Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ... Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

kms2.isn.ethz.ch
von kms2.isn.ethz.ch Mehr von diesem Publisher
06.10.2013 Aufrufe

436 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — in Anbetracht der Tatsache, dass die Entführung von Minderjährigen oder ihr missbrÌuchliches Fernhalten durch einen Elternteil von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens ein ernsthaftes Problem darstellt, unter Berücksichtigung des Artikels 93 des genannten Übereinkommens, der die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zum Ziel des Schengener Informationssystems erklärt, in Anbetracht der Tatsache, dass dem betreffenden Staat entsprechend den nationalen Vorschriften die Entscheidung obliegt, ob eine Ausschreibung des Entführers oder des Elternteils, der den Minderjährigen missbrÌuchlich von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, fernhält, im Schengener Informationssystem erfolgen kann, in Anbetracht der Tatsache, dass es nicht möglich ist, die erforderlichen Angaben in die Ausschreibung des Minderjährigen nach Artikel 97 des genannten Ûbereinkommens aufzunehmen, in der Erwägung, dass eine einheitliche Lösung gefunden werden soll, die es ermöglicht, den Minderjährigen im Falle der Entführung oder des missbrÌuchlichen Fernhaltens durch einen Elternteil von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, möglichst rasch wiederaufzufinden und zu den Personen zurückzubringen, die rechtmäßig das Sorgerecht ausüben — ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. Rev.) SPRICHT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS: 1. Wird eine minderjährige Person der Aufsicht der Personen, denen das Sorgerecht erteilt wurde, durch einen Elternteil oder eine dritte Person missbrÌuchlich entzogen, empfiehlt sich in jedem Fall, unverzüglich eine Ausschreibung des Minderjährigen im SIS nach Artikel 97 SDÜ vorzunehmen. 2. Zu dieser Ausschreibung wird ein M-Vordruck erstellt, der an alle SIRENE-Büros übermittelt wird und der alle Angaben zu den Umständen des Verschwindens sowie Angaben zur Identifizierung des Entführers und der Person bzw. Personen oder der Institution enthält, die erziehungsberechtigt sind oder die rechtmäßig mit dem Sorgerecht betraut sind. 3. Können diese Informationen aufgrund nationaler Verfahren nicht wie unter Punkt 2 vorgesehen übermittelt werden, sollten sie bei einem Trefferfall so schnell wie möglich an das SIRENE-Büro des Staates weitergeleitet werden, der den Trefferfall erzielt hat. 4. Den Behörden, die Ausschreibungen in das Schengener Informationssystem eingeben, wird empfohlen, dieses Verfahren einzuhalten und dem jeweiligen SIRENE-Büro alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit diese wiederum über den M-Vordruck verbreitet werden können. 5. Ebenso unerlÌsslich ist die systematische Kontrolle der Identitäts- oder Reisedokumente von Minderjährigen durch die mit der Grenzüberwachung betrauten Behörden an den Außengrenzen. Dies ist insbesonderes notwendig, wenn Minderjährige in Begleitung nur eines Erwachsenen reisen. 6. Die Dokumentenkontrolle sollte, soweit möglich, auch bei Kontrollmaßnahmen oder ähnlichen Verfahren im Hoheitsgebiet selbst erfolgen.

22.9.2000 437 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE 2.5 SIS

436 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass die Entführung von Min<strong>der</strong>jährigen<br />

o<strong>der</strong> ihr missbrÌuchliches Fernhalten durch einen<br />

Elternteil von <strong>der</strong> Person, <strong>der</strong> das Sorgerecht erteilt wurde, für<br />

die Vertragsparteien <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens ein ernsthaftes Problem darstellt,<br />

unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Artikels 93 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens,<br />

<strong>der</strong> die Gewährleistung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung<br />

und Sicherheit sowie die Gewährleistung <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />

Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich <strong>des</strong> Personenverkehrs<br />

zum Ziel <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Informationssystems<br />

erklärt,<br />

in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass dem betreffenden Staat entsprechend<br />

den nationalen Vorschriften die Entscheidung<br />

obliegt, ob eine Ausschreibung <strong>des</strong> Entführers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternteils,<br />

<strong>der</strong> den Min<strong>der</strong>jährigen missbrÌuchlich von <strong>der</strong> Person,<br />

<strong>der</strong> das Sorgerecht erteilt wurde, fernhält, im <strong>Schengen</strong>er Informationssystem<br />

erfolgen kann,<br />

in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass es nicht möglich ist, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Angaben in die Ausschreibung <strong>des</strong> Min<strong>der</strong>jährigen<br />

nach Artikel 97 <strong>des</strong> genannten Ûbereinkommens aufzunehmen,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass eine einheitliche Lösung gefunden werden<br />

soll, die es ermöglicht, den Min<strong>der</strong>jährigen im Falle <strong>der</strong><br />

Entführung o<strong>der</strong> <strong>des</strong> missbrÌuchlichen Fernhaltens durch einen<br />

Elternteil von <strong>der</strong> Person, <strong>der</strong> das Sorgerecht erteilt wurde,<br />

möglichst rasch wie<strong>der</strong>aufzufinden und zu den Personen<br />

zurückzubringen, die rechtmäßig das Sorgerecht ausüben —<br />

ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 9. Februar 1998<br />

bezüglich <strong>der</strong> Entführung von Min<strong>der</strong>jährigen<br />

(SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. Rev.)<br />

SPRICHT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:<br />

1. Wird eine min<strong>der</strong>jährige Person <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> Personen,<br />

denen das Sorgerecht erteilt wurde, durch einen Elternteil<br />

o<strong>der</strong> eine dritte Person missbrÌuchlich entzogen, empfiehlt<br />

sich in jedem Fall, unverzüglich eine Ausschreibung <strong>des</strong><br />

Min<strong>der</strong>jährigen im SIS nach Artikel 97 SDÜ vorzunehmen.<br />

2. Zu dieser Ausschreibung wird ein M-Vordruck erstellt, <strong>der</strong><br />

an alle SIRENE-Büros übermittelt wird und <strong>der</strong> alle Angaben<br />

zu den Umständen <strong>des</strong> Verschwindens sowie Angaben<br />

zur Identifizierung <strong>des</strong> Entführers und <strong>der</strong> Person bzw. Personen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Institution enthält, die erziehungsberechtigt<br />

sind o<strong>der</strong> die rechtmäßig mit dem Sorgerecht betraut sind.<br />

3. Können diese Informationen aufgrund nationaler Verfahren<br />

nicht wie unter Punkt 2 vorgesehen übermittelt werden,<br />

sollten sie bei einem Trefferfall so schnell wie möglich an<br />

das SIRENE-Büro <strong>des</strong> Staates weitergeleitet werden, <strong>der</strong> den<br />

Trefferfall erzielt hat.<br />

4. Den Behörden, die Ausschreibungen in das <strong>Schengen</strong>er<br />

Informationssystem eingeben, wird empfohlen, dieses Verfahren<br />

einzuhalten und dem jeweiligen SIRENE-Büro alle<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zu übermitteln, damit diese<br />

wie<strong>der</strong>um über den M-Vordruck verbreitet werden können.<br />

5. Ebenso unerlÌsslich ist die systematische Kontrolle <strong>der</strong> Identitäts-<br />

o<strong>der</strong> Reisedokumente von Min<strong>der</strong>jährigen durch die<br />

mit <strong>der</strong> Grenzüberwachung betrauten Behörden an den<br />

Außengrenzen. Dies ist insbeson<strong>der</strong>es notwendig, wenn<br />

Min<strong>der</strong>jährige in Begleitung nur eines Erwachsenen reisen.<br />

6. Die Dokumentenkontrolle sollte, soweit möglich, auch bei<br />

Kontrollmaßnahmen o<strong>der</strong> ähnlichen Verfahren im Hoheitsgebiet<br />

selbst erfolgen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!