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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 343<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

3 Überprüfung <strong>der</strong> Bona-fide-Eigenschaft <strong>der</strong> Antragsteller<br />

Um die Feststellung <strong>der</strong> Bona-fide-Eigenschaft <strong>der</strong> Antragsteller zu erleichtern, können die Auslandsvertretungen<br />

gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> vor Ort im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Zusammenarbeit getroffenen Absprachen und gemäß den Bestimmungen von Punkt 1 <strong>des</strong> vorliegenden<br />

Kapitels Informationen über diese austauschen.<br />

Es können regelmäßige Informationen über Antragsteller ausgetauscht werden, denen kein Visum<br />

erteilt wurde, weil sie entwendete o<strong>der</strong> ge- bzw. verfälschte Dokumente benutzt haben, ohne Angabe<br />

von Gründen nicht innerhalb <strong>der</strong> auf früher erteilten Visa vermerkten Frist ausgereist sind, sie eine<br />

Gefahr für die Sicherheit darstellen und insbeson<strong>der</strong>e, wenn ein Verdacht auf Versuch <strong>der</strong> illegale<br />

Einwan<strong>der</strong>ung in das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>er Staaten besteht.<br />

Diese gemeinsam ausgearbeiteten und ausgetauschten Informationen stellen ein Hilfsmittel zur Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Visumanträge dar. Sie sind jedoch we<strong>der</strong> ein Ersatz für die Prüfung eines Visumantrags<br />

noch für die Abfrage <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Informationssystems o<strong>der</strong> die Konsultation <strong>der</strong> zentralen Behörden.<br />

4 Austausch von Statistiken<br />

4.1 Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen<br />

Aufenthalt, für die Durchreisen und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig.<br />

4.2 Unbeschadet <strong>der</strong> Verpflichtung nach Artikel 16 SDÜ, die in Anlage 14 <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen<br />

Instruktion klar formuliert sind und aufgrund <strong>der</strong>en die <strong>Schengen</strong>-Staaten innerhalb<br />

von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit<br />

übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen <strong>der</strong><br />

<strong>Schengen</strong>-Staaten angewiesen, monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit<br />

räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde<br />

weiterzuleiten.

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