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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 429<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

SCH/III (96) 25, 18. Rev.<br />

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN VERFAHREN WEGEN ZUWIDERHANDLUNGEN<br />

GEGEN VERKEHRSVORSCHRIFTEN UND BEI DER VOLLSTRECKUNG VON DAFÜR VERHÄNGTEN<br />

GELDBUSSEN UND GELDSTRAFEN<br />

Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK D<strong>EU</strong>TSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHER-<br />

ZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien <strong>des</strong> am 19. Juni 1990 in <strong>Schengen</strong><br />

geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen<br />

<strong>der</strong> Staaten <strong>der</strong> Benelux-Wirtschaftsunion, <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und <strong>der</strong> Französischen Republik<br />

betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachstehend als „das Übereinkommen<br />

von 1990“ bezeichnet, sowie die ITALIENISCHE REPUBLIK, das KÖNIGREICH SPANIEN und die PORTUGIESISCHE<br />

REPUBLIK, die GRIECHISCHE REPUBLIK, die REPUBLIK ÖSTERREICH, das KÖNIGREICH DÄNEMARK, das KÖNIG-<br />

REICH SCHWEDEN und die FINNISCHE REPUBLIK, die durch die Übereinkommen vom 27. November 1990, 25. Juni<br />

1991, 6. November 1992, 28. April 1995 bzw. am 19. Dezember 1996 dem Übereinkommen von 1990 beigetreten<br />

sind, sowie die Regierungen <strong>des</strong> Königreichs Norwegen und <strong>der</strong> Republik Island, die mit ersteren am 19. Dezember<br />

1996 ein Kooperationsübereinkommen unterzeichnet haben, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> freie Personenverkehr im Sinne <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 die Freizügigkeit <strong>der</strong> Bürger<br />

in diesem Gebiet för<strong>der</strong>t,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass allgemein bekannt ist, dass die Bürger <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-Staaten auch zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Aufenthalts<br />

im Hoheitsgebiet einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei als jener, in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet sich ihr ständiger Aufenthalt befindet,<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften begehen,<br />

gestützt auf die Tatsache, dass es trotz eines intensiven Vorgehens gegen <strong>der</strong>artige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften<br />

erwiesenermaßen nicht immer möglich ist, die Personalien <strong>der</strong> Täter noch vor ihrer Rückkehr in das<br />

Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragspartei, in dem sich ihr ständiger Aufenthalt befindet, zu ermitteln und sie die Geldbuße o<strong>der</strong><br />

-strafe im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit bezahlen zu lassen,<br />

in <strong>der</strong> Überzeugung, dass es wünschenswert ist, dass die Vertragsparteien auch auf diesem Gebiet miteinan<strong>der</strong> zusammenarbeiten,<br />

ungeachtet <strong>der</strong> Tatsache, dass die Vertragsparteien unterschiedliche Behörden mit <strong>der</strong> Abwicklung betraut<br />

haben,<br />

in Ausführung <strong>der</strong> gemeinsamen Erklärung <strong>der</strong> Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1990, in <strong>der</strong> festgelegt wurde,<br />

dass Gespräche über die Verbesserung <strong>der</strong> Zusammenarbeit bei <strong>der</strong> Verfolgung von Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften<br />

und über Möglichkeiten <strong>der</strong> gegenseitigen Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen aufgenommen<br />

werden sollten —<br />

HABEN FOLGENDES VEREINBART:<br />

KAPITEL I<br />

Begriffsbestimmung<br />

Artikel 1<br />

In diesem Übereinkommen wird unter nachstehenden Begriffen<br />

Folgen<strong>des</strong> verstanden:<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften<br />

Gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende<br />

Verhaltensweise, die als Straftat o<strong>der</strong> als Verstoß gegen<br />

Ordnungsvorschriften betrachtet wird, einschließlich Verstöße<br />

gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und <strong>des</strong> Gefahrengutrechts.<br />

Geldbuße o<strong>der</strong> -strafe<br />

Verpflichtung zur Entrichtung eines Geldbetrags wegen einer<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften, <strong>des</strong>sen Höhe<br />

von den Justiz- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

bestimmt wird.<br />

Zuständige Behörde<br />

Justiz- o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde <strong>der</strong> Vertragsparteien, die für<br />

das Verfahren wegen Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften<br />

sowie für die Vollstreckung von diesbezüglich verhängten<br />

Geldbußen o<strong>der</strong> -strafen zuständig ist.<br />

Entscheidung<br />

Feststellung einer Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen Verkehrsvorschriften<br />

durch die zuständigen Behörden einer <strong>der</strong> Vertragsparteien, in

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