Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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432 22.9.2000<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
(3) Falls sich bei <strong>der</strong> Umrechnung herausstellt, dass die in<br />
<strong>der</strong> Entscheidung verhängte Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe das Höchstmaß<br />
<strong>der</strong> nach dem Recht <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei für dieselbe<br />
Art <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften<br />
angedrohten Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe überschreitet, wird die Vollstreckung<br />
<strong>der</strong> Entscheidung auf dieses Höchstmaß beschränkt.<br />
(4) Je<strong>der</strong> Staat kann bei <strong>der</strong> Hinterlegung seiner Ratifikations-,<br />
Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunde erklären, aus<br />
Gründen von Verfassungsrang o<strong>der</strong> vergleichbar wichtigen<br />
Gründen von <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Absatzes 1 abzuweichen,<br />
indem er eine Erklärung abgibt, die die Fälle definiert, in denen<br />
die zu vollstreckende Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe vor <strong>der</strong> Vollstreckung<br />
durch eine richterliche Entscheidung <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei<br />
für vollstreckbar erklärt werden muss. Diese richterliche<br />
Entscheidung betrifft jedoch nicht den Inhalt und die<br />
Höhe <strong>der</strong> zu vollstreckenden Entscheidung <strong>der</strong> ersuchenden<br />
Vertragspartei.<br />
Artikel 9<br />
(1) Auf die Vollstreckung einer Entscheidung findet das<br />
Recht <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei Anwendung.<br />
(2) Je<strong>der</strong> von <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei bereits vollstreckte<br />
Teil <strong>der</strong> Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe ist auf die von <strong>der</strong><br />
ersuchten Vertragspartei zu vollstreckende Strafe anzurechnen.<br />
(3) Erweist sich die Vollstreckung als ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
unmöglich, so kann in <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei Ersatzfreiheitsstrafe<br />
o<strong>der</strong> Erzwingungshaft angeordnet werden, wenn<br />
dies in beiden Vertragsstaaten vorgesehen ist und die ersuchende<br />
Vertragspartei dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen<br />
hat.<br />
Artikel 10<br />
Infolge eines Ersuchens um Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer<br />
Entscheidung kann die ersuchende Vertragspartei die Vollstreckung<br />
nicht mehr selbst vornehmen. Sie ist erst dann wie<strong>der</strong><br />
vollstreckungsberechtigt, nachdem die ersuchte Vertragspartei<br />
mitgeteilt hat, dass das Ersuchen um Vollstreckungshilfe abgelehnt<br />
wurde o<strong>der</strong> dass es <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei nicht<br />
möglich war, die Vollstreckung vorzunehmen.<br />
Artikel 11<br />
Die ersuchte Vertragspartei beendet die Vollstreckung <strong>der</strong> Entscheidung,<br />
sobald sie von <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei von<br />
einer Entscheidung, einer Maßnahme o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en<br />
Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, aufgrund <strong>der</strong>en ihre Vollstreckbarkeit<br />
gehemmt wird o<strong>der</strong> erlischt.<br />
Artikel 12<br />
(1) Ersuchen um Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer Entscheidung<br />
und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen wer-<br />
den schriftlich übermittelt. Sie können durch je<strong>des</strong> geeignete<br />
Nachrichtenmittel, das schriftliche Aufzeichnungen hinterlÌsst,<br />
einschließlich Fernkopie, übermittelt werden.<br />
(2) Der Schriftwechsel wird unmittelbar zwischen den<br />
zuständigen Behörden <strong>der</strong> Vertragsparteien geführt, die sich<br />
aus <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Verkehrsregisterbehörde (Artikel 3<br />
Absatz 2) ergeben. Er wird über die dazu angewiesenen<br />
Zentralbehörden <strong>der</strong> Vertragspartei geführt, wenn sich die<br />
zuständige Behörde aus den in Satz 1 genannten Angaben<br />
nicht ergibt.<br />
Artikel 13<br />
(1) Einem Ersuchen um Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer<br />
Entscheidung wird eine Abschrift <strong>der</strong> Entscheidung sowie eine<br />
Erklärung <strong>der</strong> zuständigen Behörde <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei<br />
beigelegt, die bestätigt, dass die Bedingungen nach Artikel<br />
6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.<br />
(2) Gegebenenfalls legt die ersuchende Vertragspartei dem<br />
Ersuchen weitere Mitteilungen bei, die im Hinblick auf die<br />
Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer Entscheidung relevant sind,<br />
insbeson<strong>der</strong>e Informationen zu beson<strong>der</strong>en Umständen, die mit<br />
<strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung im Zusammenhang stehen und die bei<br />
<strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe berücksichtigt wurden<br />
sowie nach Möglichkeit auch den Wortlaut <strong>der</strong> angewandten<br />
Rechtsvorschriften.<br />
(3) Ist die ersuchte Vertragspartei <strong>der</strong> Ansicht, dass die von<br />
<strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei erteilten Auskünfte nicht ausreichen,<br />
um ihr die Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens zu<br />
ermöglichen, so ersucht sie um die notwendigen ergänzenden<br />
Auskünfte.<br />
(4) Die Übersetzung <strong>der</strong> einschlägigen Dokumente in <strong>der</strong><br />
offiziellen Lan<strong>des</strong>sprache o<strong>der</strong> in einer <strong>der</strong> offiziellen Lan<strong>des</strong>sprachen<br />
<strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei ist beizufügen.<br />
Artikel 14<br />
Die zuständigen Behörden <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei unterrichten<br />
die zuständigen Behörden <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei<br />
über die Vollstreckung <strong>der</strong> Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe, o<strong>der</strong> gegebenenfalls<br />
über die Unmöglichkeit <strong>der</strong> Vollstreckung <strong>der</strong> Entscheidung.<br />
Artikel 15<br />
Vollstreckt werden die Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe und die <strong>der</strong> ersuchenden<br />
Vertragspartei entstandenen Verfahrenskosten. Der<br />
Erlös aus <strong>der</strong> Vollstreckung von Entscheidungen fließt <strong>der</strong><br />
ersuchten Vertragspartei zu.