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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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414 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Speziell auf Flug- und Seehäfen können darüber hinaus noch folgende Aufgaben wahrgenommen werden:<br />

— Beratung/Information <strong>der</strong> Dienststellen bei Rückführungsmaßnahmen durch den Entsen<strong>des</strong>taat unter Berücksichtigung<br />

bestehen<strong>der</strong> Rückübernahmeabkommen;<br />

— Beratung von Kontaktpersonen für Reisende o<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsunternehmen <strong>des</strong> Entsen<strong>des</strong>taates.<br />

1.3. Anfor<strong>der</strong>ungsprofil an potenzielle Verbindungsbeamte<br />

Die zu entsendenden Beamten müssen fachlich und persönlich für eine ggf. auch längerfristige Auslandsverwendung<br />

geeignet sein. Es muss sich um grenzpolizeilich erfahrene Beamte handeln. Die Dienstkräfte sollten nach<br />

Möglichkeit Grundkenntnisse <strong>der</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>sprache besitzen, zumin<strong>des</strong>t aber die am Einsatzort hauptsächlich<br />

verbreitete Arbeitssprache beherrschen.<br />

Eine bevorzugte Verwendung von Beamten mit gehobener Fachausbildung ist grundsätzlich anzustreben.<br />

1.4. Logistische Aspekte<br />

Der aufnehmende Staat gewährt dem entsendenden Staat unter Wahrung <strong>der</strong> Souveränität <strong>der</strong> beiden Staaten<br />

und nach Maßgabe <strong>der</strong> jeweiligen bilateralen Abkommen logistische Unterstützung.<br />

— Den Verbindungsbeamten sollte — soweit es die Örtlichkeit erlaubt — von <strong>der</strong> aufnehmenden Dienststelle<br />

ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt, min<strong>des</strong>tens aber die Mitbenutzung eines Büros ermöglicht werden.<br />

Der Verbindungsbeamte soll die sonstige Logistik <strong>der</strong> aufnehmenden Dienststelle mitbenutzen können.<br />

— Die Unterbringung <strong>der</strong> Verbindungsbeamten ist durch den jeweiligen Entsen<strong>des</strong>taat zu veranlassen und zu<br />

zahlen. Der aufnehmende Staat soll bei <strong>der</strong> Beschaffung einer Unterkunft behilflich sein.<br />

— Die formelle Anbindung <strong>der</strong> Verbindungsbeamten im Gastland (Botschaft <strong>des</strong> entsendenden Staates o<strong>der</strong><br />

Ministerium/Behörde <strong>des</strong> aufnehmenden Staates) richtet sich nach den Regelungen in den jeweiligen bilateralen<br />

Abkommen.<br />

— Ärztliche Versorgung:<br />

Der entsendende Staat stellt sicher, dass für den Beamten im Einsatzland eine ausreichende Versorgung für<br />

den Krankheitsfall besteht. Nötigenfalls ist eine Zusatzversicherung abzuschließen.<br />

2. EINSATZORTE<br />

Die Auswahl <strong>der</strong> Orte, die den <strong>Schengen</strong>-Staaten für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen werden,<br />

wird durch die Untergruppe „Grenzen“ geson<strong>der</strong>t festgelegt. Diese indikative Liste stellt keine verbindliche<br />

Festlegung dar; sie wird <strong>der</strong> jeweiligen Situation entsprechend fortgeschrieben.<br />

3. BEWERTUNG/FOLLOW-UP<br />

Die <strong>Schengen</strong>-Staaten tauschen ihre Erfahrungen mit <strong>der</strong> Entsendung von Verbindungsbeamten bei Bedarf im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Untergruppe „Grenzen“ ( 1 ) aus.<br />

( 1 ) Die Arbeiten <strong>der</strong> Untergruppe „Grenzen“ werden nach Überführung <strong>Schengen</strong>s in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen<br />

zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.

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