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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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336 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Falls ein Visum abgelehnt wird und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begründung dieser<br />

Ablehnung vorsehen, muss diese auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> folgenden Textes erfolgen:<br />

„Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong><br />

Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie<br />

die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) vorgesehenen Voraussetzungen (bitte<br />

Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen), <strong>der</strong> festlegt … (Wortlaut <strong>der</strong> Voraussetzung o<strong>der</strong> Voraussetzungen, die<br />

in Betracht kommen), nicht erfüllen.“<br />

Dieser Wortlaut kann gegebenenfalls durch detailliertere Informationen ergänzt werden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Informationen gemäß den in diesem Bereich von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Verpflichtungen<br />

enthalten.<br />

Sieht sich eine diplomatische Mission o<strong>der</strong> eine konsularische Vertretung, die in Vertretung eines<br />

Partnerstaates handelt, gezwungen, nicht mit <strong>der</strong> Bearbeitung eines Visumantrages fortzufahren, wird<br />

<strong>der</strong> Antragsteller davon unterrichtet und ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich an die<br />

diplomatische Mission o<strong>der</strong> die konsularische Vertretung <strong>des</strong> für die Bearbeitung <strong>des</strong> Antrages<br />

zuständigen Staates wenden kann.<br />

3 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit<br />

Ein Visum mit räumlicher Beschränkung auf das nationale Hoheitsgebiet einer o<strong>der</strong> mehrerer Vertragsparteien<br />

kann erteilt werden:<br />

1. wenn eine Auslandsvertretung es aus einem <strong>der</strong> in Artikel 5 Absatz 2 <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens<br />

genannten Gründe (humanitäre Gründe, Gründe <strong>des</strong> nationalen Interesses o<strong>der</strong> internationale<br />

Verpflichtungen) für erfor<strong>der</strong>lich hält, von dem in Artikel 15 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens<br />

nie<strong>der</strong>geschriebenen Grundsatz abzuweichen (Artikel 16);<br />

2. wenn <strong>der</strong> in Artikel 14 <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens vorgesehene Fall greift:<br />

1. Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine o<strong>der</strong> mehrere Vertragsparteien gültig, so<br />

ist <strong>der</strong> erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei o<strong>der</strong> diese Vertragsparteien zu beschränken.<br />

2. Wird das Reisedokument von einer o<strong>der</strong> mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so<br />

kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden;<br />

3. wenn eine Auslandsvertretung die zentralen Behörden aus Dringlichkeitsgründen (aus humanitären<br />

Gründen, Gründen <strong>des</strong> nationalen Interesses o<strong>der</strong> aufgrund internationaler Verpflichtungen)<br />

nicht konsultiert hat o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> zentralen Behörde Einwände erhoben worden sind;<br />

4. wenn es erfor<strong>der</strong>lich ist, dass die Auslandsvertretung einem Antragsteller innerhalb eines Halbjahres,<br />

für das er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt erhalten hat, erneut ein<br />

Visum erteilt.<br />

In den Fällen 1, 3 und 4 kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, <strong>der</strong> Benelux-Staaten<br />

o<strong>der</strong> zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. In Fall 2 kann die Gültigkeit auf das<br />

Hoheitsgebiet einer o<strong>der</strong> mehrerer Vertragsparteien, <strong>der</strong> Benelux-Staaten o<strong>der</strong> zweier Benelux-<br />

Staaten beschränkt werden.<br />

Die Auslandsvertretungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsparteien sind über die Erteilung dieses Visums zu<br />

unterrichten.

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