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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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464 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

SCH/Stup (94) 21 Rev. 2<br />

Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/o<strong>der</strong> psychotropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen<br />

Behandlung — Artikel 75 <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

1. Die Bescheinigung (Anlage 1) wurde gemäß Artikel 75 <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens zwischen<br />

den Mitgliedstaaten <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Abkommens in <strong>der</strong> vorliegenden Form vereinbart. Sie wird in den Mitgliedstaaten<br />

einheitlich verwendet und in <strong>der</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>sprache ausgestellt. Die Übersetzung <strong>der</strong> vorgedruckten<br />

Inhalte in Englisch und Französisch ist auf <strong>der</strong> Rückseite <strong>der</strong> Bescheinigung angegeben.<br />

2. Die Bescheinigung wird für im eigenen Staat ansässige Personen ausgestellt, die in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>des</strong><br />

<strong>Schengen</strong>er Abkommens reisen wollen und die aufgrund einer ärztlichen Verschreibung während dieser Zeit Betäubungsmittel<br />

benötigen. Die Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.<br />

3. Die Bescheinigung wird von <strong>der</strong> zuständigen Behörde auf <strong>der</strong> Grundlage einer ärztlichen Verschreibung ausgestellt<br />

o<strong>der</strong> beglaubigt. Für je<strong>des</strong> verschriebene Betäubungsmittel ist eine geson<strong>der</strong>te Bescheinigung erfor<strong>der</strong>lich. Eine<br />

Kopie <strong>der</strong> Bescheinigung verbleibt in <strong>der</strong> zuständigen Behörde.<br />

4. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für bis zu 30 Tage verschreiben. Die Reisedauer kann diesen<br />

Zeitraum unterschreiten.<br />

5. Von den Mitgliedstaaten wurde zur Klärung auftreten<strong>der</strong> Fragen je eine zentrale Stelle benannt (Anlage 2). Diese<br />

Stelle ist nur in Belgien, Luxemburg und den Nie<strong>der</strong>landen mit den für die Ausstellung bzw. Beglaubigung <strong>der</strong><br />

Bescheinigung zuständigen Behörden identisch.

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