06.10.2013 Aufrufe

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

22.9.2000 53<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Übereinkommen<br />

über den kleinen Grenzverkehr, sofern diese Übereinkommen<br />

die Ausnahmen und Modalitäten nach Artikel 3 Absatz 1<br />

beachten.<br />

Artikel 137<br />

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind mit Ausnahme <strong>der</strong> in<br />

Artikel 60 erwähnten nicht zulässig.<br />

Artikel 138<br />

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Französische<br />

Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet <strong>der</strong><br />

Französischen Republik.<br />

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für das<br />

Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande nur für das Hoheitsgebiet <strong>des</strong><br />

Reichs in Europa.<br />

Artikel 139<br />

(1) Dieses Übereinkommen bedarf <strong>der</strong> Ratifikation, Annahme<br />

o<strong>der</strong> Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunden<br />

werden bei <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums<br />

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.<br />

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />

Monats nach Hinterlegung <strong>der</strong> letzten Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong><br />

Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Bestimmungen in Bezug auf die<br />

Einrichtung, die Tätigkeiten und die Befugnisse <strong>des</strong> Exekutivausschusses<br />

finden vom Inkrafttreten <strong>des</strong> Übereinkommens an Anwendung.<br />

Die übrigen Bestimmungen finden vom ersten Tag <strong>des</strong> dritten Monats<br />

nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Übereinkommens an Anwendung.<br />

(3) Die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg notifiziert<br />

allen Vertragsparteien das Datum <strong>des</strong> Inkrafttretens.<br />

Artikel 140<br />

(1) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften kann diesem<br />

Übereinkommen beitreten. Der Beitritt wird in einem Übereinkommen<br />

zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien geregelt.<br />

(2) Dieses Übereinkommen bedarf <strong>der</strong> Ratifikation, Annahme<br />

o<strong>der</strong> Genehmigung durch den beitretenden Staat und jede Vertragspartei.<br />

Es tritt in Kraft am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten Monats nach Hinterlegung<br />

<strong>der</strong> letzten Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunde.<br />

Artikel 141<br />

(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur<br />

Än<strong>der</strong>ung dieses Übereinkommens zuleiten. Der Verwahrer übermittelt<br />

diesen Vorschlag an die an<strong>der</strong>en Vertragsparteien. Auf Antrag<br />

einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen<br />

dieses Übereinkommens, wenn nach ihrer Auffassung eine Än<strong>der</strong>ung<br />

grundlegenden Charakters in den zur Zeit <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong><br />

Übereinkommens bestehenden Verhältnissen entstanden ist.<br />

(2) Die Vertragsparteien legen die Än<strong>der</strong>ungen dieses Übereinkommens<br />

einvernehmlich fest.<br />

(3) Die Än<strong>der</strong>ungen treten in Kraft am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />

Monats nach Hinterlegung <strong>der</strong> letzten Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong><br />

Genehmigungsurkunde.<br />

Artikel 142<br />

(1) Werden zwischen den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaften Übereinkommen im Hinblick auf die Verwirklichung<br />

eines Raumes ohne Binnengrenzen geschlossen, so vereinbaren die<br />

Vertragsparteien, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen<br />

dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> erwähnten Übereinkommen ersetzt o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t<br />

werden müssen.<br />

Die Vertragsparteien berücksichtigen dabei, dass die Bestimmungen<br />

dieses Übereinkommens eine weitergehende Zusammenarbeit vorsehen<br />

können als die Bestimmungen <strong>der</strong> erwähnten Übereinkommen.<br />

Die Bestimmungen, die zu den Bestimmungen <strong>der</strong> zwischen den Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Übereinkommen<br />

in Wi<strong>der</strong>spruch stehen, werden auf jeden Fall angepasst.<br />

(2) Die Än<strong>der</strong>ungen dieses Übereinkommens, die von den Vertragsparteien<br />

für erfor<strong>der</strong>lich gehalten werden, bedürfen <strong>der</strong> Ratifikation,<br />

Annahme o<strong>der</strong> Genehmigung durch die Vertragsparteien. Artikel<br />

141 Absatz 3 findet Anwendung mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Än<strong>der</strong>ungen<br />

nicht vor Inkrafttreten <strong>des</strong> betreffenden Übereinkommens zwischen<br />

den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften in Kraft<br />

treten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!