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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 441<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 7. Oktober 1997<br />

bezüglich <strong>des</strong> Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb<br />

<strong>des</strong> C.SIS<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (97) 18)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 92 und 119 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 2 und 3 <strong>des</strong> Kooperationsübereinkommens zwischen den Vertragsparteien <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />

Übereinkommens und <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens und <strong>der</strong> Republik Island<br />

sowie dem Königreich Norwegen —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Anteile Islands und Norwegens, im Folgenden Staaten <strong>des</strong> Kooperationsübereinkommens genannt, an<br />

den Kosten für die Einrichtung und den Betrieb <strong>des</strong> C.SIS:<br />

Der Anteil <strong>der</strong> Staaten <strong>des</strong> Kooperationsübereinkommens richtet sich nach ihrem Anteil an <strong>der</strong><br />

Summe <strong>der</strong> Bruttoinlandsprodukte <strong>der</strong> Vertragsparteien und <strong>der</strong> Staaten <strong>des</strong> Kooperationsübereinkommens.<br />

Die Anteile <strong>der</strong> Vertragsparteien werden nach Artikel 119 Absatz 1 SDÜ berechnet.<br />

2. Berechnungsmethode:<br />

— Die Beiträge Islands und Norwegens werden über einen Vergleich <strong>der</strong> Bruttoinlandsprodukte aller<br />

Vertragsparteien und <strong>der</strong> Staaten <strong>des</strong> Kooperationsübereinkommens ermittelt.<br />

— Die Beiträge <strong>der</strong> Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten <strong>der</strong> <strong>EU</strong> sind, werden nach Abrechnung <strong>der</strong><br />

Beiträge Islands und Norwegens anhand <strong>der</strong> Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage gemäß Artikel<br />

119 Absatz 1 Satz 2 SDÜ berechnet.<br />

3. Als Stichtag für die Beitragsleistung durch die nordischen Staaten wird <strong>der</strong> 1. Januar 1997 festgesetzt.<br />

Wien, den 7. Oktober 1997<br />

Der Vorsitzende<br />

K. SCHLÖGL

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