Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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440 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf den in der Sitzung am 19. Dezember 1996 in Luxemburg gefassten Beschluss, ein SIS der zweiten Generation, das SIS II, einzurichten, das nicht nur die Integration aller Schengen-Staaten ermöglichen muss, sondern auch neue Funktionalitäten umfassen muss, in der Erwägung, dass die Einrichtung des SIS II die Durchführung einer Vorstudie voraussetzt, um die Architektur des künftigen Systems festzulegen, und dass zu diesem Zweck ein Verfahren gemäß der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge eingeleitet werden muss — BESCHLIESST: 1. Portugal wird beauftragt, in enger Verbindung mit den anderen Schengen-Mitgliedstaaten den Zuschlag für die Vorstudie des SIS II zu erteilen, indem gemäß der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und im Einklang mit dem einschlägigen portugiesischen Recht ein Verfahren eingeleitet wird. 2. Portugal wird die Leitung dieses Projekts und die Zuständigkeit für dessen Finanzverwaltung in enger Verbindung mit den anderen Schengen-Mitgliedstaaten übertragen. BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 25. April 1997 betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II (SCH/Com-ex (97) 2, 2. Rev.) 3. Für alle finanztechnischen Fragen im Zusammenhang mit der Vorstudie des SIS II wird eine Finanzregelung ausgearbeitet werden; diese Regelung soll Portugal alle rechtlichen und finanziellen Garantien geben. 4. Des Weiteren wird eine Verwaltungsregelung ausgearbeitet werden, die die Zuständigkeiten und Verantwortung aller beteiligten Parteien, d. h. des öffentlichen Auftraggebers, der Schengen-Staaten und des Generalsekretariats, auf eindeutige Weise festlegen wird. 5. Die Projektkoordinierung, welche die Verwaltung sowie die Koordination zwischen den verschiedenen Schengen-Arbeitsgruppen einbezieht, wird durch das Schengen-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit dem Projektleiter und dem Leiter der Finanzverwaltung wahrgenommen. 6. Der Exekutivausschuss erteilt der Zentralen Gruppe das Mandat, die Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf: a) das Pflichtenheft der Vorstudie des SIS II und die Bekanntmachung des Auftrags, b) die Verwaltungs- und Finanzregelung. Lissabon, den 25. April 1997 Der Vorsitzende F. SEIXAS da COSTA
22.9.2000 441 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — (SCH/Com-ex (97) 18) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens, gestützt auf Artikel 2 und 3 des Kooperationsübereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen — BESCHLIESST: 1. Anteile Islands und Norwegens, im Folgenden Staaten des Kooperationsübereinkommens genannt, an den Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS: Der Anteil der Staaten des Kooperationsübereinkommens richtet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens. Die Anteile der Vertragsparteien werden nach Artikel 119 Absatz 1 SDÜ berechnet. 2. Berechnungsmethode: — Die Beiträge Islands und Norwegens werden über einen Vergleich der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens ermittelt. — Die Beiträge der Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der EU sind, werden nach Abrechnung der Beiträge Islands und Norwegens anhand der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 119 Absatz 1 Satz 2 SDÜ berechnet. 3. Als Stichtag für die Beitragsleistung durch die nordischen Staaten wird der 1. Januar 1997 festgesetzt. Wien, den 7. Oktober 1997 Der Vorsitzende K. SCHLÖGL
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DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />
gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />
<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />
gestützt auf den in <strong>der</strong> Sitzung am 19. Dezember 1996 in<br />
Luxemburg gefassten Beschluss, ein SIS <strong>der</strong> zweiten Generation,<br />
das SIS II, einzurichten, das nicht nur die Integration aller<br />
<strong>Schengen</strong>-Staaten ermöglichen muss, son<strong>der</strong>n auch neue Funktionalitäten<br />
umfassen muss,<br />
in <strong>der</strong> Erwägung, dass die Einrichtung <strong>des</strong> SIS II die Durchführung<br />
einer Vorstudie voraussetzt, um die Architektur <strong>des</strong> künftigen<br />
Systems festzulegen, und dass zu diesem Zweck ein Verfahren<br />
gemäß <strong>der</strong> Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992<br />
über die Koordinierung <strong>der</strong> Verfahren zur Vergabe öffentlicher<br />
Dienstleistungsaufträge eingeleitet werden muss —<br />
BESCHLIESST:<br />
1. Portugal wird beauftragt, in enger Verbindung mit den<br />
an<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaaten den Zuschlag für die<br />
Vorstudie <strong>des</strong> SIS II zu erteilen, indem gemäß <strong>der</strong> Richtlinie<br />
92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung<br />
<strong>der</strong> Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />
und im Einklang mit dem einschlägigen portugiesischen<br />
Recht ein Verfahren eingeleitet wird.<br />
2. Portugal wird die Leitung dieses Projekts und die Zuständigkeit<br />
für <strong>des</strong>sen Finanzverwaltung in enger Verbindung<br />
mit den an<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaaten übertragen.<br />
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />
vom 25. April 1997<br />
betreffend die Vergabe <strong>der</strong> Vorstudie <strong>des</strong> SIS II<br />
(SCH/Com-ex (97) 2, 2. Rev.)<br />
3. Für alle finanztechnischen Fragen im Zusammenhang mit<br />
<strong>der</strong> Vorstudie <strong>des</strong> SIS II wird eine Finanzregelung ausgearbeitet<br />
werden; diese Regelung soll Portugal alle rechtlichen<br />
und finanziellen Garantien geben.<br />
4. Des Weiteren wird eine Verwaltungsregelung ausgearbeitet<br />
werden, die die Zuständigkeiten und Verantwortung aller<br />
beteiligten Parteien, d. h. <strong>des</strong> öffentlichen Auftraggebers,<br />
<strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-Staaten und <strong>des</strong> Generalsekretariats, auf eindeutige<br />
Weise festlegen wird.<br />
5. Die Projektkoordinierung, welche die Verwaltung sowie die<br />
Koordination zwischen den verschiedenen <strong>Schengen</strong>-Arbeitsgruppen<br />
einbezieht, wird durch das <strong>Schengen</strong>-Sekretariat<br />
in enger Zusammenarbeit mit dem Projektleiter und<br />
dem Leiter <strong>der</strong> Finanzverwaltung wahrgenommen.<br />
6. Der Exekutivausschuss erteilt <strong>der</strong> Zentralen Gruppe das<br />
Mandat, die Abwicklung <strong>des</strong> Verfahrens zu gewährleisten,<br />
und zwar insbeson<strong>der</strong>e in Bezug auf:<br />
a) das Pflichtenheft <strong>der</strong> Vorstudie <strong>des</strong> SIS II und die<br />
Bekanntmachung <strong>des</strong> Auftrags,<br />
b) die Verwaltungs- und Finanzregelung.<br />
Lissabon, den 25. April 1997<br />
Der Vorsitzende<br />
F. SEIXAS da COSTA