Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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458 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) Gestützt auf das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990, insbesondere auf Artikel 134, gestützt auf den Stand der Arbeiten in der Europäischen Union zur Eintragung in die gemeinsame Liste von gemeinschaftsrechtlich begünstigten Personen, im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden gemeinschaftsrechtlich begünstigte Personen grundsätzlich nicht in die gemeinsame Liste von Personen aufgenommen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet zu verweigern ist. Allerdings können die nachstehend aufgeführten Personen, die gemeinschaftsrechtlich begünstigt sind, in diese Liste aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Aufnahme mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen: a) Familienangehörige von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und denen ein aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassener Rechtsakt das Einreiseund Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat gibt. b) Staatsangehörige Islands, Lichtensteins und Norwegens sowie deren Familienangehörige, auf die die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt Anwendung finden. Stellt sich heraus, dass eine Person, die in die gemeinsame Liste von nicht zuzulassenden Personen eingetragen wurde, gemeinschaftsrechtlich begünstigt ist, ist die Beibehaltung in der Liste nur möglich, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, so trifft der Mitgliedstaat, der die betreffende Person in die Liste eingetragen hat, alle erforderlichen Maßnahmen zur Streichung dieser Person aus der Liste.

22.9.2000 459 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.) Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist. Der Exekutivausschuss nimmt die übermittelten Listen, die bereits in die gemeinsame Liste eingearbeitet wurden, zur Kenntnis (siehe Anlage, Dokument SCH/OR.SIS (99) 1 rev.3 (*)). Luxemburg, den 28. April 1999 (*) Dokument mit beschränkter Verteilung. Der Vorsitzende C. H. SCHAPPER

22.9.2000 459<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 28. April 1999<br />

bezüglich <strong>der</strong> SIS-Struktur<br />

(SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.)<br />

Gemäß Artikel 108 Absatz 1 <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens bestimmt jede Vertragspartei<br />

eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Informationssystems zuständig ist.<br />

Der Exekutivausschuss nimmt die übermittelten Listen, die bereits in die gemeinsame Liste eingearbeitet<br />

wurden, zur Kenntnis (siehe Anlage, Dokument SCH/OR.SIS (99) 1 rev.3 (*)).<br />

Luxemburg, den 28. April 1999<br />

(*) Dokument mit beschränkter Verteilung.<br />

Der Vorsitzende<br />

C. H. SCHAPPER

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