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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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376 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

ANLAGE 12<br />

Gebühren (in Euro) für die Ausstellung von Visa in den <strong>Schengen</strong>er Vertragsparteien<br />

A. Flughafentransit 10 <strong>EU</strong>R<br />

B. Durchreise mit einer, zwei o<strong>der</strong> mehreren Einreisen 10 <strong>EU</strong>R<br />

C1. Sehr kurzfristiger Aufenthalt (bis zu 30 Tagen) 15—25 <strong>EU</strong>R<br />

C2. Kurzfristiger Aufenthalt (bis zu 90 Tagen) 30 <strong>EU</strong>R + 5 <strong>EU</strong>R mit mehreren Einreisen, beginnend mit<br />

<strong>der</strong> zweiten Einreise<br />

C3. Mehrmalige Einreise, Gültigkeitsdauer 1 Jahr 50 <strong>EU</strong>R<br />

C4. Mehrmalige Einreise, Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren<br />

50 <strong>EU</strong>R + 30 <strong>EU</strong>R für je<strong>des</strong> zusätzliche Jahr<br />

D. Nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt Gebühr wird von den Vertragstaaten festgesetzt, ggfs.<br />

kostenlos<br />

— mit räumlich beschränkter Gütligkeit Betrag von mindenstens 50 % <strong>der</strong> für die Visa <strong>der</strong> Kategorien<br />

A, B o<strong>der</strong> C<br />

— an <strong>der</strong> Grenze ausgestellt Doppelter Satz <strong>der</strong> für die gewünschte Visakategorie geltenden<br />

Gebühr. Diese Visa können kostenlos erteilt werden.<br />

— Sammelvisum, Kategorie A und B (5—50 Personen) 10 <strong>EU</strong>R + 1 <strong>EU</strong>R pro Person<br />

— Sammelvisum, Kategorie C1 (30 Tage) 1 o<strong>der</strong> 2 Einreisen<br />

(5—50 Personen)<br />

— Sammelvisum, Kategorie C1 (30 Tage) mehr als<br />

zwei Einreisen (5—50 Personen)<br />

Grundsätze:<br />

30 <strong>EU</strong>R + 1 <strong>EU</strong>R pro Person<br />

30 <strong>EU</strong>R + 3 <strong>EU</strong>R pro Person<br />

I. Die Zahlung <strong>der</strong> Gebühren erfolgt adäquat in konvertierbarer Währung bzw. in <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>währung nach den<br />

jeweils gültigen offiziellen Bankumtauschkursen.<br />

II. Gebühren können in einem einzelnen Fall ermäßigt o<strong>der</strong> nach Maßgabe <strong>des</strong> jeweiligen nationalen Rechts nicht<br />

erhoben werden, wenn die Amtshandlung <strong>der</strong> Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer o<strong>der</strong><br />

sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.<br />

III. Sammelvisa werden nach Maßgabe <strong>des</strong> jeweiligen nationalen Rechts ausgestellt und zwar für nicht mehr als 30 Tage.

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