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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 351<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

ANLAGE 3<br />

Liste <strong>der</strong> Staaten, <strong>der</strong>en Angehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht<br />

ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz <strong>der</strong> von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind (*)<br />

Die <strong>Schengen</strong>er Staaten verpflichten sich, Än<strong>der</strong>ungen in Teil I <strong>der</strong> Anlage 3 <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen Instruktion<br />

nicht ohne vorherige Zustimmung <strong>der</strong> übrigen Vertragsparteien vorzunehmen.<br />

Hat eine Vertragspartei die Absicht, Teil II dieser Anlage zu än<strong>der</strong>n, ist sie verpflichtet, die Partnerstaaten darüber zu<br />

unterrichten und <strong>der</strong>en Interessen zu berücksichtigen.<br />

TEIL I<br />

Liste <strong>der</strong> Staaten, <strong>der</strong>en Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle <strong>Schengen</strong>er Staaten benötigen,<br />

wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz <strong>der</strong> von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente<br />

sind ( 1 ) ( 2 )<br />

AFGHANISTAN<br />

BANGLADESCH<br />

KONGO (Demokratische Republik) ( 3 )<br />

ERITREA ( 3 )<br />

ÄTHIOPIEN<br />

GHANA<br />

IRAK<br />

IRAN<br />

SRI LANKA<br />

NIGERIA<br />

PAKISTAN<br />

SOMALIA<br />

Diese Personen unterliegen nicht <strong>der</strong> Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines in Teil III dieser Anlage aufgeführten Aufenthaltstitels<br />

eines EWR-Staates (Abschnitt A) o<strong>der</strong> eines bestimmten, nachstehend genannten Aufenthaltstitels Andorras,<br />

Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinigten Staaten sind, <strong>der</strong> ein uneingeschränktes<br />

Rückkehrrecht garantiert (Abschnitt B).<br />

Diese Aufenthaltstitel werden im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe II-Visa einvernehmlich ergänzt und periodisch geprüft. Bei<br />

auftretenden Problemen können die Vertragsstaaten diese Maßnahmen bis zu einer einvernehmlichen Klärung aussetzen.<br />

Die Vertragsstaaten können bestimmte Aufenthaltstitel von <strong>der</strong> Befreiung ausnehmen, wenn dies in Teil III vermerkt ist.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Inhaber von Diplomaten-, Dienst- o<strong>der</strong> sonstigen amtlichen Pässen entscheidet je<strong>der</strong> Mitgliedstaat über<br />

die Ausnahmen von dem Erfor<strong>der</strong>nis eines Visums für den Transit auf Flughäfen.<br />

(*) Für die Erteilung von Visa für den Flughafentransit müssen die zentralen Behörden nicht konsultiert werden.<br />

( 1 ) Für alle <strong>Schengen</strong>-Staaten:<br />

Benötigen kein VFT:<br />

— Flugzeugbesatzungsmitglie<strong>der</strong>, die Angehörige einer Vertragspartei <strong>des</strong> Übereinkommens von Chicago sind.<br />

( 2 ) Für die Benelux-Staaten, Frankreich und Spanien:<br />

Benötigen kein VFT:<br />

— Inhaber von Dienst und Diplomatenpässen.<br />

( 3 ) Für Deutschland:<br />

Die Visumpflicht wird nach Beendigung <strong>der</strong> eingeleiteten nationalen Verfahren in Kraft treten.

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