Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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430 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Bezug auf die eine Geldbuße oder -strafe über eine Person verhängt wird, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann oder konnte. Ersuchende Behörde Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde. Ersuchte Behörde Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Person, von der angenommen wird, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, oder über die in diesem Zusammenhang eine Geldbuße oder -strafe verhängt wurde, ihren festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ersuchende Vertragspartei Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet eine Entscheidung gegen eine Person gefällt wurde, die ihren festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei hat. Ersuchte Vertragspartei Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet eine Person, gegen die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Entscheidung gefällt wurde, ihren festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. KAPITEL II Grundsätze Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sowie bei der gegenseitigen Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens so weit wie möglich zusammenzuarbeiten. (2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund einschlägiger bi- oder multilateraler Abkommen bleiben von Absatz 1 unberührt. (3) Kapitel IV dieses Übereinkommens findet keine Anwendung: a) auf die Vollstreckung einer Entscheidung, die eine Freiheitsstrafe als Hauptstrafe umfasst; b) auf Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die mit Straftaten zusammentreffen, die sich nicht nur auf den Bereich des Straßenverkehrs beziehen, es sei denn, dass die Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gesondert oder ausschließlich verfolgt werden. KAPITEL III Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften Artikel 3 (1) Die zuständigen Behörden können über ihre nationale Verkehrsregisterbehörde anhand eines Kfz-Kennzeichens bei den Verkehrsregisterbehörden der anderen Vertragsparteien Daten über Typ und Marke des entsprechenden Kraftfahrzeugs sowie die Personalien und Anschrift der Person oder der Personen abfragen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug registriert sind. (2) Die Verkehrsregisterbehörden der Vertragsparteien erteilen einander unmittelbar die in Absatz 1 erwähnten Daten zwecks Weiterleitung an die zuständige Behörde. Sie übermitteln ebenfalls, wenn dies unterschiedliche Behörden sind, den Namen und die Anschrift der ersuchten Behörde. (3) Eine Vertragspartei kann eine andere zentrale Dienststelle für den Austausch der Daten nach Absatz 2 bezeichnen. (4) Im Hinblick auf die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten personenbezogenen Daten gelten die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 und insbesondere die Artikel 126 bis 128 des besagten Übereinkommens. Artikel 4 (1) Die ersuchende Behörde kann Personen, von denen angenommen wird, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen haben, unmittelbar alle Mitteilungen über die Folgen in diesem Zusammenhang und über die diesbezügliche Entscheidung übermitteln. Die Bestimmung des Artikels 52 des Übereinkommens von 1990 findet sinngemäß Anwendung. (2) Mitteilungen und Entscheidungen nach Absatz 1 umfassen oder werden begleitet von allen Informationen, die der Empfänger für eine Antwort benötigt, darunter insbesondere:
22.9.2000 431 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE a) die Art der Zuwiderhandlung, Ort und Zeitpunkt der Begehung sowie die Art der Feststellung; b) Kennzeichen und — wenn möglich — Typ und Marke des Kraftfahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder in Ermangelung dessen jegliches Element zur Identifizierung des Fahrzeugs; c) Höhe der Geldbuße oder -strafe, die verhängt werden kann, oder gegebenenfalls die verhängte Geldbuße oder -strafe sowie die Frist, innerhalb derer diese zu entrichten ist, sowie Modalitäten der Entrichtung; d) die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzugeben, die Frist, innerhalb derer diese Umstände mitgeteilt werden müssen, sowie die Modalitäten dieser Mitteilung; e) die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt