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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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348 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

9 Die Einreise von Inhabern von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen wird bei Anwendung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung<br />

nach Artikel 5 Absatz 2 <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens auf das Hoheitsgebiet <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedstaates<br />

beschränkt, und dieser hat die an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.<br />

II. Regelung für den Reiseverkehr an den Binnengrenzen<br />

Grundsätzlich kommt die in Artikel 19 ff. <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens vorgesehene Regelung zur Anwendung,<br />

sofern nicht ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurde.<br />

Inhaber von Diplomaten-, Amts- o<strong>der</strong> Dienstpässen können sich — sofern sie nicht <strong>der</strong> Visumpflicht unterliegen —<br />

drei Monate lang ab dem Datum <strong>der</strong> Einreise bzw. für die Dauer <strong>der</strong> Gültigkeit <strong>des</strong> ausgestellten Visums im<br />

Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien frei bewegen.<br />

Akkreditierte Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom<br />

Außenministerium ausgestellten beson<strong>der</strong>en Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können sich auf Vorzeigen<br />

dieses Ausweises und erfor<strong>der</strong>lichenfalls ihres Reisedokuments bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet <strong>der</strong><br />

übrigen Mitgliedstaaten frei bewegen.<br />

III. Die im vorliegenden Dokument beschriebene Regelung für den Reiseverkehr findet auf die Passierscheine Anwendung,<br />

die von den zwischenstaatlichen internationalen Organisationen, denen alle <strong>Schengen</strong>er Staaten angehören,<br />

den dort tätigen Beamten ausgestellt werden; diese sind laut Gründungsverträgen von <strong>der</strong> Meldepflicht als Auslän<strong>der</strong><br />

sowie von <strong>der</strong> Beantragung eines Aufenthaltstitels befreit (siehe Seite 66 <strong>des</strong> Gemeinsamen Handbuchs)<br />

Regelung <strong>des</strong> Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen<br />

Liste A<br />

Staaten, <strong>der</strong>en Angehörige in einem o<strong>der</strong> mehreren <strong>Schengen</strong>er Staaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige<br />

dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, nicht <strong>der</strong> Visumpflicht unterliegen<br />

Antigua und Barbuda DD<br />

BNL D GR E F I AU P<br />

Albanien DD D<br />

Angola DD<br />

Bosnien-Herzegowina D D<br />

Barbados DD DD<br />

Burkina Faso DD<br />

Bulgarien D DD D D D D<br />

Benin DD<br />

Bahamas DD<br />

Botsuana DD<br />

Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) DD DD DD DD<br />

Kapverden DD<br />

Dominica DD<br />

Dominikanische Republik DD<br />

Algerien DD

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