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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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370 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Es liegt im Ermessen <strong>des</strong> für die Grenzkontrollen zuständigen Personals, zu beurteilen, ob <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> über ausreichend<br />

Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong> Lebensunterhaltes verfügt. Dabei werden insbeson<strong>der</strong>e die Dauer und das Ziel <strong>des</strong> Aufenthalts,<br />

die Staatsangehörigkeit (dies ist wichtig, wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> aus einem Land kommt, das unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>der</strong> illegalen Einwan<strong>der</strong>ung eine Gefahr darstellt), die persönlichen Umstände <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s sowie das benutzte<br />

Transportmittel geprüft.<br />

Die Überprüfung, ob <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> über ausreichend Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong> Lebensunterhalts verfügt, wird nicht<br />

nur durch Vorzeigen von Bargeld son<strong>der</strong>n auch durch Vorzeigen von Kreditkarten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Postbarschecks (z. B.<br />

Reiseschecks) belegt.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> Artikels 3 Absatzes 6 <strong>des</strong> vorerwähnten Gesetzes wird ein Auslän<strong>der</strong> nicht als Person betrachtet, die nicht<br />

über ausreichend Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong> Lebensunterhalts verfügt, wenn sie Dokumente vorzeigt, aus denen sich<br />

ergibt, dass sie in Italien Güter besitzt, eine besoldete Arbeitstelle hat (z. B. eine Aufenthaltsgenehmigung um Arbeit zu<br />

verrichten) bzw. wenn sie über eine Zusage eines anerkannten Unternehmens o<strong>der</strong> Vereins o<strong>der</strong> einer Privatperson verfügt,<br />

nach <strong>der</strong> für die ihren Unterkunft und Lebensunterhalt sowie für ihre Rückreise in den Herkunftsstaat gebürgt<br />

wird.<br />

Darüber hinaus muss <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> immer über ein Rückreiseticket o<strong>der</strong> über gleichwertige Mittel verfügen (einschließlich<br />

<strong>des</strong> einschlägigen Betrags, <strong>der</strong> zu den für die Aufenthaltskosten als erfor<strong>der</strong>lich gehaltenen Mitteln hinzugezählt<br />

wird).<br />

LUXEMBURG<br />

Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Grenze geprüft wird. Von Fall zu Fall wird<br />

an <strong>der</strong> Grenze entschieden, ob ein Auslän<strong>der</strong> über ausreichende Mittel verfügt. Dabei werden insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufenthaltszweck<br />

und die Art <strong>der</strong> Unterbringung berücksichtigt.<br />

NIEDERLANDE<br />

Der Betrag, <strong>der</strong> als Basis gilt für die Kontrolle <strong>der</strong> ausreichenden Mittel für den Lebensunterhalt, über die <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

verfügen muss, beträgt 75,— HFL pro Person und pro Tag.<br />

Die genannte Basis wird weiterhin flexibel gehandhabt, da die Antwort auf die Frage, ob die Mittel, über die <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

verfügt, ausreichend sind, weiterhin von mehreren Faktoren wie z. B. <strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong> voraussichtlichen Aufenthalts,<br />

dem Reisezweck, den persönlichen Umstände, usw. abhängt.<br />

ÖSTERREICH<br />

Gemäß § 32 Absatz 2 Z 3 <strong>des</strong> Fremdengesetzes sind Fremde bei <strong>der</strong> Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie keinen<br />

Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung <strong>der</strong> Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wie<strong>der</strong>ausreise<br />

verfügen.<br />

Richtsätze bestehen hierbei allerdings nicht. Es wird entsprechend Aufenthaltszweck, Aufenthaltsart und Aufenthaltsdauer<br />

in jedem Einzelfall entschieden, wobei — abgesehen von Bargeld — nach den Umständen <strong>des</strong> Falles auch Reiseschecks,<br />

Kreditkarten, Bankbestätigungen o<strong>der</strong> Verpflichtungserklärungen von in Österreich lebenden Personen mit hinreichen<strong>der</strong><br />

Bonität als Nachweis akzeptiert werden können.<br />

PORTUGAL<br />

Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Portugal müssen Drittauslän<strong>der</strong> über folgende Beträge verfügen:<br />

— 15 000 Escudos — pro Einreise<br />

— 8 000 Escudos — pro Aufenthaltstag<br />

Diese Beträge brauchen nicht nachgewiesen zu werden, wenn <strong>der</strong> Drittauslän<strong>der</strong> für die Zeit seines Aufenthalts nachweisen<br />

kann, dass Kost und Logis gewährleistet sind.

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