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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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408 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 16. Dezember 1998<br />

bezüglich <strong>des</strong> Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (98) 52)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 2 Absätze 3, 7, 39 bis 41, 46, 47 und 92 dieses Übereinkommens —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Der <strong>Schengen</strong>er Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (Dokument SCH/I<br />

(98) 90) (*) in <strong>der</strong> anliegenden Fassung wird angenommen. Gleichzeitig wird die Erklärung <strong>des</strong> Exekutivausschusses<br />

vom 29. Juni 1995 (Dokument SCH/Com-ex (95) decl. 2) aufgehoben.<br />

2. Der <strong>Schengen</strong>er Leitfaden zur polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung (Dokument SCH/I (97) 36, 5. Rev.) ist in den Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen<br />

Zusammenarbeit integriert worden. Der Beschluss <strong>des</strong> Exekutivausschusses vom 24. Juni<br />

1997 (Dokument SCH/Com-ex (97) 6, rev. 2) wird aufgehoben.<br />

3. Die Vertragsstaaten nehmen den Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit in<br />

ihre nationalen Weisungen auf und leiten ihn an die Polizeidienststellen zur Umsetzung weiter.<br />

4. Die ständige redaktionelle Betreuung <strong>des</strong> Leitfadens, <strong>der</strong> als Loseblattsammlung geführt wird, erfolgt<br />

im <strong>Schengen</strong>-Sekretariat. Dazu unterrichten die Vertragsstaaten das Generalsekretariat fortlaufend über<br />

Än<strong>der</strong>ungen in ihren nationalen Einlegeblättern.<br />

5. Die jeweilige Präsidentschaft erhebt bei den Staaten durch Umfrage halbjährlich den Aktualisierungsbedarf<br />

<strong>des</strong> Allgemeines Teils im Leitfaden und führt die Fortschreibung <strong>des</strong> Leitfadens durch.<br />

6. Der Leitfaden wird <strong>der</strong> Europäischen Union durch die Präsidentschaft zur Kenntnisnahme übersandt.<br />

Berlin, den 16. Dezember 1998<br />

(*) Vertrauliches Dokument.<br />

Der Vorsitzende<br />

C. H. SCHAPPER

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