Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ... Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
436 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — in Anbetracht der Tatsache, dass die Entführung von Minderjährigen oder ihr missbrÌuchliches Fernhalten durch einen Elternteil von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens ein ernsthaftes Problem darstellt, unter Berücksichtigung des Artikels 93 des genannten Übereinkommens, der die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zum Ziel des Schengener Informationssystems erklärt, in Anbetracht der Tatsache, dass dem betreffenden Staat entsprechend den nationalen Vorschriften die Entscheidung obliegt, ob eine Ausschreibung des Entführers oder des Elternteils, der den Minderjährigen missbrÌuchlich von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, fernhält, im Schengener Informationssystem erfolgen kann, in Anbetracht der Tatsache, dass es nicht möglich ist, die erforderlichen Angaben in die Ausschreibung des Minderjährigen nach Artikel 97 des genannten Ûbereinkommens aufzunehmen, in der Erwägung, dass eine einheitliche Lösung gefunden werden soll, die es ermöglicht, den Minderjährigen im Falle der Entführung oder des missbrÌuchlichen Fernhaltens durch einen Elternteil von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, möglichst rasch wiederaufzufinden und zu den Personen zurückzubringen, die rechtmäßig das Sorgerecht ausüben — ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. Rev.) SPRICHT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS: 1. Wird eine minderjährige Person der Aufsicht der Personen, denen das Sorgerecht erteilt wurde, durch einen Elternteil oder eine dritte Person missbrÌuchlich entzogen, empfiehlt sich in jedem Fall, unverzüglich eine Ausschreibung des Minderjährigen im SIS nach Artikel 97 SDÜ vorzunehmen. 2. Zu dieser Ausschreibung wird ein M-Vordruck erstellt, der an alle SIRENE-Büros übermittelt wird und der alle Angaben zu den Umständen des Verschwindens sowie Angaben zur Identifizierung des Entführers und der Person bzw. Personen oder der Institution enthält, die erziehungsberechtigt sind oder die rechtmäßig mit dem Sorgerecht betraut sind. 3. Können diese Informationen aufgrund nationaler Verfahren nicht wie unter Punkt 2 vorgesehen übermittelt werden, sollten sie bei einem Trefferfall so schnell wie möglich an das SIRENE-Büro des Staates weitergeleitet werden, der den Trefferfall erzielt hat. 4. Den Behörden, die Ausschreibungen in das Schengener Informationssystem eingeben, wird empfohlen, dieses Verfahren einzuhalten und dem jeweiligen SIRENE-Büro alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit diese wiederum über den M-Vordruck verbreitet werden können. 5. Ebenso unerlÌsslich ist die systematische Kontrolle der Identitäts- oder Reisedokumente von Minderjährigen durch die mit der Grenzüberwachung betrauten Behörden an den Außengrenzen. Dies ist insbesonderes notwendig, wenn Minderjährige in Begleitung nur eines Erwachsenen reisen. 6. Die Dokumentenkontrolle sollte, soweit möglich, auch bei Kontrollmaßnahmen oder ähnlichen Verfahren im Hoheitsgebiet selbst erfolgen.
22.9.2000 437 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE 2.5 SIS
- Seite 386 und 387: 386 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 388 und 389: 388 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 390 und 391: 390 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 392 und 393: 392 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 394 und 395: 394 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 396 und 397: 396 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 399 und 400: Bundesrepublik Deutschland VERPFLIC
- Seite 401 und 402: Re publique francË aise ATTESTAT
- Seite 403 und 404: 22.9.2000 403 Amtsblatt der Europä
- Seite 405: 22.9.2000 405 Amtsblatt der Europä
- Seite 408 und 409: 408 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 410 und 411: 410 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 412 und 413: 412 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 414 und 415: 414 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 416 und 417: 416 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 418 und 419: 418 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 420 und 421: 420 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 422 und 423: 422 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 425: 22.9.2000 425 Amtsblatt der Europä
- Seite 428 und 429: 428 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 430 und 431: 430 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 432 und 433: 432 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 434 und 435: 434 22.9.2000 Amtsblatt der Europä
- Seite 439 und 440: 22.9.2000 439 Amtsblatt der Europä
- Seite 441 und 442: 22.9.2000 441 Amtsblatt der Europä
- Seite 443 und 444: 22.9.2000 443 Amtsblatt der Europä
- Seite 445 und 446: 22.9.2000 445 Amtsblatt der Europä
- Seite 447 und 448: 22.9.2000 447 Amtsblatt der Europä
- Seite 449 und 450: 22.9.2000 449 Amtsblatt der Europä
- Seite 451 und 452: 22.9.2000 451 Amtsblatt der Europä
- Seite 453 und 454: 22.9.2000 453 Amtsblatt der Europä
- Seite 455 und 456: 22.9.2000 455 Amtsblatt der Europä
- Seite 457 und 458: 22.9.2000 457 Amtsblatt der Europä
