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418 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE 1. Einleitung Betr.: Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen SCH/Stup (98) 72 Rev.2 Die Internationalisierung der Rauschgiftkriminalität, aber auch der sonstigen Schwerkriminalität und der Organisierten Kriminalität entwickelt sich auch im Bereich der Schengener Vertragsstaaten fort. Immer professionellere Täter begehen unter flexibler Anpassung an veränderte geopolitische, rechtliche, wirtschaftliche und technologische Rahmenbedingungen Straftaten gerade im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln unter Ausnutzung unternehmerischer Strukturen, verknüpfen illegale Machenschaften mit legalen Bereichen der Wirtschaft und sind bereit, auch unter Ausnutzung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen Personen und Sachen und mittels Einflussnahme auf Politik, Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung zur Erreichung ihrer Ziele, besonders um der Gewinnmaximierung und des Machtstrebens willens, rücksichtslos vorzugehen. Spezialisierung, Arbeitsteilung und Abschottung der kriminellen Rauschgiftorganisationen, sowohl nach außen wie auch nach innen, kennzeichnen die Arbeitsweise. Illegale Gewinne werden in neue kriminelle Aktivitäten „reinvestiert“ oder zur Einflussnahme und krimineller Monopolisierung in legale Wirtschaftskreisläufe eingebracht. Selbst besondere Ermittlungsmethoden werden so zunehmend wirkungslos. Aktive und verdeckte Informationsbeschaffung in Verbindung mit operativen Ermittlungsmethoden sowie systematische Auswertung sind daher zu einer zunehmend wichtigen Methode geworden, um die Organisierte Kriminalität im Betäubungsmittelbereich zu erkennen und zu bekämpfen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei zu richten auf den planmäßigen, koordinierten und zielgerichteten Einsatz von V-Personen und auf die Inanspruchnahme von Informanten. V-Personen und Informanten muss von Täterseite Vertrauen entgegengebracht werden, damit sie in der Lage sind, abgeschottete kriminelle Organisationen und Strukturen aufzuhellen. Aus diesem Grund hat der Vorsitz mit dem Dokument SCH/Stup (98) 25 eine Umfrage in den Mitgliedstaaten durchgeführt und die Antworten in dem Dokument SCH/Stup (98) 60 Rev. den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Rechtslage und teilweise auch die Rechtspraxis in Bezug auf die Entlohnung von V-Personen und Informanten in den Mitgliedstaaten recht unterschiedlich ist. Aufgrund dessen kam die Arbeitsgruppe „Betäubungsmittel“ in ihrer Sitzung am 21. Oktober 1998 überein, gemeinsame, nicht bindende, richtungweisende Grundsätze für die Entlohnung von und die Gewährung immaterieller Vorteile an Informanten und V-Personen auszuarbeiten. Die vorliegenden allgemeinen Grundsätze über die Entlohnung von V-Personen und Informanten sollen als unverbindliche Richtlinie im Schengen-Raum angewendet werden und dazu beitragen, die Polizei- und Zollzusammenarbeit in diesem sensiblen Bereich weiter zu verbessern. Zugleich sollen die allgemeinen Grundsätze den Mitgliedstaaten, die im Begriff sind, entsprechende Regelungen zu formulieren oder zu ergänzen, als Orientierungshilfe dienen. 2. Allgemeines Die Motivation zur Zusammenarbeit mit Polizei-/Zolldienststellen beruht bei V-Personen und Informanten häufig auf finanziellen Erwägungen. Für diese sind daher finanzielle Anreize zu schaffen, die unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Gegebenheiten in angemessener Relation zu ihren persönlichen Lebensbedingungen, den einsatzbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, dem damit verbundenen Risiko sowie zum Ermittlungserfolg stehen. Auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle, da der Rückgriff auf V-Personen und Informanten oft kostengünstiger ist. Eine schengenweite Beachtung der folgenden Leitlinien ist eine wichtige Möglichkeit, um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, bei Berücksichtigung auch bilateraler, regionaler oder deliktischer Besonderheiten den taktischen und rechtlichen Anforderungen der Rauschgiftermittlungen zu entsprechen und gleichzeitig unerwünschte bilaterale oder schengenweite Konkurrenzen von V-Personen führenden Polizei-/Zolldienststellen und dem damit verbundenen „Tourismus von V-Personen“ zu unterbinden. 3. Grundsätze Diese Grundsätze gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften. Die Entlohnung einer V-Person/eines Informanten sollte in einem angemessenen Verhältnis stehen zwischen dem durch die Strafverfolgung erzielten Ermittlungserfolg und/oder der durch die Maßnahme abgewehrten Gefahr einerseits und dem Engagement sowie der Gefährdung der V-Person/des Informanten andererseits. Der durch die Entlohnung entstehende Anreiz darf nicht tatbegründend sein.

