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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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52 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September<br />

1987 beachtet werden. Darüber hinaus finden auf die<br />

Übermittlung nach Maßgabe <strong>des</strong> Artikels 46 die folgenden<br />

Bestimmungen Anwendung:<br />

a) Eine Nutzung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei<br />

ist ausschließlich zu den durch die übermittelnde<br />

Vertragspartei angegebenen Zwecken und unter den<br />

durch diese Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen<br />

zulässig.<br />

b) Die Daten dürfen ausschließlich an Polizeidienststellen und<br />

Polizeibehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung<br />

an an<strong>der</strong>e Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung<br />

<strong>der</strong> übermittelnden Vertragspartei erfolgen.<br />

Artikel 131<br />

(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten<br />

die Vertragsparteien einen Exekutivausschuss ein.<br />

(2) Unbeschadet <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Befugnisse, mit denen er aufgrund<br />

dieses Übereinkommens ausgestattet ist, hat <strong>der</strong> Exekutivausschuss als<br />

allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses Übereinkommens<br />

zu achten.<br />

Artikel 132<br />

(1) Jede Vertragspartei hat einen Sitz im Exekutivausschuss. Die<br />

Vertragsparteien sind in dem Exekutivausschuss durch einen für die<br />

Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Minister vertreten;<br />

dieser kann sich soweit erfor<strong>der</strong>lich durch Sachverständige unterstützen<br />

lassen, die an den Verhandlungen teilnehmen dürfen.<br />

Artikel 134<br />

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar,<br />

soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.<br />

Artikel 135<br />

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten vorbehaltlich <strong>der</strong><br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den<br />

Flüchtlingsstatus in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> Protokolls von New York vom<br />

31. Januar 1967.<br />

TITEL VII<br />

EXEKUTIVAUSSCHUSS<br />

TITEL VIII<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

c) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei<br />

auf Ersuchen über die Verwendung <strong>der</strong> übermittelten<br />

Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.<br />

Artikel 130<br />

Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen<br />

in Artikel 47 o<strong>der</strong> in Artikel 125 vorgesehenen Verbindungsbeamten,<br />

so finden die Bestimmungen dieses Titels erst<br />

Anwendung, wenn <strong>der</strong> Verbindungsbeamte sie <strong>der</strong> Vertragspartei<br />

weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Vertragspartei entsandt hat.<br />

(2) Der Exekutivausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er<br />

legt seine Arbeitsmethode fest; dabei kann ein schriftliches Verfahren<br />

für die Beschlussfassung vorgesehen werden.<br />

(3) Auf Ersuchen eines Vertreters einer Vertragspartei kann die<br />

endgültige Entscheidung über einen Beschlussentwurf bis spätestens<br />

zwei Monate nach <strong>der</strong> Vorlage dieses Entwurfs vertagt werden.<br />

(4) Der Exekutivausschuss ist berechtigt, im Hinblick auf die Vorbereitung<br />

<strong>der</strong> Beschlussfassung o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Tätigkeiten Arbeitsgruppen<br />

einzusetzen, die aus Vertretern <strong>der</strong> Verwaltungen <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

zusammengesetzt sind.<br />

Artikel 133<br />

Der Exekutivausschuss tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet je<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien zusammen. Sitzungen werden anberaumt, so oft dies<br />

für die Erfüllung seiner Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Artikel 136<br />

(1) Erwägt eine Vertragspartei, mit einem Drittstaat Verhandlungen<br />

zu führen, die die Grenzkontrollen betreffen, so<br />

unterrichtet sie rechtzeitig die an<strong>der</strong>en Vertragsparteien.<br />

(2) Vorbehaltlich <strong>des</strong> Rechts <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaften, gemeinsam solche Übereinkommen zu<br />

schließen, werden die Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsparteien keine zwei- o<strong>der</strong> mehrseitigen<br />

Vereinbarungen über die Erleichterung o<strong>der</strong> den Abbau<br />

<strong>der</strong> Grenzkontrollen mit Drittstaaten schließen.

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