Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 439 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — (SCH/Com-ex (93) 16) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf die Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens — BESCHLIESST: Die nachstehend aufgeführte Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird angenommen (*). Dieser Beschluss tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wenn sie notifiziert haben, dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieses Beschlusses auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden. Paris, den 14. Dezember 1993 (*) Aktualisierte Fassung: SCH/Com-ex (97) 35. Der Vorsitzende A. LAMASSOURE

22.9.2000 439<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 14. Dezember 1993<br />

bezüglich <strong>der</strong> Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er C.SIS<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (93) 16)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf die Artikel 92 und 119 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens —<br />

BESCHLIESST:<br />

Die nachstehend aufgeführte Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb <strong>der</strong> technischen Unterstützungseinheit<br />

für das <strong>Schengen</strong>er Informationssystem (C.SIS) wird angenommen (*).<br />

Dieser Beschluss tritt für alle Vertragsparteien <strong>des</strong> Übereinkommens in Kraft, wenn sie notifiziert haben,<br />

dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfor<strong>der</strong>lichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit<br />

dieses <strong>Beschlusses</strong> auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.<br />

Paris, den 14. Dezember 1993<br />

(*) Aktualisierte Fassung: SCH/Com-ex (97) 35.<br />

Der Vorsitzende<br />

A. LAMASSOURE

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