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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 433<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Artikel 16<br />

Die Vertragsparteien verzichten darauf, voneinan<strong>der</strong> die Erstattung<br />

<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden<br />

Kosten zu for<strong>der</strong>n.<br />

KAPITEL V<br />

Schlussbestimmungen<br />

Artikel 17<br />

(1) Der nach dem Übereinkommen von 1990 eingesetzte<br />

Exekutivausschuss hat die allgemeine Aufgabe, auf die richtige<br />

Anwendung <strong>des</strong> vorliegenden Übereinkommens zu achten.<br />

Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 findet Anwendung.<br />

(2) Die durch das Übereinkommen von 1990 eingerichtete<br />

Gemeinsame Kontrollinstanz ist dafür zuständig, im Bereich<br />

<strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong> personenbezogenen Daten eine Stellungnahme<br />

abzugeben in Bezug auf die gemeinsamen Aspekte, die<br />

sich aus <strong>der</strong> Anwendung dieses Übereinkommens ergeben.<br />

(3) Auf Vorschlag einer Vertragspartei kann <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />

beschließen, den Betrag nach Artikel 6 Absatz 1<br />

Buchstabe e) zu än<strong>der</strong>n.<br />

Artikel 18<br />

Dieses Übereinkommen findet im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

Anwendung. Gemäß Artikel 138 <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

von 1990 gilt dieses Übereinkommen für die Französische<br />

Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Französischen<br />

Republik, und für das Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande<br />

nur für das Hoheitsgebiet <strong>des</strong> Reichs in Europa. Gemäß Artikel<br />

5 Absatz 1 <strong>des</strong> Beitrittsübereinkommens <strong>des</strong> Königreichs<br />

Dänemark zum Übereinkommen von 1990 gilt dieses Übereinkommen<br />

nicht für die Faröer Inseln und Grönland.<br />

Artikel 19<br />

(1) Dieses Übereinkommen findet auch auf Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

gegen Verkehrsvorschriften Anwendung, die vor seinem<br />

Inkrafttreten begangen wurden.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Staat kann bei <strong>der</strong> Hinterlegung seiner Ratifikations-,<br />

Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungserklärung erklären, dass<br />

dieses Übereinkommen für ihn nur auf Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

gegen Verkehrsvorschriften Anwendung findet, die nach sei-<br />

nem Inkrafttreten o<strong>der</strong> nach seiner Anwendbarkeit im Verhältnis<br />

zu jenen Vertragsstaaten, die eine entsprechende Erklärung<br />

abgegeben haben, begangen worden sind.<br />

Artikel 20<br />

(1) Dieses Übereinkommen bedarf <strong>der</strong> Ratifikation,<br />

Annahme o<strong>der</strong> Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeo<strong>der</strong><br />

Genehmigungsurkunden werden bei <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong><br />

Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die<br />

Hinterlegung allen Vertragsparteien.<br />

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />

Monats nach dem Hinterlegungsdatum <strong>der</strong> letzten Ratifikations-,<br />

Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunde durch die Staaten<br />

in Kraft, für die das Übereinkommen von 1990 gemäß<br />

Artikel 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Schlussakte <strong>des</strong> besagten Übereinkommens<br />

in Kraft gesetzt wurde.<br />

Die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg notifiziert<br />

allen Vertragsparteien das Datum <strong>des</strong> Inkrafttretens.<br />

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten<br />

Tag <strong>des</strong> zweiten Monats nach dem Hinterlegungsdatum ihrer<br />

Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunde in Kraft,<br />

frühestens jedoch an dem Tag, an dem ein Beitrittsübereinkommen<br />

zum Übereinkommen von 1990 o<strong>der</strong> das Kooperationsübereinkommen<br />

von 1996 für diesen Staat in Kraft gesetzt<br />

wird.<br />

(3) Je<strong>der</strong> Staat, <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Hinterlegung seiner<br />

Ratifikations-, Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunde das<br />

Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt hat, kann bis zum<br />

Inkrafttreten dieses Übereinkommens beim Hinterlegen o<strong>der</strong> zu<br />

einem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen<br />

für diesen Staat im Rahmen seiner Beziehungen zu den<br />

Staaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben,<br />

Anwendung findet. Diese Erklärung wird am ersten Tag <strong>des</strong><br />

zweiten Monats nach ihrer Hinterlegung wirksam.<br />

Artikel 21<br />

(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag<br />

zur Än<strong>der</strong>ung dieses Übereinkommens übermitteln. Der Verwahrer<br />

unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über diesen<br />

Vorschlag.<br />

(2) Die Vertragsparteien billigen einvernehmlich die an diesem<br />

Übereinkommen vorzunehmenden Än<strong>der</strong>ungen.<br />

(3) Die Än<strong>der</strong>ungen treten am ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />

Monats nach dem Hinterlegungsdatum <strong>der</strong> letzten Ratifikations-,<br />

Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunde in Kraft.

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