Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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58 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE PROTOKOLL In Ergänzung der Schlussakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in Bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden: I. Erklärung in Bezug auf den Geltungsbereich Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken. II. Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens 1. Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschlossen. Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland. Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Demokratischen Republik. 2. Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muss aber im Interesse der Sicherheitslage und der Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, dass sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken. III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67 Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird. Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. Für die Regierung des Königreichs Belgien
22.9.2000 59 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Für die Regierung der Französischen Republik Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
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DE<br />
PROTOKOLL<br />
In Ergänzung <strong>der</strong> Schlussakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> vom<br />
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen <strong>der</strong> Staaten <strong>der</strong> Benelux-Wirtschaftsunion, <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
und <strong>der</strong> Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen<br />
haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen<br />
entgegengenommen, die in Bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:<br />
I. Erklärung in Bezug auf den Geltungsbereich<br />
Die Vertragsparteien stellen fest: Nach <strong>der</strong> Vereinigung <strong>der</strong> beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche<br />
Bindungswirkung <strong>des</strong> Übereinkommens auch auf das <strong>der</strong>zeitige Gebiet <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />
erstrecken.<br />
II. Erklärungen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zur Auslegung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />
1. Das Übereinkommen wird in <strong>der</strong> Perspektive <strong>der</strong> Vereinigung <strong>der</strong> beiden deutschen Staaten geschlossen.<br />
Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nicht Ausland.<br />
Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zur Deutschen<br />
Demokratischen Republik.<br />
2. Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen<br />
an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen bei<strong>der</strong> Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag<br />
unberührt, muss aber im Interesse <strong>der</strong> Sicherheitslage und <strong>der</strong> Einwan<strong>der</strong>ungsrisiken <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />
Vertragsparteien so vollzogen werden, dass sich die Vergünstigungen in <strong>der</strong> Praxis auf österreichische Staatsangehörige<br />
beschränken.<br />
III. Erklärung <strong>des</strong> Königreichs Belgien zu Artikel 67<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren<br />
angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen<br />
ist, son<strong>der</strong>n ein Son<strong>der</strong>verfahren, das bei <strong>der</strong> Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird.<br />
Geschehen zu <strong>Schengen</strong> am neunzehnten Juni neunzehnhun<strong>der</strong>tneunzig in deutscher, französischer und nie<strong>der</strong>ländischer<br />
Sprache, wobei je<strong>der</strong> Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong><br />
Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt je<strong>der</strong> Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.<br />
Für die Regierung <strong>des</strong> Königreichs Belgien