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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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68 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 2 UND 3 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT<br />

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZU DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES<br />

ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN VOM 14. JUNI 1985<br />

Aus Anlass <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Übereinkommens über den Beitritt <strong>der</strong> Italienischen Republik zu dem<br />

am 19. Juni 1990 in <strong>Schengen</strong> unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

von <strong>Schengen</strong> vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen <strong>der</strong> Staaten <strong>der</strong> Benelux-Wirtschaftsunion,<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und <strong>der</strong> Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong><br />

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erklären die Vertragsparteien, dass die im italienischen Recht<br />

vorgesehenen und auf italienischem Hoheitsgebiet ausgeübten Zuständigkeiten <strong>der</strong> „Guardia di Finanza“<br />

von den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 <strong>des</strong> Übereinkommens über den Beitritt unberührt bleiben.<br />

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE<br />

Am siebenundzwanzigsten November neunzehnhun<strong>der</strong>tneunzig haben die Vertreter <strong>der</strong> Regierungen <strong>des</strong> Königreichs<br />

Belgien, <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, <strong>der</strong> Französischen Republik, <strong>der</strong> Italienischen Republik, <strong>des</strong> Großherzogtums<br />

Luxemburg und <strong>des</strong> Königreichs <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande in Paris das Übereinkommen über den Beitritt <strong>der</strong> Italienischen<br />

Republik zu dem am 19. Juni 1990 in <strong>Schengen</strong> unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

von <strong>Schengen</strong> vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen <strong>der</strong> Staaten <strong>der</strong> Benelux-Wirtschaftsunion,<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und <strong>der</strong> Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen<br />

an den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.<br />

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Italienischen Republik erklärt hat, sich <strong>der</strong><br />

am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter <strong>der</strong> Regierungen <strong>des</strong> Königreichs Belgien, <strong>der</strong><br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, <strong>der</strong> Französischen Republik, <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg und <strong>des</strong> Königreichs <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> bestätigten Beschluss anzuschließen.

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