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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 411<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 28. April 1999<br />

über Verbindungsbeamte<br />

(SCH/Com-ex (99) 7, 2. Rev.)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf die Artikel 7 und 47 dieses Übereinkommens,<br />

unter Berücksichtigung seiner Erklärung vom 16. September 1998 (Dokument SCH/Com-ex (98) decl 2<br />

rev.) —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Dem Konzept über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung<br />

bei <strong>der</strong> Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen (Dokument<br />

SCH/I-Front (98) 170 rev. 5.) wird zugestimmt.<br />

2. Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Austausch von Verbindungsbeamten in die Orte ihrer Wahl<br />

alsbald durchzuführen, die in dem Dokument SCH/I-Front (99) 9, 3. Rev. beispielhaft aufgezählt sind,<br />

und dafür die ggf. noch erfor<strong>der</strong>lichen bilateralen Abkommen zu schließen. Diese indikative Liste stellt<br />

keine verbindliche Festlegung dar und wird <strong>der</strong> jeweiligen Situation entsprechend fortgeschrieben.<br />

Luxemburg, den 28. April 1999<br />

Der Vorsitzende<br />

C. H. SCHAPPER

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