22.9.2000 419 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Besondere Kriterien sind: — Die Quantität der Information und des daraus resultierenden Erfolges, wie z. B. der Wert und die Bedeutung des sichergestellten Rauschgiftes, die Anzahl und Qualität festgenommener Täter und/oder von sichergestellten Vermögenswerten. — Die Qualität der Information, wie z. B. strategisch oder taktisch verwertbare Informationen über modus operandi, Logistik der Täterseite, Ziele der kriminellen Organisation, Reaktion krimineller Strukturen auf Maßnahmen der Strafverfolgung. — Die persönlichen Merkmale der V-Person/des Informanten, wie z. B. die Einsatzintensität, besondere Erschwernisse, Risiken und Gefahren, Vertrauenswürdigkeit und Motivation. — Die Bedeutung der Täterstruktur/Organisation, bzw. des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der kriminellen Energie der Mitglieder, dem Einfluss im kriminellen Milieu, dem Grad der Unterwanderung öffentlicher Strukturen, dem tatsächlichen oder voraussichtlichen Schaden, dem gesellschaftlichen Interesse des Falles und der Einbettung des Falles in die lokalen Umstände der Kriminalität auch im Rahmen strategischer Informationsverarbeitung. Die Entlohnung ist grundsätzlich an eine fallbezogene Zusammenarbeit gekoppelt. Eine unbefristete Gewährung von Zuwendungen zum Lebensunterhalt der V-Person/des Informanten ist nicht anzustreben. Für die V-Person/den Informanten können auch besondere Schutz- oder Nachsorgemaßnahmen (so z. B. Zeugenschutz) sowie Maßnahmen zur sozialen Sicherung getroffen werden. Die im Einzelfall der V-Person/dem Informanten entstehenden Kosten (Spesen) können gesondert erstattet werden. Die Zahlung erfolgt nach Erledigung des Auftrages. Teilzahlungen sind nach Erfüllung von Teilaufträgen möglich. Vorschüsse sollten nicht gezahlt werden. Die nationalen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen zur Behandlung solcher Einkünfte bleiben hiervon unberührt. Kostenträger ist grundsätzlich die ermittlungsführende Polizei-/Zolldienststelle. Bei Ermittlungsführung durch mehrere Schengen-Dienststellen ist frühzeitig Einvernehmen über die Kostenaufteilung herzustellen. Zuwendungen Dritter sollten grundsätzlich nicht auf die Entlohnung angerechnet werden. Unter Beachtung der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen können immaterielle Vorteile gewährt werden. Diese Vorteile könne auf materielle Zuwendungen angerechnet werden. Hierbei kann insbesondere die Art des Vorteils, seine Bedeutung für die V-Person/den Informanten und der mit der Gewährung des Vorteils verbundene jeweils nationale Aufwand berücksichtigt werden. Hierzu zählen auch Schutzmaßnahmen bei Gefährdungslagen, Gewährung von Hafterleichterungen oder nach nationaler Rechtslage auch teilweiser oder vollständiger Straferlass. Bei Fehlverhalten der V-Person/des Informanten, z. B. absprachewidriges und strafbares Verhalten im konkreten Einzelfall, wissentlich oder leichtfertig falsch gegebenen Informationen und vorwerfbarem Abweichen von erhaltenen Weisungen oder eigenmächtigem Verlassen der taktischen Vorgaben, können Entlohnungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Fehlverhaltens beschränkt, versagt oder zurückgefordert werden. In diesen Fällen — soweit zwei oder mehrere Schengen-Staaten betroffen sind oder sein könnten — unterrichten sich die beteiligten nationalen Dienststellen rechtzeitig („Warnmeldung“). Zwischen den zuständigen nationalen Zentralstellen sollte ein Informationsaustausch über die geltenden nationalen Richtwerte für Entlohnungen stattfinden.

418 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

1. Einleitung<br />

Betr.: Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen<br />

SCH/Stup (98) 72 Rev.2<br />

Die Internationalisierung <strong>der</strong> Rauschgiftkriminalität, aber auch <strong>der</strong> sonstigen Schwerkriminalität und <strong>der</strong> Organisierten<br />

Kriminalität entwickelt sich auch im Bereich <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>er Vertragsstaaten fort.<br />

Immer professionellere Täter begehen unter flexibler Anpassung an verän<strong>der</strong>te geopolitische, rechtliche, wirtschaftliche<br />

und technologische Rahmenbedingungen Straftaten gerade im Bereich <strong>des</strong> unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln<br />

unter Ausnutzung unternehmerischer Strukturen, verknüpfen illegale Machenschaften mit legalen<br />

Bereichen <strong>der</strong> Wirtschaft und sind bereit, auch unter Ausnutzung von Gewalt o<strong>der</strong> Drohung mit Gewalt gegen Personen<br />

und Sachen und mittels Einflussnahme auf Politik, Wirtschaft und <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung zur Erreichung<br />

ihrer Ziele, beson<strong>der</strong>s um <strong>der</strong> Gewinnmaximierung und <strong>des</strong> Machtstrebens willens, rücksichtslos vorzugehen.<br />

