu Urkund <strong>des</strong>sen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.<br />

Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhun<strong>der</strong>teinundneunzig in deutscher, französischer,<br />

italienischer, nie<strong>der</strong>ländischer und spanischer Sprache, wobei je<strong>der</strong> Wortlaut gleichermaßen verbindlich<br />

ist, in einer Urschrift, die bei <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese<br />

übermittelt je<strong>der</strong> Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.<br />

Für die Regierung <strong>des</strong> Königreichs Belgien<br />

Für die Regierung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

Für die Regierung <strong>des</strong> Königreichs Spanien

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