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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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332 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

— Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind, z. B.:<br />

— Belege über den Wohnort und die Verwurzelung im Heimatstaat,<br />

— elterliche Erlaubnis (bei Min<strong>der</strong>jährigen),<br />

— Belege über die soziale und berufliche Lage <strong>des</strong> Antragstellers.<br />

Dort wo nach nationalem Recht <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>staaten, als Nachweis für Einladungen von Privatpersonen<br />

bzw. für Geschäftsreisende, Verpflichtungserklärung bzw. Nachweise <strong>der</strong> Unterkunft<br />

gefor<strong>der</strong>t werden, erfolgt dies mit einem harmonisierten Dokumenten-Vordruck.<br />

1.5 Prüfung <strong>der</strong> Bona-fide-Eigenschaft <strong>der</strong> Antragsteller<br />

Zur Feststellung <strong>der</strong> Bona-fide-Eigenschaft <strong>des</strong> Antragstellers wird geprüft, ob diese Person im Rahmen<br />

<strong>der</strong> konsularischen Zusammenarbeit vor Ort als Bona-fide-Person bekannt ist.<br />

Darüber hinaus werden ebenfalls die zwischen den Auslandsvertretungen ausgetauschten Informationen<br />

herangezogen (siehe Teil VIII, 3).<br />

2 Entscheidungsverfahren<br />

2.1 Festlegung <strong>der</strong> Visumkategorie und <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Einreisen<br />

Das einheitliche Visum kann sein (Artikel 11):<br />

— ein für einen und mehrere Aufenthalte gültiger Sichtvermerk, wobei we<strong>der</strong> die Dauer eines ununterbrochenen<br />

Aufenthalts noch die Gesamtdauer <strong>der</strong> aufeinan<strong>der</strong> folgenden Aufenthalte vom<br />

Datum <strong>der</strong> ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen;<br />

— ein Visum mit einjähriger Gültigkeit, das zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und<br />

zu mehrmaliger Einreise berechtigt; dieses Visum kann Personen ausgestellt werden, die die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Garantien bieten und für eine Vertragspartei von beson<strong>der</strong>em Interesse sind. Darüber<br />

hinaus besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmten Kategorien von Personen Visa mit<br />

einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu erteilen, die zu mehrmaliger<br />

Einreise berechtigen;<br />

— ein Durchreisevisum, das seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen mehrere<br />

Male durch das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines<br />

Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf,<br />

soweit die Einreise in diesen Drittstaat im Voraus gesichert ist und die Durchreise normalerweise<br />

durch das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien führt.<br />

2.2 Verantwortung <strong>der</strong> handelnden Dienststelle<br />

Die diplomatischen Vertreter o<strong>der</strong> die Leiter <strong>der</strong> Konsularabteilung tragen entsprechend ihrer nationalen<br />

Befugnisse für die praktischen Modalitäten bei <strong>der</strong> Visaerteilung in <strong>der</strong> Auslandsvertretung die<br />

Gesamtverantwortung und sie stimmen sich untereinan<strong>der</strong> ab.<br />

Die Auslandsvertretung entscheidet auf <strong>der</strong> Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen<br />

und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> konkreten Situation jeden Antrags.

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