Spezialisierung, Arbeitsteilung und Abschottung <strong>der</strong> kriminellen Rauschgiftorganisationen, sowohl nach außen wie<br />

auch nach innen, kennzeichnen die Arbeitsweise. Illegale Gewinne werden in neue kriminelle Aktivitäten „reinvestiert“<br />

o<strong>der</strong> zur Einflussnahme und krimineller Monopolisierung in legale Wirtschaftskreisläufe eingebracht.<br />

Selbst beson<strong>der</strong>e Ermittlungsmethoden werden so zunehmend wirkungslos. Aktive und verdeckte Informationsbeschaffung<br />

in Verbindung mit operativen Ermittlungsmethoden sowie systematische Auswertung sind daher zu<br />

einer zunehmend wichtigen Methode geworden, um die Organisierte Kriminalität im Betäubungsmittelbereich zu<br />

erkennen und zu bekämpfen. Ein beson<strong>der</strong>es Augenmerk ist dabei zu richten auf den planmäßigen, koordinierten<br />

und zielgerichteten Einsatz von V-Personen und auf die Inanspruchnahme von Informanten.<br />

V-Personen und Informanten muss von Täterseite Vertrauen entgegengebracht werden, damit sie in <strong>der</strong> Lage sind,<br />

abgeschottete kriminelle Organisationen und Strukturen aufzuhellen.<br />

Aus diesem Grund hat <strong>der</strong> Vorsitz mit dem Dokument SCH/Stup (98) 25 eine Umfrage in den Mitgliedstaaten<br />

durchgeführt und die Antworten in dem Dokument SCH/Stup (98) 60 Rev. den Mitgliedstaaten zur Verfügung<br />

gestellt. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Rechtslage und teilweise auch die Rechtspraxis in Bezug auf die Entlohnung<br />

von V-Personen und Informanten in den Mitgliedstaaten recht unterschiedlich ist. Aufgrund <strong>des</strong>sen kam<br />

die Arbeitsgruppe „Betäubungsmittel“ in ihrer Sitzung am 21. Oktober 1998 überein, gemeinsame, nicht bindende,<br />

richtungweisende Grundsätze für die Entlohnung von und die Gewährung immaterieller Vorteile an Informanten<br />

und V-Personen auszuarbeiten.<br />

Die vorliegenden allgemeinen Grundsätze über die Entlohnung von V-Personen und Informanten sollen als unverbindliche<br />

Richtlinie im <strong>Schengen</strong>-Raum angewendet werden und dazu beitragen, die Polizei- und Zollzusammenarbeit<br />

in diesem sensiblen Bereich weiter zu verbessern. Zugleich sollen die allgemeinen Grundsätze den Mitgliedstaaten,<br />

die im Begriff sind, entsprechende Regelungen zu formulieren o<strong>der</strong> zu ergänzen, als Orientierungshilfe dienen.<br />

2. Allgemeines<br />

Die Motivation zur Zusammenarbeit mit Polizei-/Zolldienststellen beruht bei V-Personen und Informanten häufig<br />

auf finanziellen Erwägungen. Für diese sind daher finanzielle Anreize zu schaffen, die unter Berücksichtigung<br />

marktwirtschaftlicher Gegebenheiten in angemessener Relation zu ihren persönlichen Lebensbedingungen, den einsatzbezogenen<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten, dem damit verbundenen Risiko sowie zum Ermittlungserfolg stehen.<br />

Auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle, da <strong>der</strong> Rückgriff auf V-Personen und Informanten<br />

oft kostengünstiger ist.<br />

Eine schengenweite Beachtung <strong>der</strong> folgenden Leitlinien ist eine wichtige Möglichkeit, um dem Erfor<strong>der</strong>nis Rechnung<br />

zu tragen, bei Berücksichtigung auch bilateraler, regionaler o<strong>der</strong> deliktischer Beson<strong>der</strong>heiten den taktischen und<br />

rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rauschgiftermittlungen zu entsprechen und gleichzeitig unerwünschte bilaterale<br />

o<strong>der</strong> schengenweite Konkurrenzen von V-Personen führenden Polizei-/Zolldienststellen und dem damit verbundenen<br />

„Tourismus von V-Personen“ zu unterbinden.<br />

3. Grundsätze<br />

Diese Grundsätze gelten unbeschadet <strong>der</strong> nationalen Rechtsvorschriften. Die Entlohnung einer V-Person/eines Informanten<br />

sollte in einem angemessenen Verhältnis stehen zwischen dem durch die Strafverfolgung erzielten Ermittlungserfolg<br />

und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> durch die Maßnahme abgewehrten Gefahr einerseits und dem Engagement sowie <strong>der</strong><br />

Gefährdung <strong>der</strong> V-Person/<strong>des</strong> Informanten an<strong>der</strong>erseits. Der durch die Entlohnung entstehende Anreiz darf nicht<br />

tatbegründend sein.

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