Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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414 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Speziell auf Flug- und Seehäfen können darüber hinaus noch folgende Aufgaben wahrgenommen werden: — Beratung/Information der Dienststellen bei Rückführungsmaßnahmen durch den Entsendestaat unter Berücksichtigung bestehender Rückübernahmeabkommen; — Beratung von Kontaktpersonen für Reisende oder Beförderungsunternehmen des Entsendestaates. 1.3. Anforderungsprofil an potenzielle Verbindungsbeamte Die zu entsendenden Beamten müssen fachlich und persönlich für eine ggf. auch längerfristige Auslandsverwendung geeignet sein. Es muss sich um grenzpolizeilich erfahrene Beamte handeln. Die Dienstkräfte sollten nach Möglichkeit Grundkenntnisse der jeweiligen Landessprache besitzen, zumindest aber die am Einsatzort hauptsächlich verbreitete Arbeitssprache beherrschen. Eine bevorzugte Verwendung von Beamten mit gehobener Fachausbildung ist grundsätzlich anzustreben. 1.4. Logistische Aspekte Der aufnehmende Staat gewährt dem entsendenden Staat unter Wahrung der Souveränität der beiden Staaten und nach Maßgabe der jeweiligen bilateralen Abkommen logistische Unterstützung. — Den Verbindungsbeamten sollte — soweit es die Örtlichkeit erlaubt — von der aufnehmenden Dienststelle ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt, mindestens aber die Mitbenutzung eines Büros ermöglicht werden. Der Verbindungsbeamte soll die sonstige Logistik der aufnehmenden Dienststelle mitbenutzen können. — Die Unterbringung der Verbindungsbeamten ist durch den jeweiligen Entsendestaat zu veranlassen und zu zahlen. Der aufnehmende Staat soll bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich sein. — Die formelle Anbindung der Verbindungsbeamten im Gastland (Botschaft des entsendenden Staates oder Ministerium/Behörde des aufnehmenden Staates) richtet sich nach den Regelungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen. — Ärztliche Versorgung: Der entsendende Staat stellt sicher, dass für den Beamten im Einsatzland eine ausreichende Versorgung für den Krankheitsfall besteht. Nötigenfalls ist eine Zusatzversicherung abzuschließen. 2. EINSATZORTE Die Auswahl der Orte, die den Schengen-Staaten für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen werden, wird durch die Untergruppe „Grenzen“ gesondert festgelegt. Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar; sie wird der jeweiligen Situation entsprechend fortgeschrieben. 3. BEWERTUNG/FOLLOW-UP Die Schengen-Staaten tauschen ihre Erfahrungen mit der Entsendung von Verbindungsbeamten bei Bedarf im Rahmen der Untergruppe „Grenzen“ ( 1 ) aus. ( 1 ) Die Arbeiten der Untergruppe „Grenzen“ werden nach Überführung Schengens in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.

22.9.2000 415 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE SCH/I-Front (99) 9 rev. 3 Gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen Indikative Liste der Orte, die den Schengen-Staaten nach derzeitiger Einschätzung für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen werden Die nachfolgend angeführte Auswahl der Orte wird den Schengen-Staaten nach derzeitiger Einschätzung für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen. Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar und wird der jeweiligen Situation entsprechend durch die Untergruppe „Grenzen“ ( 1 ) fortgeschrieben. 1. Belgien — Brüssel (Flughafen Zaventem) 2. Deutschland — Frankfurt/Main (Flughafen) — München (Flughafen Franz-Josef-Strauß) — Frankfurt/Oder (Landgrenze zu Polen) — Ludwigsdorf (Landgrenze zu Polen) — Zinnwald (Landgrenze zu Tschechien) — Waidhaus (Landgrenze zu Tschechien) — Hamburg (Hafen) 3. Frankreich — Marseille (Hafen) — Paris (Flughafen Charles de Gaulle) 4. Griechenland — Athen (Flughafen) — Thessaloniki (Flughafen) — Kakabia (Landgrenze zu Albanien) — Kastanies (Landgrenze zur Türkei) — Samos — Corfu ( 1 ) Die Arbeiten der Untergruppe „Grenzen“ werden nach Überführung Schengens in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.

22.9.2000 415<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

SCH/I-Front (99) 9 rev. 3<br />

Gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei <strong>der</strong> Durchführung von Sicherungs- und<br />

Kontrollaufgaben an den Außengrenzen<br />

Indikative Liste <strong>der</strong> Orte, die den <strong>Schengen</strong>-Staaten nach <strong>der</strong>zeitiger Einschätzung für die Entsendung von<br />

Verbindungsbeamten empfohlen werden<br />

Die nachfolgend angeführte Auswahl <strong>der</strong> Orte wird den <strong>Schengen</strong>-Staaten nach <strong>der</strong>zeitiger Einschätzung für die Entsendung<br />

von Verbindungsbeamten empfohlen.<br />

Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar und wird <strong>der</strong> jeweiligen Situation entsprechend durch die<br />

Untergruppe „Grenzen“ ( 1 ) fortgeschrieben.<br />

1. Belgien<br />

— Brüssel (Flughafen Zaventem)<br />

2. Deutschland<br />

— Frankfurt/Main (Flughafen)<br />

— München (Flughafen Franz-Josef-Strauß)<br />

— Frankfurt/O<strong>der</strong> (Landgrenze zu Polen)<br />

— Ludwigsdorf (Landgrenze zu Polen)<br />

— Zinnwald (Landgrenze zu Tschechien)<br />

— Waidhaus (Landgrenze zu Tschechien)<br />

— Hamburg (Hafen)<br />

3. Frankreich<br />

— Marseille (Hafen)<br />

— Paris (Flughafen Charles de Gaulle)<br />

4. Griechenland<br />

— Athen (Flughafen)<br />

— Thessaloniki (Flughafen)<br />

— Kakabia (Landgrenze zu Albanien)<br />

— Kastanies (Landgrenze zur Türkei)<br />

— Samos<br />

— Corfu<br />

( 1 ) Die Arbeiten <strong>der</strong> Untergruppe „Grenzen“ werden nach Überführung <strong>Schengen</strong>s in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen<br />

zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.

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