werden können, die einschlägigen Modalitäten, die Frist, innerhalb derer diese eingelegt werden müssen, und nähere Angaben zu der Behörde, bei der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Artikel 5 (1) Wenn auf Mitteilungen oder Entscheidungen nach Artikel 4 innerhalb der vorgesehenen Frist nicht reagiert wird oder die ersuchende Behörde zur Anwendung des Übereinkommens weitere Informationen für erforderlich erachtet, kann diese die ersuchte Behörde unmittelbar um Unterstützung ersuchen. Derartigen Ersuchen ist eine Übersetzung in die offizielle Landessprache oder in eine der offiziellen Landessprachen der ersuchten Vertragspartei beizufügen. (2) Für die Bearbeitung von Ersuchen um Unterstützung nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen nach Titel III, Kapitel 2 des Übereinkommens von 1990. KAPITEL IV Vollstreckungshilfe Artikel 6 (1) Um Übernahme der Vollstreckung von Entscheidungen kann nach diesem Übereinkommen nur ersucht werden, wenn: a) gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können und diese Entscheidung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei vollstreckbar ist; b) die zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Artikels 4 die betroffene Person erfolglos ersucht haben, die gemäß der Entscheidung verhängte Geldbuße oder -strafe zu entrichten; c) die Geldbuße oder -strafe nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht verjährt ist; d) die Entscheidung eine Person betrifft, die im Hoheitsgebiet ersuchten Vertragspartei ihren festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; e) die verhängte Geldbuße oder -strafe mindestens 40 EUR beträgt. (2) Die Vertragsparteien können auf bilateraler Grundlage beschließen, den Anwendungsbereich der Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe e) zu ändern. Artikel 7 (1) Die Übernahme der Vollstreckung einer Entscheidung kann nicht verweigert werden, es sei denn die ersuchte Vertragspartei ist der Ansicht, dass: a) die der Entscheidung zugrunde liegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehen ist; b) die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ nach Artikel 54 bis 58 des Übereinkommens von 1990 verstößt; c) die Geldbuße oder -strafe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. d) die betroffene Person von einer Amnestie- oder Begnadigungsentscheidung der ersuchten Vertragspartei erfasst worden wäre, hätte sie die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei begangen. (2) Die ersuchte Vertragspartei setzt die ersuchende Vertragspartei von der Ablehnung des Ersuchens sobald wie möglich unter Angabe einer Begründung in Kenntnis. Artikel 8 (1) Eine Entscheidung wird von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unmittelbar vollstreckt. (2) Die Vollstreckung wird in der Währung der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Für die Umrechnung maßgebend ist der zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1 geltende amtliche Devisenkurs.
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Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
a) die Art <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung, Ort und Zeitpunkt <strong>der</strong> Begehung<br />
sowie die Art <strong>der</strong> Feststellung;<br />
b) Kennzeichen und — wenn möglich — Typ und Marke <strong>des</strong><br />
Kraftfahrzeugs, mit dem die Zuwi<strong>der</strong>handlung begangen<br />
wurde, o<strong>der</strong> in Ermangelung <strong>des</strong>sen jegliches Element zur<br />
Identifizierung <strong>des</strong> Fahrzeugs;<br />
c) Höhe <strong>der</strong> Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe, die verhängt werden kann,<br />
o<strong>der</strong> gegebenenfalls die verhängte Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe<br />
sowie die Frist, innerhalb <strong>der</strong>er diese zu entrichten ist,<br />
sowie Modalitäten <strong>der</strong> Entrichtung;<br />
d) die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzugeben,<br />
die Frist, innerhalb <strong>der</strong>er diese Umstände mitgeteilt<br />
werden müssen, sowie die Modalitäten dieser Mitteilung;<br />
e) die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt<br />
werden können, die einschlägigen Modalitäten, die Frist,<br />