- Seite 459: 22.9.2000 459 Amtsblatt der Europä
- Seite 463 und 464: 22.9.2000 463 Amtsblatt der Europä
- Seite 465 und 466: ANLAGE 1 (Land) (Ort) (Datum) A Ver
- Seite 467 und 468: 22.9.2000 467 Amtsblatt der Europä
- Seite 469 und 470: 22.9.2000 469 Amtsblatt der Europä
- Seite 471 und 472: 22.9.2000 471 Amtsblatt der Europä
- Seite 473: 22.9.2000 473 Amtsblatt der Europä
436 22.9.2000<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />
in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass die Entführung von Min<strong>der</strong>jährigen<br />
o<strong>der</strong> ihr missbrÌuchliches Fernhalten durch einen<br />
Elternteil von <strong>der</strong> Person, <strong>der</strong> das Sorgerecht erteilt wurde, für<br />
die Vertragsparteien <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />
<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens ein ernsthaftes Problem darstellt,<br />
unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Artikels 93 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens,<br />
<strong>der</strong> die Gewährleistung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung<br />
und Sicherheit sowie die Gewährleistung <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />
Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich <strong>des</strong> Personenverkehrs<br />
zum Ziel <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Informationssystems<br />
erklärt,<br />
in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass dem betreffenden Staat entsprechend<br />
den nationalen Vorschriften die Entscheidung<br />
obliegt, ob eine Ausschreibung <strong>des</strong> Entführers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternteils,<br />
<strong>der</strong> den Min<strong>der</strong>jährigen missbrÌuchlich von <strong>der</strong> Person,<br />
<strong>der</strong> das Sorgerecht erteilt wurde, fernhält, im <strong>Schengen</strong>er Informationssystem<br />
erfolgen kann,<br />
in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass es nicht möglich ist, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Angaben in die Ausschreibung <strong>des</strong> Min<strong>der</strong>jährigen<br />
nach Artikel 97 <strong>des</strong> genannten Ûbereinkommens aufzunehmen,<br />
in <strong>der</strong> Erwägung, dass eine einheitliche Lösung gefunden werden<br />
soll, die es ermöglicht, den Min<strong>der</strong>jährigen im Falle <strong>der</strong><br />
Entführung o<strong>der</strong> <strong>des</strong> missbrÌuchlichen Fernhaltens durch einen<br />
Elternteil von <strong>der</strong> Person, <strong>der</strong> das Sorgerecht erteilt wurde,<br />
möglichst rasch wie<strong>der</strong>aufzufinden und zu den Personen<br />
zurückzubringen, die rechtmäßig das Sorgerecht ausüben —<br />
ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />
vom 9. Februar 1998<br />
bezüglich <strong>der</strong> Entführung von Min<strong>der</strong>jährigen<br />
(SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. Rev.)<br />
SPRICHT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:<br />
1. Wird eine min<strong>der</strong>jährige Person <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> Personen,<br />
denen das Sorgerecht erteilt wurde, durch einen Elternteil<br />
o<strong>der</strong> eine dritte Person missbrÌuchlich entzogen, empfiehlt<br />
sich in jedem Fall, unverzüglich eine Ausschreibung <strong>des</strong><br />
Min<strong>der</strong>jährigen im SIS nach Artikel 97 SDÜ vorzunehmen.<br />
2. Zu dieser Ausschreibung wird ein M-Vordruck erstellt, <strong>der</strong><br />
an alle SIRENE-Büros übermittelt wird und <strong>der</strong> alle Angaben<br />
zu den Umständen <strong>des</strong> Verschwindens sowie Angaben<br />
zur Identifizierung <strong>des</strong> Entführers und <strong>der</strong> Person bzw. Personen<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Institution enthält, die erziehungsberechtigt<br />
sind o<strong>der</strong> die rechtmäßig mit dem Sorgerecht betraut sind.<br />
3. Können diese Informationen aufgrund nationaler Verfahren<br />
nicht wie unter Punkt 2 vorgesehen übermittelt werden,<br />
sollten sie bei einem Trefferfall so schnell wie möglich an<br />
das SIRENE-Büro <strong>des</strong> Staates weitergeleitet werden, <strong>der</strong> den<br />
Trefferfall erzielt hat.<br />
4. Den Behörden, die Ausschreibungen in das <strong>Schengen</strong>er<br />
Informationssystem eingeben, wird empfohlen, dieses Verfahren<br />
einzuhalten und dem jeweiligen SIRENE-Büro alle<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zu übermitteln, damit diese<br />
wie<strong>der</strong>um über den M-Vordruck verbreitet werden können.<br />
5. Ebenso unerlÌsslich ist die systematische Kontrolle <strong>der</strong> Identitäts-<br />
o<strong>der</strong> Reisedokumente von Min<strong>der</strong>jährigen durch die<br />
mit <strong>der</strong> Grenzüberwachung betrauten Behörden an den<br />
Außengrenzen. Dies ist insbeson<strong>der</strong>es notwendig, wenn<br />
Min<strong>der</strong>jährige in Begleitung nur eines Erwachsenen reisen.<br />
6. Die Dokumentenkontrolle sollte, soweit möglich, auch bei<br />
Kontrollmaßnahmen o<strong>der</strong> ähnlichen Verfahren im Hoheitsgebiet<br />
selbst erfolgen.