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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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328 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Bestehen keine Zweifel über die Bona-fide-Eigenschaft <strong>des</strong> Antragstellers, kann von diesem Grundsatz<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bekanntheit <strong>des</strong> Antragstellers und <strong>der</strong> Entfernung <strong>der</strong> Auslandsvertretung<br />

von seinem Wohnort abgewichen werden; dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich<br />

bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.<br />

IV. RECHTSGRUNDLAGE<br />

Einheitliche Visa können erteilt werden, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 15 und 5 <strong>des</strong><br />

Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> vom 19. Juni 1990 erfüllt werden.<br />

Artikel 15<br />

Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittauslän<strong>der</strong> erteilt werden, <strong>der</strong> die in Artikel 5<br />

Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.<br />

Artikel 5<br />

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittauslän<strong>der</strong> die Einreise in das Hoheitsgebiet<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:<br />

a) Er muss im Besitz eines o<strong>der</strong> mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss<br />

bestimmt werden.<br />

b) Er muss, soweit erfor<strong>der</strong>lich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.<br />

c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines<br />

Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong> Lebensunterhaltes sowohl für die<br />

Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat o<strong>der</strong> für die Durchreise in einen<br />

Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage sein, diese Mittel auf legale<br />

Weise zu erwerben.<br />

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.<br />

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit o<strong>der</strong> die internationalen Beziehungen<br />

einer <strong>der</strong> Vertragsparteien darstellen.<br />

(2) Einem Drittauslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen o<strong>der</strong><br />

Gründen <strong>des</strong> nationalen Interesses o<strong>der</strong> aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor<strong>der</strong>lich, von diesem<br />

Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> betreffenden Vertragspartei<br />

beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.<br />

Die beson<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>des</strong> Asylrechts und <strong>des</strong> Artikels 18 bleiben unberührt.<br />

Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen nach<br />

Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 sowie Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2<br />

erfüllt werden (siehe V 3).<br />

Artikel 11 Absatz 2<br />

(2) Absatz 1 hin<strong>der</strong>t eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb <strong>des</strong> betreffenden Halbjahres einen<br />

weiteren Sichtvermerk zu erteilen, <strong>der</strong> räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.

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