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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 333<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

2.3 Son<strong>der</strong>verfahren im Falle <strong>der</strong> Konsultation an<strong>der</strong>er zentraler Behörden<br />

Im Hinblick auf die Durchführung <strong>der</strong> Konsultation <strong>der</strong> zentralen Behörden haben die Vertragsparteien<br />

die Einrichtung eines Systems beschlossen.<br />

Bei Ausfall <strong>des</strong> technischen Systems für die Konsultationen können in einer Übergangszeit und fallbedingt<br />

die folgenden Maßnahmen angewandt werden:<br />

— Beschränkung <strong>der</strong> Konsultationen auf unumgängliche Fälle,<br />

— Nutzung <strong>des</strong> vor Ort vorhandenen Netzes <strong>der</strong> Botschaften und Konsulate <strong>der</strong> betreffenden Staaten<br />

für die Steuerung <strong>der</strong> Konsultationen,<br />

— Nutzung <strong>des</strong> Netzes <strong>der</strong> Botschaften <strong>der</strong> Vertragsparteien, die sich a) in dem ersuchenden Land<br />

b) in dem ersuchten Land befinden,<br />

— Nutzung herkömmlicher Systeme: Telefax, Telefon usw. bei <strong>der</strong> Übermittlung zwischen Kontaktstellen,<br />

— Verstärkung <strong>der</strong> Überwachung zur Wahrung <strong>der</strong> gemeinsamen Interessen.<br />

Die Erteilung <strong>des</strong> einheitlichen Visums an die in Anlage 5 Teil B aufgeführten Kategorien von<br />

Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, <strong>des</strong> Außenministeriums o<strong>der</strong><br />

sonstiger Instanzen erfor<strong>der</strong>lich ist (Artikel 17 Absatz 2 <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens von<br />

1990) richtet sich nach folgendem Verfahren:<br />

Bei Antragstellung einer Person, die zu dieser Kategorie gehört, hat die Auslandsvertretung sich<br />

zunächst durch Abfrage <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Informationssystems zu vergewissern, dass <strong>der</strong> Antragsteller<br />

nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.<br />

Des Weiteren wendet sie folgen<strong>des</strong> Verfahren an:<br />

a) Verfahren<br />

Das Verfahren nach Buchstabe b) ist nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller im <strong>Schengen</strong>er<br />

Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.<br />

b) Übermittlung <strong>des</strong> Ersuchens an die zentrale Behörde <strong>des</strong> eigenen Staates<br />

In konsultationsbedürftigen Fällen teilt die Auslandsvertretung <strong>der</strong> zentralen Behörde <strong>des</strong> eigenen<br />

Lan<strong>des</strong> unverzüglich mit, dass ein Visum beantragt wurde.<br />

— Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge, für die sie zuständig ist, und beschließt sie, das<br />

Visum zu verweigern, so ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, ein Konsultationsverfahren mit einer o<strong>der</strong><br />

mehreren an<strong>der</strong>en zentralen Behörden in die Wege zu leiten bzw. fortzuführen.<br />

— Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge in Vertretung eines an<strong>der</strong>en zuständigen Staates,<br />

so unterrichtet sie die zentrale Behörde dieses Staates über die Antragstellung.<br />

Beschließt die zentrale Behörde <strong>des</strong> vertretenen Staates o<strong>der</strong> diejenige <strong>des</strong> vertretenden Staates,<br />

sofern dies in den Vertretungsvereinbarungen so vorgesehen ist, das Visum zu verweigern,<br />

so ist die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Konsultationsverfahrens bei einer o<strong>der</strong><br />

mehreren an<strong>der</strong>en zentralen Behörden nicht erfor<strong>der</strong>lich.

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