Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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386 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Beispiel 8 KURZFRISTIGER AUFENTHALT (MEHRFACH) — Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum gerechnet und darf nicht mehr als 6 Monate betragen; die genaue Berechnung richtet sich nach den vorgelegten Belegen. — Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (hier im Beispiel zwar angegeben, aber die Aufenthaltsdauer kann kürzer sein). Für die Berechnung werden die aufeinanderfolgenden Aufenthalte addiert. Die Dauer richtet sich außerdem nach den vorgelegten Belegen.

22.9.2000 387 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Beispiel 9 KURZFRISTIGER AUFENTHALT (CIRCULATION) — Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten: 1, 2, 3 Jahre, in Ausnahmefällen 5 Jahre (VIP). In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf 3 Jahre festgelegt. — Die Dauer des Aufenthalts wird wie in Beispiel 8 berechnet (nicht mehr als 90 Tage).

22.9.2000 387<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Beispiel 9<br />

KURZFRISTIGER AUFENTHALT (CIRCULATION)<br />

— Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als<br />

6 Monaten: 1, 2, 3 Jahre, in Ausnahmefällen 5 Jahre (VIP). In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer<br />

auf 3 Jahre festgelegt.<br />

— Die Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts wird wie in Beispiel 8 berechnet (nicht mehr als 90 Tage).

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