06.10.2013 Aufrufe

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

324 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

II. ZUSTÄNDIGE AUSLANDSVERTRETUNG<br />

Ein visumpflichtiger Drittauslän<strong>der</strong> (Anlage 1), <strong>der</strong> in eine Vertragspartei <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

einreisen möchte, hat sich an die Konsularabteilung <strong>der</strong> zuständige Auslandsvertretung<br />

zu wenden.<br />

1 Bestimmung <strong>des</strong> zuständigen Staates<br />

1.1 Für die Bearbeitung <strong>des</strong> Visumantrags zuständiger Staat<br />

Für die Prüfung <strong>des</strong> Antrags und die Erteilung eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt<br />

o<strong>der</strong> eines Durchreisevisums sind die nachstehenden Staaten in <strong>der</strong> angegebenen Reihenfolge<br />

zuständig:<br />

a) — die Vertragspartei, in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt; gibt es mehrere Reiseziele, ist<br />

<strong>der</strong> Staat zuständig, in dem das Hauptreiseziel liegt. In keinem Falle kann ein Durchreisestaat<br />

als Hauptreiseziel betrachtet werden.<br />

Die Auslandsvertretung bestimmt nach Entgegennahme <strong>des</strong> Antrags im Einzelfall und unter<br />

Würdigung <strong>der</strong> Gesamtumstände und insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Reiseziels, <strong>des</strong><br />

Reisewegs und <strong>der</strong> Aufenthaltsdauer, in welchem Staat das Hauptreiseziel liegt. Bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

dieser Kriterien stützen sich die Auslandsvertretungen insbeson<strong>der</strong>e auf die vom Antragsteller<br />

vorgelegten Belege.<br />

— Stellen ein o<strong>der</strong> mehrere Reiseziele den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem an<strong>der</strong>en Reiseziel<br />

dar, so geht die Auslandsvertretung insbeson<strong>der</strong>e vom wesentlichen Reisezweck und -ziel<br />

aus.<br />

— Stellt kein Reiseziel den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem an<strong>der</strong>en Reiseziel dar, so geht<br />

die Auslandsvertretung insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> längsten Aufenthaltsdauer aus (und bei Vorliegen<br />

gleicher Aufenthaltsdauer von <strong>der</strong> Vertragspartei aus, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> erste Aufenthalt stattfindet);<br />

b) — wenn keine Vertragspartei als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, die Vertragspartei <strong>der</strong><br />

ersten Einreise.<br />

Der Staat <strong>der</strong> ersten Einreise ist <strong>der</strong> Staat, über <strong>des</strong>sen Außengrenze <strong>der</strong> Antragsteller nach<br />

einer Kontrolle seiner Dokumente in das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>er Staaten einreist.<br />

— Unterliegt <strong>der</strong> Antragsteller in dieser Vertragspartei nicht <strong>der</strong> Visumpflicht, so ist sie nicht<br />

gehalten, das Visum zu erteilen; sie kann dies jedoch freiwillig mit Zustimmung <strong>des</strong> Antragstellers<br />

tun; an<strong>der</strong>nfalls wird die Zuständigkeit dem ersten Bestimmungsstaat mit Visumpflicht<br />

o<strong>der</strong> dem ersten Durchreisestaat mit Visumpflicht übertragen.<br />

— Für die Prüfung eines Antrags und die Erteilung eines Visums mit auf das Hoheitsgebiet eines<br />

Staates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Benelux-Staaten beschränkter Geltung ist bzw. sind die entsprechende(n)<br />

Vertragspartei(en) zuständig.<br />

1.2 Bearbeitung <strong>des</strong> Visumantrags in Vertretung <strong>des</strong> zuständigen Staates<br />

a) Besteht in einem Land keine Auslandsvertretung <strong>des</strong> für die Bearbeitung <strong>des</strong> Visumantrags nach Artikel<br />

12 <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens zuständigen Staates, kann das einheitliche Visum von<br />

<strong>der</strong> Auslandsvertretung <strong>der</strong> Vertragspartei erteilt werden, <strong>der</strong> die Interessen <strong>des</strong> eigentlich zuständigen<br />

Staates vertritt. Das Visum wird im Namen <strong>des</strong> vertretenen Staates und — sofern die zen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!