innerhalb <strong>der</strong>er diese eingelegt werden müssen, und nähere<br />
Angaben zu <strong>der</strong> Behörde, bei <strong>der</strong> diese Rechtsmittel eingelegt<br />
werden müssen.<br />
Artikel 5<br />
(1) Wenn auf Mitteilungen o<strong>der</strong> Entscheidungen nach Artikel<br />
4 innerhalb <strong>der</strong> vorgesehenen Frist nicht reagiert wird o<strong>der</strong><br />
die ersuchende Behörde zur Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />
weitere Informationen für erfor<strong>der</strong>lich erachtet, kann diese die<br />
ersuchte Behörde unmittelbar um Unterstützung ersuchen.<br />
Derartigen Ersuchen ist eine Übersetzung in die offizielle Lan<strong>des</strong>sprache<br />
o<strong>der</strong> in eine <strong>der</strong> offiziellen Lan<strong>des</strong>sprachen <strong>der</strong><br />
ersuchten Vertragspartei beizufügen.<br />
(2) Für die Bearbeitung von Ersuchen um Unterstützung<br />
nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen nach Titel III, Kapitel 2<br />
<strong>des</strong> Übereinkommens von 1990.<br />
KAPITEL IV<br />
Vollstreckungshilfe<br />
Artikel 6<br />
(1) Um Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung von Entscheidungen<br />
kann nach diesem Übereinkommen nur ersucht werden, wenn:<br />
a) gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel mehr eingelegt<br />
werden können und diese Entscheidung im Hoheitsgebiet<br />
<strong>der</strong> ersuchenden Vertragspartei vollstreckbar ist;<br />
b) die zuständigen Behörden insbeson<strong>der</strong>e in Anwendung <strong>des</strong><br />
Artikels 4 die betroffene Person erfolglos ersucht haben,<br />
die gemäß <strong>der</strong> Entscheidung verhängte Geldbuße o<strong>der</strong><br />
-strafe zu entrichten;<br />
c) die Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe nach dem Recht <strong>der</strong> ersuchenden<br />
Vertragspartei nicht verjährt ist;<br />
d) die Entscheidung eine Person betrifft, die im Hoheitsgebiet<br />
ersuchten Vertragspartei ihren festen Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt<br />
hat;<br />
e) die verhängte Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe min<strong>des</strong>tens 40 <strong>EU</strong>R<br />
beträgt.<br />
(2) Die Vertragsparteien können auf bilateraler Grundlage<br />
beschließen, den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Bestimmung nach<br />
Absatz 1 Buchstabe e) zu än<strong>der</strong>n.<br />
Artikel 7<br />
(1) Die Übernahme <strong>der</strong> Vollstreckung einer Entscheidung<br />
kann nicht verweigert werden, es sei denn die ersuchte Vertragspartei<br />
ist <strong>der</strong> Ansicht, dass:<br />
a) die <strong>der</strong> Entscheidung zugrunde liegende Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />
gegen Verkehrsvorschriften nicht im Recht <strong>der</strong> ersuchten<br />
Vertragspartei vorgesehen ist;<br />
b) die Erledigung <strong>des</strong> Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis<br />
in idem“ nach Artikel 54 bis 58 <strong>des</strong> Übereinkommens von<br />
1990 verstößt;<br />
c) die Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe nach dem Recht <strong>der</strong> ersuchten<br />
Vertragspartei verjährt ist.<br />
d) die betroffene Person von einer Amnestie- o<strong>der</strong> Begnadigungsentscheidung<br />
<strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei erfasst<br />
worden wäre, hätte sie die Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften<br />
im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei<br />
begangen.<br />
(2) Die ersuchte Vertragspartei setzt die ersuchende Vertragspartei<br />
von <strong>der</strong> Ablehnung <strong>des</strong> Ersuchens sobald wie möglich<br />
unter Angabe einer Begründung in Kenntnis.<br />
Artikel 8<br />
(1) Eine Entscheidung wird von den zuständigen Behörden<br />
<strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei unmittelbar vollstreckt.<br />
(2) Die Vollstreckung wird in <strong>der</strong> Währung <strong>der</strong> ersuchten<br />
Vertragspartei durchgeführt. Für die Umrechnung maßgebend<br />
ist <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidung nach Absatz 1 geltende<br />
amtliche Devisenkurs.