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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 435<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

In <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> freie Personenverkehr nach dem<br />

<strong>Schengen</strong>er Übereinkommen und dem Übereinkommen zur<br />

Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> mit kompensatorischen<br />

Maßnahmen einhergeht, die dazu gereichen, die<br />

Sicherheit im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-Staaten zu garantieren;<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass die Zusammenarbeit in Strafsachen ein<br />

wichtiger Bestandteil dieser Maßnahmen ist;<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass das <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />

Bestimmungen enthält, die die Zusammenarbeit in<br />

Strafsachen, insbeson<strong>der</strong>e die Auslieferung, verbessern;<br />

gestützt auf die Erfahrungen, die seit <strong>der</strong> Inkraftsetzung <strong>des</strong><br />

<strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> Auslieferung gesammelt wurden, insbeson<strong>der</strong>e in Angelegenheiten,<br />

bei denen es um Straftaten terroristischer Art geht;<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bedeutung, die die <strong>Schengen</strong>er Vertragsparteien<br />

einer effektiven Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus im<br />

<strong>Schengen</strong>er Raum beimessen;<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Exekutivausschusses<br />

zur Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus, die am 21. Februar 1996 in<br />

Den Haag angenommen wurde;<br />

sich beglückwünschend zu <strong>der</strong> am 26. Juni 1996 zwischen<br />

den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union erzielten Übereinkunft<br />

in Bezug auf ein Übereinkommen über die Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Auslieferung, das eine positive Entwicklung auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten darstellt —<br />

ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 26. Juni 1996<br />

zur Auslieferung<br />

(SCH/Com-ex (96) decl. 6, 2. Rev.)<br />

ERKLÄREN DIE VERTRAGSPARTEIEN DES SDÜ:<br />

1. Als ersuchter Staat bei <strong>der</strong> Behandlung eines Auslieferungsersuchens<br />

<strong>der</strong> Notwendigkeit Rechnung zu tragen, als Vertragspartei<br />

<strong>des</strong> SDÜ den <strong>Schengen</strong>er Freizügigkeits- und<br />

Sicherheitsraum zu gewährleisten.<br />

2. Als ersuchter Staat alles Notwendige zu unternehmen,<br />

damit bei einer Entscheidung über die Aussetzung <strong>der</strong> Auslieferungshaft<br />

<strong>der</strong> Person, um <strong>der</strong>en Auslieferung ersucht<br />

wird, geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, so<br />

dass die betreffende Person keine Möglichkeit hat, sich<br />

nach <strong>der</strong> Entscheidung zur Auslieferung ihrer Auslieferung<br />

zu entziehen, und sich zu verpflichten, dass — wenn das<br />

nationale Recht keine ausreichende Rechtsgrundlage für<br />

<strong>der</strong>artige Maßnahmen bietet — unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

verfassungsrechtlichen Bestimmungen gesetzliche Maßnahmen<br />

ergriffen werden, um das vorstehend erklärte Ziel zu<br />

erreichen.<br />

3. Als ersuchter Staat umgehend den ersuchenden Staat zu<br />

informieren, wenn die Auslieferungshaft <strong>der</strong> Person, um<br />

<strong>der</strong>en Auslieferung ersucht wird, ausgesetzt wird.<br />

4. Bis zu einem Übereinkommen auf einer Rechtsgrundlage<br />

im Sinne von Punkt 2 ergreifen die betreffenden Parteien<br />

auf bilateraler Ebene alle notwendigen Maßnahmen, um<br />

jeglichen Akt zu verhin<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> die öffentliche Ordnung<br />

eines Mitgliedstaates gefährden könnte.

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