Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 407 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 16. Dezember 1998 bezüglich der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen gestützt auf die Artikel 39 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Schengen-Staaten die Verhütung und die Aufklärung von Straftaten durch Intensivierung der Zusammenarbeit weiter verbessern müssen, unter Bekräftigung der Bedeutung, die der gegenseitigen Hilfeleistung der Polizeidienste gemäß Artikel 39 SDÜ zur Erreichung dieses Ziels zukommt, in der Überzeugung, dass in bestimmten Fällen, in denen keine Zwangsmaßnahmen zu ergreifen sind, die Kooperation der Polizeidienste — unter der Sachleitungsbefugnis der Justiz — unmittelbar erforderlich sein kann, um eine Vereitelung des Ermittlungserfolges durch verspätete Erledigung von Ersuchen zu verhindern, in der Erwägung, dass es im Interesse der Handlungs- und Rechtssicherheit geboten ist, die Gegenstände einer solchen polizeilichen Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Liste zu erstellen und hierfür entsprechende Wege für die Weiterleitung polizeilicher Ersuchen zu bestimmen — BESCHLIESST: 1. Die Schengen-Staaten werden sich bemühen, entsprechend der Zielsetzung des Artikels 39 SDÜ bei der Zusammenarbeit der Polizeidienste im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität auf ein Niveau zu gelangen, dass den Bedürfnissen nach raschem und wirkungsvollem Einschreiten gegen international operierende Straftäter gerecht wird. Von besonderer Bedeutung hierfür ist die Erstellung einer gemeinsamen Liste von Handlungen, die nach dem Recht der Schengen-Staaten beantragt und erledigt werden können in den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung der Justiz- und/oder Verwaltungsbehörden nicht obligatorisch (SCH/Com-ex (98) 51, 3. Rev.) ist und unbeschadet der Sachleitungsbefugnis der Justizbehörden. Falls es zu einer Verständigung über eine solche Liste kommt, wird die Zentrale Gruppe ermächtigt, darüber abschließend zu entscheiden. 2. Unbeschadet der Verabschiedung der gemeinsamen Liste nach Nr. 1 werden die Schengen-Staaten zwecks Aufnahme in die nationalen Einlegeblätter des Leitfadens über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit Übersichten darüber erstellen, welche Handlungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens nach Maßgabe des nationalen Rechts im Dienstverkehr der Polizeibehörden unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 beantragt und erledigt werden können. 3. Die Schengen-Staaten, deren nationale Rechtsordnungen dies gestatten, können die polizeiliche Kooperation auf dem Gebiet der Verhütung und Aufklärung von Straftaten durch den Abschluss bilateraler Abkommen ergänzen und über die Maßnahmen in der gemeinsamen Liste nach Nummer 1 hinaus Handlungen festlegen, die Gegenstand polizeilicher Hilfeleistung ohne Einschaltung der Justiz- und/ oder Verwaltungsbehörden sein können. Geregelt werden sollte darin ferner, auf welche Weise polizeiliche Ersuchen an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden und wie die Verwertung übermittelter Informationen als Beweismittel in einem Strafverfahren vereinfacht werden kann. 4. Die Arbeitsgruppe I erstattet im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe III der Zentralen Gruppe jährlich auf der Grundlage der Erfahrungen der Vertragsstaaten Bericht über die Fortschritte, die zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten erreicht werden konnten. Berlin, den 16. Dezember 1998 Der Vorsitzende C. H. SCHAPPER

22.9.2000 407<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 16. Dezember 1998<br />

bezüglich <strong>der</strong> grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei <strong>der</strong> Verhütung und<br />

Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen<br />

gestützt auf die Artikel 39 und 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur<br />

Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

unter Betonung <strong>der</strong> Notwendigkeit, dass die <strong>Schengen</strong>-Staaten<br />

die Verhütung und die Aufklärung von Straftaten durch Intensivierung<br />

<strong>der</strong> Zusammenarbeit weiter verbessern müssen,<br />

unter Bekräftigung <strong>der</strong> Bedeutung, die <strong>der</strong> gegenseitigen Hilfeleistung<br />

