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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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430 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Bezug auf die eine Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe über eine Person verhängt<br />

wird, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann<br />

o<strong>der</strong> konnte.<br />

Ersuchende Behörde<br />

Die zuständige Behörde <strong>der</strong> Vertragspartei, in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet<br />

die Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften begangen<br />

wurde.<br />

Ersuchte Behörde<br />

Die zuständige Behörde <strong>der</strong> Vertragspartei, in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet<br />

die Person, von <strong>der</strong> angenommen wird, dass sie eine<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat,<br />

o<strong>der</strong> über die in diesem Zusammenhang eine Geldbuße o<strong>der</strong><br />

-strafe verhängt wurde, ihren festen Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt<br />

hat.<br />

Ersuchende Vertragspartei<br />

Die Vertragspartei, in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet eine Entscheidung<br />

gegen eine Person gefällt wurde, die ihren festen Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei<br />

hat.<br />

Ersuchte Vertragspartei<br />

Die Vertragspartei, in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet eine Person, gegen<br />

die im Hoheitsgebiet einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei eine Entscheidung<br />

gefällt wurde, ihren festen Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt<br />

hat.<br />

KAPITEL II<br />

Grundsätze<br />

Artikel 2<br />

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Verfahren<br />

wegen Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften sowie<br />

bei <strong>der</strong> gegenseitigen Vollstreckung von Entscheidungen im<br />

Sinne <strong>des</strong> Übereinkommens so weit wie möglich zusammenzuarbeiten.<br />

(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden<br />

Bestimmungen aufgrund einschlägiger bi- o<strong>der</strong> multilateraler<br />

Abkommen bleiben von Absatz 1 unberührt.<br />

(3) Kapitel IV dieses Übereinkommens findet keine Anwendung:<br />

a) auf die Vollstreckung einer Entscheidung, die eine Freiheitsstrafe<br />

als Hauptstrafe umfasst;<br />

b) auf Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften, die<br />

mit Straftaten zusammentreffen, die sich nicht nur auf den<br />

Bereich <strong>des</strong> Straßenverkehrs beziehen, es sei denn, dass die<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften geson<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> ausschließlich verfolgt werden.<br />

KAPITEL III<br />

Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

gegen Verkehrsvorschriften<br />

Artikel 3<br />

(1) Die zuständigen Behörden können über ihre nationale<br />

Verkehrsregisterbehörde anhand eines Kfz-Kennzeichens bei<br />

den Verkehrsregisterbehörden <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsparteien<br />

Daten über Typ und Marke <strong>des</strong> entsprechenden Kraftfahrzeugs<br />

sowie die Personalien und Anschrift <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Personen<br />

abfragen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Begehung <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />

gegen Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit<br />

diesem Fahrzeug registriert sind.<br />

(2) Die Verkehrsregisterbehörden <strong>der</strong> Vertragsparteien erteilen<br />

einan<strong>der</strong> unmittelbar die in Absatz 1 erwähnten Daten<br />

zwecks Weiterleitung an die zuständige Behörde. Sie übermitteln<br />

ebenfalls, wenn dies unterschiedliche Behörden sind, den<br />

Namen und die Anschrift <strong>der</strong> ersuchten Behörde.<br />

(3) Eine Vertragspartei kann eine an<strong>der</strong>e zentrale Dienststelle<br />

für den Austausch <strong>der</strong> Daten nach Absatz 2 bezeichnen.<br />

(4) Im Hinblick auf die nach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes 1 übermittelten<br />

personenbezogenen Daten gelten die einschlägigen<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 und insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Artikel 126 bis 128 <strong>des</strong> besagten Übereinkommens.<br />

Artikel 4<br />

(1) Die ersuchende Behörde kann Personen, von denen<br />

angenommen wird, dass sie eine Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften<br />

begangen haben, unmittelbar alle Mitteilungen<br />

über die Folgen in diesem Zusammenhang und über die<br />

diesbezügliche Entscheidung übermitteln. Die Bestimmung <strong>des</strong><br />

Artikels 52 <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 findet sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

(2) Mitteilungen und Entscheidungen nach Absatz 1 umfassen<br />

o<strong>der</strong> werden begleitet von allen Informationen, die <strong>der</strong><br />

Empfänger für eine Antwort benötigt, darunter insbeson<strong>der</strong>e:

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