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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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428 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 28. April 1999<br />

zum Übereinkommen wegen Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (99) 11, 2 Rev.)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong>,<br />

gestützt auf die Gemeinsame Erklärung <strong>der</strong> in <strong>Schengen</strong> am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister<br />

und Staatssekretäre —<br />

BESCHLIESST:<br />

Das Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Verkehrsvorschriften<br />

und bei <strong>der</strong> Vollstreckung von dafür verhängten Geldbußen und Geldstrafen (SCH/III (96) 25,<br />

18. Rev.) wird angenommen.<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> Delegationen werden gebeten, zu dem Übereinkommen einen Erläuternden Bericht abzufassen,<br />

in dem insbeson<strong>der</strong>e die in <strong>der</strong> Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Punkte Berücksichtigung<br />

finden.<br />

Luxemburg, den 28. April 1999<br />

Der Vorsitzende<br />

C. H. SCHAPPER

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