<strong>der</strong> Polizeidienste gemäß Artikel 39 SDÜ zur Erreichung<br />

dieses Ziels zukommt,<br />

in <strong>der</strong> Überzeugung, dass in bestimmten Fällen, in denen keine<br />

Zwangsmaßnahmen zu ergreifen sind, die Kooperation <strong>der</strong><br />

Polizeidienste — unter <strong>der</strong> Sachleitungsbefugnis <strong>der</strong> Justiz —<br />

unmittelbar erfor<strong>der</strong>lich sein kann, um eine Vereitelung <strong>des</strong><br />

Ermittlungserfolges durch verspätete Erledigung von Ersuchen<br />

zu verhin<strong>der</strong>n,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass es im Interesse <strong>der</strong> Handlungs- und<br />

Rechtssicherheit geboten ist, die Gegenstände einer solchen<br />

polizeilichen Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Liste zu<br />

erstellen und hierfür entsprechende Wege für die Weiterleitung<br />

polizeilicher Ersuchen zu bestimmen —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Die <strong>Schengen</strong>-Staaten werden sich bemühen, entsprechend<br />

<strong>der</strong> Zielsetzung <strong>des</strong> Artikels 39 SDÜ bei <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> Polizeidienste im Bereich <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong><br />

Kriminalität auf ein Niveau zu gelangen, dass den Bedürfnissen<br />

nach raschem und wirkungsvollem Einschreiten<br />

gegen international operierende Straftäter gerecht wird.<br />

Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung hierfür ist die Erstellung einer<br />

gemeinsamen Liste von Handlungen, die nach dem Recht<br />

<strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-Staaten beantragt und erledigt werden können<br />

in den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung <strong>der</strong><br />

Justiz- und/o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden nicht obligatorisch<br />

(SCH/Com-ex (98) 51, 3. Rev.)<br />

ist und unbeschadet <strong>der</strong> Sachleitungsbefugnis <strong>der</strong> Justizbehörden.<br />

Falls es zu einer Verständigung über eine solche<br />

Liste kommt, wird die Zentrale Gruppe ermächtigt, darüber<br />

abschließend zu entscheiden.<br />

2. Unbeschadet <strong>der</strong> Verabschiedung <strong>der</strong> gemeinsamen Liste<br />

nach Nr. 1 werden die <strong>Schengen</strong>-Staaten zwecks Aufnahme<br />

in die nationalen Einlegeblätter <strong>des</strong> Leitfadens über die<br />

grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit Übersichten<br />

darüber erstellen, welche Handlungen im Sinne von<br />

Artikel 39 Absatz 1 <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> nationalen Rechts im<br />

Dienstverkehr <strong>der</strong> Polizeibehörden unter den Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 beantragt und erledigt werden können.<br />

3. Die <strong>Schengen</strong>-Staaten, <strong>der</strong>en nationale Rechtsordnungen<br />

dies gestatten, können die polizeiliche Kooperation auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> Verhütung und Aufklärung von Straftaten<br />

durch den Abschluss bilateraler Abkommen ergänzen und<br />

über die Maßnahmen in <strong>der</strong> gemeinsamen Liste nach Nummer<br />

1 hinaus Handlungen festlegen, die Gegenstand polizeilicher<br />

Hilfeleistung ohne Einschaltung <strong>der</strong> Justiz- und/<br />

o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden sein können. Geregelt werden<br />

sollte darin ferner, auf welche Weise polizeiliche Ersuchen<br />

an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden und wie<br />

die Verwertung übermittelter Informationen als Beweismittel<br />

in einem Strafverfahren vereinfacht werden kann.<br />

4. Die Arbeitsgruppe I erstattet im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

Arbeitsgruppe III <strong>der</strong> Zentralen Gruppe jährlich auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> Erfahrungen <strong>der</strong> Vertragsstaaten Bericht<br />

über die Fortschritte, die zur Verbesserung <strong>der</strong> polizeilichen<br />

Zusammenarbeit bei <strong>der</strong> Verhütung und Aufklärung von<br />

Straftaten erreicht werden konnten.<br />

Berlin, den 16. Dezember 1998<br />

Der Vorsitzende<br />

C. H. SCHAPPER

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