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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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368 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BELGIEN<br />

ANLAGE 7<br />

Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge<br />

Im Gesetz ist zwar die Überprüfung <strong>der</strong> Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong> Lebensunterhalts vorgesehen, jedoch sind keine<br />

bestimmten Kriterien vorgegeben.<br />

In <strong>der</strong> Verwaltung wird in <strong>der</strong> Praxis folgen<strong>der</strong>maßen vorgegangen:<br />

— Bei einer Privatperson untergebrachter Auslän<strong>der</strong><br />

Der Nachweis <strong>der</strong> Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong> Lebensunterhalts kann durch eine Person erbracht werden; die entsprechende<br />

Erklärung muss von <strong>der</strong> Kommunalverwaltung <strong>des</strong> Wohnorts beglaubigt werden.<br />

Die Haftungsübernahme bezieht sich auf die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Arztkosten und die Kosten<br />

für die Rückreise <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s für den Fall, dass dieser nicht dafür aufkommen kann. Mit dieser Maßnahme soll<br />

vermieden werden, dass die Behörden diese Kosten tragen müssen. Die Haftung muss von einer kreditwürdigen<br />

Person übernommen werden; ist diese ein Auslän<strong>der</strong>, so muss sie über einen Aufenthalts- bzw. Nie<strong>der</strong>lassungstitel<br />

verfügen.<br />

Erfor<strong>der</strong>lichenfalls wird von dem Auslän<strong>der</strong> verlangt, den Nachweis eigener Einkünfte zu erbringen.<br />

Verfügt <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> über keine eigenen Mittel, so muss er jedoch zumin<strong>des</strong>t über ca. 1 500 FB pro Aufenthaltstag<br />

verfügen.<br />

— In einem Hotel untergebrachter Auslän<strong>der</strong><br />

Kann <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> keine eigenen Mittel nachweisen, so muss er zumin<strong>des</strong>t über ca. 2 000 FB pro Aufenthaltstag<br />

verfügen.<br />

In den meisten Fällen hat <strong>der</strong> Betreffende zusätzlich einen Transporttitel (Flugticket) zur Rückreise in das Land <strong>der</strong><br />

Herkunft bzw. <strong>des</strong> Wohnsitzes vorzulegen.<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND<br />

Nach § 60 Absatz 2 <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>gesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG) kann ein Auslän<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Grenze unter an<strong>der</strong>em<br />

zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.<br />

Das ist z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn ein Auslän<strong>der</strong> für sich, seine im Bun<strong>des</strong>gebiet aufenthältlichen Familienangehörigen o<strong>der</strong><br />

Personen in seinem Haushalt Sozialhilfe in Anspruch nimmt o<strong>der</strong> in Anspruch nehmen muss (§ 46 Nr. 6 AuslG).<br />

Richtsätze für das Kontrollpersonal bestehen nicht. In <strong>der</strong> Praxis wird im Regelfall ein Tagesbetrag von 50,— DM<br />

zugrundegelegt. Außerdem müssen Tickets für die Rückreise vorhanden o<strong>der</strong> entsprechende Mittel verfügbar sein.<br />

Allerdings soll dem Auslän<strong>der</strong> vor Einreiseverweigerung Gelegenheit gegeben werden, die für den Aufenthalt im Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

erfor<strong>der</strong>lichen finanziellen Mittel auf legale Weise in angemessener Zeit beizubringen, z. B. durch:<br />

— eine Bankbürgschaft eines deutschen Geldinstituts,<br />

— eine selbstschuldnerische Bürgschaft <strong>des</strong> Gastgebers,<br />

— telegrafische Geldanweisung,<br />

— Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei <strong>der</strong> für den Aufenthalt zuständigen Auslän<strong>der</strong>behörde.

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