06.10.2013 Aufrufe

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

432 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

(3) Falls sich bei <strong>der</strong> Umrechnung herausstellt, dass die in<br />

<strong>der</strong> Entscheidung verhängte Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe das Höchstmaß<br />

<strong>der</strong> nach dem Recht <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei für dieselbe<br />

Art <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften<br />

angedrohten Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe überschreitet, wird die Vollstreckung<br />

<strong>der</strong> Entscheidung auf dieses Höchstmaß beschränkt.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Staat kann bei <strong>der</strong> Hinterlegung seiner Ratifikations-,<br />

Annahme- o<strong>der</strong> Genehmigungsurkunde erklären, aus<br />

Gründen von Verfassungsrang o<strong>der</strong> vergleichbar wichtigen<br />

Gründen von <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Absatzes 1 abzuweichen,<br />

indem er eine Erklärung abgibt, die die Fälle definiert, in denen<br />

die zu vollstreckende Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe vor <strong>der</strong> Vollstreckung<br />

durch eine richterliche Entscheidung <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei<br />

für vollstreckbar erklärt werden muss. Diese richterliche<br />

Entscheidung betrifft jedoch nicht den Inhalt und die<br />

Höhe <strong>der</strong> zu vollstreckenden Entscheidung <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Vertragspartei.<br />

Artikel 9<br />

(1) Auf die Vollstreckung einer Entscheidung findet das<br />

Recht <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei Anwendung.<br />

(2) Je<strong>der</strong> von <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei bereits vollstreckte<br />

Teil <strong>der</strong> Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe ist auf die von <strong>der</strong><br />

ersuchten Vertragspartei zu vollstreckende Strafe anzurechnen.<br />

(3) Erweist sich die Vollstreckung als ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

unmöglich, so kann in <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei Ersatzfreiheitsstrafe<br />

o<strong>der</strong> Erzwingungshaft angeordnet werden, wenn<br />

dies in beiden Vertragsstaaten vorgesehen ist und die ersuchende<br />

Vertragspartei dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen<br />

hat.<br />

Artikel 10<br />

Infolge eines Ersuchens um Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer<br />

Entscheidung kann die ersuchende Vertragspartei die Vollstreckung<br />

nicht mehr selbst vornehmen. Sie ist erst dann wie<strong>der</strong><br />

vollstreckungsberechtigt, nachdem die ersuchte Vertragspartei<br />

mitgeteilt hat, dass das Ersuchen um Vollstreckungshilfe abgelehnt<br />

wurde o<strong>der</strong> dass es <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei nicht<br />

möglich war, die Vollstreckung vorzunehmen.<br />

Artikel 11<br />

Die ersuchte Vertragspartei beendet die Vollstreckung <strong>der</strong> Entscheidung,<br />

sobald sie von <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei von<br />

einer Entscheidung, einer Maßnahme o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en<br />

Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, aufgrund <strong>der</strong>en ihre Vollstreckbarkeit<br />

gehemmt wird o<strong>der</strong> erlischt.<br />

Artikel 12<br />

(1) Ersuchen um Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer Entscheidung<br />

und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen wer-<br />

den schriftlich übermittelt. Sie können durch je<strong>des</strong> geeignete<br />

Nachrichtenmittel, das schriftliche Aufzeichnungen hinterlÌsst,<br />

einschließlich Fernkopie, übermittelt werden.<br />

(2) Der Schriftwechsel wird unmittelbar zwischen den<br />

zuständigen Behörden <strong>der</strong> Vertragsparteien geführt, die sich<br />

aus <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Verkehrsregisterbehörde (Artikel 3<br />

Absatz 2) ergeben. Er wird über die dazu angewiesenen<br />

Zentralbehörden <strong>der</strong> Vertragspartei geführt, wenn sich die<br />

zuständige Behörde aus den in Satz 1 genannten Angaben<br />

nicht ergibt.<br />

Artikel 13<br />

(1) Einem Ersuchen um Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer<br />

Entscheidung wird eine Abschrift <strong>der</strong> Entscheidung sowie eine<br />

Erklärung <strong>der</strong> zuständigen Behörde <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei<br />

beigelegt, die bestätigt, dass die Bedingungen nach Artikel<br />

6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.<br />

(2) Gegebenenfalls legt die ersuchende Vertragspartei dem<br />

Ersuchen weitere Mitteilungen bei, die im Hinblick auf die<br />

Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer Entscheidung relevant sind,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Informationen zu beson<strong>der</strong>en Umständen, die mit<br />

<strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung im Zusammenhang stehen und die bei<br />

<strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe berücksichtigt wurden<br />

sowie nach Möglichkeit auch den Wortlaut <strong>der</strong> angewandten<br />

Rechtsvorschriften.<br />

(3) Ist die ersuchte Vertragspartei <strong>der</strong> Ansicht, dass die von<br />

<strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei erteilten Auskünfte nicht ausreichen,<br />

um ihr die Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens zu<br />

ermöglichen, so ersucht sie um die notwendigen ergänzenden<br />

Auskünfte.<br />

(4) Die Übersetzung <strong>der</strong> einschlägigen Dokumente in <strong>der</strong><br />

offiziellen Lan<strong>des</strong>sprache o<strong>der</strong> in einer <strong>der</strong> offiziellen Lan<strong>des</strong>sprachen<br />

<strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei ist beizufügen.<br />

Artikel 14<br />

Die zuständigen Behörden <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei unterrichten<br />

die zuständigen Behörden <strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei<br />

über die Vollstreckung <strong>der</strong> Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe, o<strong>der</strong> gegebenenfalls<br />

über die Unmöglichkeit <strong>der</strong> Vollstreckung <strong>der</strong> Entscheidung.<br />

Artikel 15<br />

Vollstreckt werden die Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe und die <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Vertragspartei entstandenen Verfahrenskosten. Der<br />

Erlös aus <strong>der</strong> Vollstreckung von Entscheidungen fließt <strong>der</strong><br />

ersuchten Vertragspartei zu.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!