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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 375<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

VERTRAULICH<br />

VERTRAULICH<br />

ANLAGE 9<br />

ANLAGE 10<br />

ANLAGE 11<br />

Visierfähige Reisedokumente<br />

Nachstehend sind die Reisedokumente aufgeführt, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens als gültig anerkannt werden, sofern sie sowohl die in den Artikeln<br />

13 und 14 genannten Voraussetzungen erfüllen als auch in hinreichen<strong>der</strong> Weise die Identität <strong>des</strong> Inhabers und, in den<br />

Fällen nach den Buchstaben a) und b) ff, seine Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft belegen:<br />

a) Reisedokumente, die nach den international gebräuchlichen Rechtsvorschriften in Staaten o<strong>der</strong> Gebieten ausgestellt<br />

wurden, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind.<br />

b) Pässe o<strong>der</strong> Reisedokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückreise gewährleistet ist; dies gilt auch für Dokumente,<br />

die in nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannten Staaten o<strong>der</strong> Gebieten ausgestellt wurden, sofern <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />

die genannten Dokumente zur Anbringung eines gemeinsamen Visums im Dokument als gültig<br />

anerkennt, wobei folgende Listen einstimmig anzunehmen sind:<br />

— sowohl die Liste <strong>der</strong> genannten Pässe o<strong>der</strong> Reisedokumente,<br />

— als auch die Liste <strong>der</strong> nicht anerkannten Staaten o<strong>der</strong> Gebiete, in denen diese Dokumente ausgestellt werden.<br />

Die mögliche Erstellung dieser Listen, die lediglich zum Zwecke <strong>der</strong> Umsetzung <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens<br />

erfolgt, berührt nicht die Frage <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> nicht anerkannten Staaten o<strong>der</strong> Gebiete durch die Mitgliedstaaten.<br />

c) Reisedokumente für Flüchtlinge, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung <strong>der</strong> Flüchtlinge von 1951 ausgestellt<br />

wurden.<br />

d) Reisedokumente für Staatenlose, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung <strong>der</strong> Staatenlosen von 1954<br />

ausgestellt wurden ( 1 ).<br />

( 1 ) Portugal und Österreich sind zwar nicht Vertragspartei dieses Abkommens, sie werden jedoch die gemäß diesem Abkommen ausgestellten<br />

Reisedokumente als Dokumente anerkennen, in denen ein von den <strong>Schengen</strong>er Staaten ausgestelltes einheitliches Visum<br />

angebracht werden kann.

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